TE OGH 2004/7/14 13R185/04k

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Veröffentlicht am 14.07.2004
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt hat durch die Richter Dr. Jürgen Rassi (Vorsitzender), Mag. Ursula Kirschbichler und Mag. Bernd Marinics in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, 1090 Wien, Nordbergstraße 13, vertreten durch die Beck & Dörnhöfer Rechtsanwälte OEG, gegen den Verpflichteten J***** S*****, *****, 2443 Loretto, *****, wegen Euro 26.077,23, über den Kostenrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt am 6.5.2004, GZ 4 E 5722/00 i-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der betreibenden Partei wurde gegen den Verpflichteten mit Beschluss vom 6.12.2000 aufgrund des vollstreckbaren Versäumungsurteiles des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19.10.2000 (2 Cg 32/00 s) die Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung einer Forderung von S 358.830,45 s.A. bewilligt. Die Drittschuldneräußerung fiel positiv aus. Antragsgemäß wurde der betreibenden Partei mit Beschluss vom 8.1.2001 der Vollzug der Fahrnisexekution bewilligt. Am 8.2.2001 wurde die Pfändung vollzogen. Ein Verkauf wurde für den 23.1.2001 ausgeschrieben.

Aufgrund einer mit der verpflichteten Partei getroffenen Ratenvereinbarung stellte die betreibende Partei am 30.4.2001 einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution gemäß § 252 j EO, der am gleichen Tag antragsgemäß bewilligt wurde. Am 25.3.2004 beantragte die betreibende Partei die Fortsetzung der Fahrnisexekution unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der Ratenvereinbarung durch die verpflichtete Partei. Dieser Antrag wurde am 14.4.2004 bewilligt. Die Pfändung konnte mangels pfändbarer Gegenstände nicht vollzogen werden. Am 29.4.2004 wurde die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens gemäß § 45 a EO beantragt und von der betreibenden Partei dafür Euro 95,40 an Kosten verzeichnet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht dem Aufschiebungsantrag stattgegeben, das Kostenbegehren aber abgewiesen, da der gegenständliche Antrag zu Rechtsverwirklichung nicht notwendig gewesen wäre.Aufgrund einer mit der verpflichteten Partei getroffenen Ratenvereinbarung stellte die betreibende Partei am 30.4.2001 einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 252, j EO, der am gleichen Tag antragsgemäß bewilligt wurde. Am 25.3.2004 beantragte die betreibende Partei die Fortsetzung der Fahrnisexekution unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der Ratenvereinbarung durch die verpflichtete Partei. Dieser Antrag wurde am 14.4.2004 bewilligt. Die Pfändung konnte mangels pfändbarer Gegenstände nicht vollzogen werden. Am 29.4.2004 wurde die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 45, a EO beantragt und von der betreibenden Partei dafür Euro 95,40 an Kosten verzeichnet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht dem Aufschiebungsantrag stattgegeben, das Kostenbegehren aber abgewiesen, da der gegenständliche Antrag zu Rechtsverwirklichung nicht notwendig gewesen wäre.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Kosten der betreibenden Partei mit Euro 95,40 bestimmt werden. Die verpflichtete Partei hat sich im Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 74 Abs. 1 EO hat der Verpflichtete den betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu ersetzen, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Entscheidend ist, dass die Kosten zur Verwirklichung des betriebenen Anspruches in diesem Exekutionsverfahren (notwendiger Weise) aufgewendet wurden. Zur Rechtsverwirklichung notwendig sind Kosten, sofern sie nicht durch den ihren Ersatz Ansprechenden selbst verschuldet wurden, dann, wenn (wie sich auch aus § 41 ZPO ergibt) einerseits die die Kosten verursachende Maßnahme für den Fortgang des Exekutionsverfahrens notwendig und erfolgreich war und andererseits der damit verbundene Aufwand in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß zum angestrebten Erfolg steht (Jakusch in Angst, EO Rz 17 zu § 74). Im vorliegenden Fall stellte die betreibende Partei einen Aufschiebungsantrag gemäß § 45 a EO, da zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden sei. Dieser Aufschiebungsantrag der betreibenden Partei ist aber weder eine Handlung zur Verwirklichung des betriebenen Anspruches in diesem Exekutionsverfahren noch war dieser Antrag zur Fortsetzung dieses Exekutionsverfahrens notwendig, sodass ein Kostenersatzanspruch der betreibenden Partei nicht zu Recht besteht. Als notwendig könnten die Kosten für einen Einstellungs- oder einen Aufschiebungsantrag nur dann angesehen werden, wenn für einen betreibenden Gläubiger die Verpflichtung bestand, die Einstellung oder die Aufschiebung zu beantragen. Eine derartige Verpflichtung besteht dann, wenn unmittelbar bevorstehende und dem Verpflichteten nachteilige Exekutionsakte verhindert werden sollen oder wenn eine diesbezügliche Vereinbarung der Parteien hierüber besteht (vgl. LGZ Wien, MietSlg 30.829, 34.829; EFSlg 64.285; LG Salzburg RPflE 1993, 28; Angst/Jakusch/Mohr E 76 zu § 74). Aus einer getroffenen Zahlungsvereinbarung kann aber allein noch nicht die Verpflichtung der betreibenden Partei abgeleitet werden, auch die Einstellung der Exekution zu beantragen (vgl. auch Heller/Berger/Stix EO I 509 und 717). