TE OGH 2004/7/14 13Os65/04

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Veröffentlicht am 14.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef O***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Jänner 2004, GZ 013 Hv 188/03i-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef O***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Jänner 2004, GZ 013 Hv 188/03i-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josef O***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 1. August 2003 in Wien versucht hat, durch Aufbrechen einer Wohnungstüre, sohin durch Einbruch, einem unbekannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und verwertbare Gegenstände, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Josef O***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 1. August 2003 in Wien versucht hat, durch Aufbrechen einer Wohnungstüre, sohin durch Einbruch, einem unbekannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und verwertbare Gegenstände, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5,, 5a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite. Davon kann jedoch im Hinblick auf das von den Tatrichtern zur Stützung dieser Feststellung herangezogene, vor der Polizei abgelegte und in der Hauptverhandlung wiederholte Geständnis des Angeklagten (S 25, 81) in Verbindung mit dem Umstand des Mitführens des notwendigen Einbruchswerkzeugs (US 6 f) keine Rede sein. Dass das mitgeführte Werkzeug (Bohrmaschine, Kombizange usw, US 4) zum Aufbrechen (vorhandener) älterer Türen ohne Sicherheitsschloss geeignet (bzw nicht absolut untauglich) war, leitete das Erstgericht schlüssig und fallbezogen durchaus hinlänglich aus allgemeiner Lebenserfahrung sowie daraus ab, dass der einschlägig vorbestrafte, somit "auf diesem Gebiet versierte" (US 8) und zum Einbruchsdiebstahl entschlossene Angeklagte gerade dieses "Instrumentarium" ausgewählt hatte.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite. Davon kann jedoch im Hinblick auf das von den Tatrichtern zur Stützung dieser Feststellung herangezogene, vor der Polizei abgelegte und in der Hauptverhandlung wiederholte Geständnis des Angeklagten (S 25, 81) in Verbindung mit dem Umstand des Mitführens des notwendigen Einbruchswerkzeugs (US 6 f) keine Rede sein. Dass das mitgeführte Werkzeug (Bohrmaschine, Kombizange usw, US 4) zum Aufbrechen (vorhandener) älterer Türen ohne Sicherheitsschloss geeignet (bzw nicht absolut untauglich) war, leitete das Erstgericht schlüssig und fallbezogen durchaus hinlänglich aus allgemeiner Lebenserfahrung sowie daraus ab, dass der einschlägig vorbestrafte, somit "auf diesem Gebiet versierte" (US 8) und zum Einbruchsdiebstahl entschlossene Angeklagte gerade dieses "Instrumentarium" ausgewählt hatte.

Die von der Tatsachenrüge (Z 5a) unter isolierter Betrachtung einzelner aus dem Zusammenhang gerissener Passagen der Aussage des Zeugen Dipl. Ing. Konrad L***** aufgezeigten, lediglich unwesentliche Details betreffenden Widersprüche vermögen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (insbesondere betreffend die Aufgabe des Tatplans ausschließlich wegen des Einschreitens des Zeugen Dipl. Ing. L*****) nicht zu erwecken.Die von der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) unter isolierter Betrachtung einzelner aus dem Zusammenhang gerissener Passagen der Aussage des Zeugen Dipl. Ing. Konrad L***** aufgezeigten, lediglich unwesentliche Details betreffenden Widersprüche vermögen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (insbesondere betreffend die Aufgabe des Tatplans ausschließlich wegen des Einschreitens des Zeugen Dipl. Ing. L*****) nicht zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b, der Sache nach 9 lit a) wendet sich die gegen Annahme strafbaren Versuchs und meint, dass bloße "Aufsuchen eines Wohnhauses und sich Anschauen von Wohnungstüren" sowie das "Mitführen der Werkzeuge, ohne diese aus der Tasche auszupacken bzw zu verwenden" stelle infolge Fehlens der erforderlichen Ausführungsnähe lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung dar. Dieses Vorbringen setzt sich jedoch über unmissverständliche Urteilsfeststellung hinweg, wonach der Angeklagte die fraglichen Wohnungstüren inspiziert (begutachtet, in Augenschein genommen) hat, um nach Feststellung deren Beschaffenheit (im Hinblick auf das mitgeführte Werkzeug) gegebenenfalls unverzüglich mit dem Einbruch zu beginnen (US 5, 9).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,, der Sache nach 9 Litera a,) wendet sich die gegen Annahme strafbaren Versuchs und meint, dass bloße "Aufsuchen eines Wohnhauses und sich Anschauen von Wohnungstüren" sowie das "Mitführen der Werkzeuge, ohne diese aus der Tasche auszupacken bzw zu verwenden" stelle infolge Fehlens der erforderlichen Ausführungsnähe lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung dar. Dieses Vorbringen setzt sich jedoch über unmissverständliche Urteilsfeststellung hinweg, wonach der Angeklagte die fraglichen Wohnungstüren inspiziert (begutachtet, in Augenschein genommen) hat, um nach Feststellung deren Beschaffenheit (im Hinblick auf das mitgeführte Werkzeug) gegebenenfalls unverzüglich mit dem Einbruch zu beginnen (US 5, 9).

Solcherart unterlässt die Rechtsrüge zur Frage der Ausführungsnähe eine Auseinandersetzung mit dem gesamten Tatsachensubstrat und entbehrt somit einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. Nachträge zur Beschwerde in der gemäß § 35 Abs 2 StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur erstatteten Äußerung sind prozessual verspätet, somit unbeachtlich.Solcherart unterlässt die Rechtsrüge zur Frage der Ausführungsnähe eine Auseinandersetzung mit dem gesamten Tatsachensubstrat und entbehrt somit einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. Nachträge zur Beschwerde in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur erstatteten Äußerung sind prozessual verspätet, somit unbeachtlich.

Schließlich erweisen sich auch die einmal mehr die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dipl. Ing. L***** bestreitenden Beschwerdebehauptungen als keine prozessförmige Darstellung der Rechtsrüge.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74212 13Os65.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00065.04.0714.000

Dokumentnummer

JJT_20040714_OGH0002_0130OS00065_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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