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Aufschiebungsantrag nach § 45 a EO wegen einer Zahlungsvereinbarung ist zur Verwirklichung der betriebenen Forderung weder erforderlich noch war er geeignet, den Verpflichteten oder Dritte vor nicht wiedergutzumachendem Schaden zu bewahren (vgl. 7 R 4/03 y LG St. Pölten). Das Rekursgericht schließt sich der gegenteiligen Ansicht von Mini (Aufschiebung der Exekution, 24) nicht an. Mini vertritt, dass ein Aufschiebungsantrag nach TP 1 (und nicht nach TP 2) zu honorieren sei, ohne allerdings auf das Erfordernis der Notwendigkeit einzugehen. Zudem sind die von ihm dazu zitierten Entscheidungen nicht einschlägig, weil Aufschiebungsanträge darin nicht behandelt werden.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, EO hat der Verpflichtete den betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu ersetzen, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Entscheidend ist, dass die Kosten zur Verwirklichung des betriebenen Anspruches in diesem Exekutionsverfahren (notwendiger Weise) aufgewendet wurden. Zur Rechtsverwirklichung notwendig sind Kosten, sofern sie nicht durch den ihren Ersatz Ansprechenden selbst verschuldet wurden, dann, wenn (wie sich auch aus Paragraph 41, ZPO ergibt) einerseits die die Kosten verursachende Maßnahme für den Fortgang des Exekutionsverfahrens notwendig und erfolgreich war und andererseits der damit verbundene Aufwand in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß zum angestrebten Erfolg steht (Jakusch in Angst, EO Rz 17 zu Paragraph 74,). Im vorliegenden Fall stellte die betreibende Partei einen Aufschiebungsantrag gemäß Paragraph 45, a EO, da zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden sei. Dieser Aufschiebungsantrag der betreibenden Partei ist aber weder eine Handlung zur Verwirklichung des betriebenen Anspruches in diesem Exekutionsverfahren noch war dieser Antrag zur Fortsetzung dieses Exekutionsverfahrens notwendig, sodass ein Kostenersatzanspruch der betreibenden Partei nicht zu Recht besteht. Als notwendig könnten die Kosten für einen Einstellungs- oder einen Aufschiebungsantrag nur dann angesehen werden, wenn für einen betreibenden Gläubiger die Verpflichtung bestand, die Einstellung oder die Aufschiebung zu beantragen. Eine derartige Verpflichtung besteht dann, wenn unmittelbar bevorstehende und dem Verpflichteten nachteilige Exekutionsakte verhindert werden sollen oder wenn eine diesbezügliche Vereinbarung der Parteien hierüber besteht vergleiche LGZ Wien, MietSlg 30.829, 34.829; EFSlg 64.285; LG Salzburg RPflE 1993, 28; Angst/Jakusch/Mohr E 76 zu Paragraph 74,). Aus einer getroffenen Zahlungsvereinbarung kann aber allein noch nicht die Verpflichtung der betreibenden Partei abgeleitet werden, auch die Einstellung der Exekution zu beantragen vergleiche auch Heller/Berger/Stix EO römisch eins 509 und 717). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Aufschiebungsantrag nach Paragraph 45, a EO wegen einer Zahlungsvereinbarung ist zur Verwirklichung der betriebenen Forderung weder erforderlich noch war er geeignet, den Verpflichteten oder Dritte vor nicht wiedergutzumachendem Schaden zu bewahren vergleiche 7 R 4/03 y LG St. Pölten). Das Rekursgericht schließt sich der gegenteiligen Ansicht von Mini (Aufschiebung der Exekution, 24) nicht an. Mini vertritt, dass ein Aufschiebungsantrag nach TP 1 (und nicht nach TP 2) zu honorieren sei, ohne allerdings auf das Erfordernis der Notwendigkeit einzugehen. Zudem sind die von ihm dazu zitierten Entscheidungen nicht einschlägig, weil Aufschiebungsanträge darin nicht behandelt werden.

Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 40, 41 und 50 ZPO iVm § 74, 78 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40,, 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 74,, 78 EO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2, 528 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 78 EO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2,, 528 Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00038 13R185.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00185.04K.0714.000

Dokumentnummer

JJT_20040714_LG00309_01300R00185_04K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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