Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Alfred B***** wegen der Verbrechen nach § 3g VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 2004, GZ 423 Hv 2/02z-105, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Dr. Nordmeyer, des Angeklagten Dr. Alfred B***** und seines Verteidigers Dr. Bernhauser, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Alfred B***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 2004, GZ 423 Hv 2/02z-105, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Dr. Nordmeyer, des Angeklagten Dr. Alfred B***** und seines Verteidigers Dr. Bernhauser, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Dr. Alfred B***** des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) nach § 3g VG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Dr. Alfred B***** des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) nach Paragraph 3 g, VG schuldig erkannt.
Danach hat er sich - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - dadurch, dass er als verantwortlicher Herausgeber des periodischen Druckwerks "Die Republikaner - Parteiblatt der Bewegung" für die Veröffentlichung nachstehender Artikel bzw Texte sorgte, auf andere als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise nationalsozialistisch betätigt und zwarDanach hat er sich - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - dadurch, dass er als verantwortlicher Herausgeber des periodischen Druckwerks "Die Republikaner - Parteiblatt der Bewegung" für die Veröffentlichung nachstehender Artikel bzw Texte sorgte, auf andere als die in Paragraphen 3 a bis 3f VG bezeichnete Weise nationalsozialistisch betätigt und zwar
I./ im Jänner 1990 in der Ausgabe Nr 1 des "Republikanischen Programms", in welchem unter Punkt 8. zu lesen ist: " Wir REPUBLIKANER sind besorgt, dass durch den stattfindenden Massenzustrom von Ausländern eine vom Volk unerwünschte Überfremdung in höchstem Maße gegeben ist, wodurch morgen der innere Friede in unserem Land gefährdet sein wird.";römisch eins./ im Jänner 1990 in der Ausgabe Nr 1 des "Republikanischen Programms", in welchem unter Punkt 8. zu lesen ist: " Wir REPUBLIKANER sind besorgt, dass durch den stattfindenden Massenzustrom von Ausländern eine vom Volk unerwünschte Überfremdung in höchstem Maße gegeben ist, wodurch morgen der innere Friede in unserem Land gefährdet sein wird.";
II./ im Juli 1990 in der Ausgabe Nr 4römisch II./ im Juli 1990 in der Ausgabe Nr 4
1./ des mit "Wie deutsch ist Österreich?" überschriebenen Artikels, worin unter anderem zu lesen ist: "Wir Österreicher sprechen deutsch ... Wir denken deutsch ... Wir handeln deutsch, weil wir volksgemäß Deutsche sind. Bewußtes deutsches Handeln ist so manchem von uns schon abhanden gekommen, weil sämtliche anti-deutschen Kräfte im In- und Ausland sich mit allen unerlaubten Mitteln der heutigen Massenmedien-Manipulation gegen unser Deutschtum verschworen haben."; 2./ des mit "Es gibt eine Sorte..." überschriebenen Gedichtes, in welchem zu lesen ist: "Es gibt eine Sorte im deutschen Volk, die wollen zum Volk nicht gehören. Sie sind auch nur wie Tropfen Gift, die uns im Blute gären. Und weil der lebenskräftige Leib sie auszuscheiden trachtet, so hassen die nach Vermögen ihn und hätten ihn gern verachtet. Und was für Zeichen am Himmel stehen, Licht oder Wetterwolke, sie gehen mit dem Pöbel zwar, doch nimmer mit dem Volke.";
3./ des mit "Warum Juden so unbeliebt sind?" überschriebenen Textes, in dem unter anderem zu lesen ist: "Eine nicht kleine Anzahl von ihnen ist für ihr Leben lang hasserfüllt, nicht verzeihend und nie vergessend, ewige Aufwiegler oder zynische Schürer und oft zerstörend auf allen Gebieten. Und außerdem lassen sie kein Land in Ruhe leben!";
4./ eines mit "Auch noch zum Nulltarif" überschriebenen Leserbriefes,
worin unter anderem zu lesen ist: "Nicht genug damit, dass die kaum
mehr registrierbaren Ausländer, ... tagtäglich "kriminelle Handlungen
bis hin zum Raub, Vergewaltigung und Mord" an unserer Bevölkerung
fast, d.h. zumeist sogar ungestraft weil unaufgeklärt aus- und
verüben, genießen diese allseits wie sattsam bekannten "Gestalten und
Gfraster", wie die im Volksmund benannt werden, ... sowie ... für das
"Gesindel" wie es weiter im Volksmund heißt, noch zahlen und draufzahlen, sich nicht rühren und erfolglos zusehen, wie alles versaut wird! Wie lange lassen sich die Wiener das noch gefallen? Ehe man sich, wie im Osten eines Tages zur Selbsthilfe und Selbstjustiz entschließen, und zwar mit Recht zur Wehr setzen wird? Wann wird dies der Fall sein? Hoffentlich bald!";
5./ eines mit "Frechheiten & Hirngespinste" überschriebenen Artikels, in welchem unter anderem zu lesen ist: "Ein Empfinden, das Fremde ablehnt, ist durchaus gesund und nicht krank. ... Es ist ungeheuerlich: Gegen den erklärten Willen der angestammten österreichischen Bevölkerung wollen Völkerfeinde unter dem Deckmäntelchen von Humanität völlig artfremde Elemente, noch dazu in Massen, zu uns hereinpferchen. NEIN, NEIN und NOCHMALS NEIN!";
6./ eines mit "Können Gene hassen?" überschriebenen Artikels, worin unter anderem zu lesen ist: "Genetisch gibt es keinen Unterschied zwischen Schwarz und Weiß". Ist der vollends übergeschnappt?";
III./ im April 1991 in der Ausgabe Nr 8
1./ eines mit "Miese Antifaschisten" überschriebenen Artikels, in
welchem unter anderem zu lesen ist: "Das sind all jene, die ... gegen
unser Volk, ..., gegen natürliche Bindungen wie Familie, Volk und
Heimat auftreten. ... Was wollen die Antifaschisten eigentlich? Sie
wollen in erster Linie die Verfolgung aller volkstreuen Menschen!
.... Darüberhinaus wollen sie die völlig freie Paarung auch mit
Andersrassigen, .... Jene, die die ANTIFASCHISTEN aller
Schattierungen hinter den Kulissen steuern, wollen letztenendes die
Vernichtung unserer gesamten deutschen Volkes! ... wollen sie die
volkstreuen Kräfte mit politischen Strafgesetzen ausschalten!";
2./ eines mit "US-Kriegsverbrechen ohne Ende" überschriebenen
Leserbriefes, in dem unter anderem zu lesen ist: "... Dass auf keinen
Fall nur Adolf HITLER der Alleinschuldige am 2. Weltkrieg sein
konnte, sondern dass es neben Josef STALIN ..... nachweisbar auch
noch die Alliierten, allen voran die USA mit ihrem engsten Verbündeten Großbritannien es waren, welche einen wesentlichen Anteil am Kriegsausbruch und Kriegsgeschehen hatten. Nach dem Ende des 2. Weltkrieges versuchten die sogenannten Siegermächte vehement, wieder voran die USA, natürlich mit kräftigster Unterstützung des Weltjudentums ... die Schuld am 2. Weltkrieg allein nur HITLER und DEUTSCHLAND zuzuschieben. ... Trotz ihrer allergrößten
Kriegsverbrechen seit 1945 haben es die Amerikaner und Engländer über vierzig Jahre vorzüglich verstanden, die wahre Hauptschuld bzw. die wirklichen Hauptschuldigen am 2. Weltkrieg zu vertuschen und die Wahrheit zu verschleiern."
3./ eines "Wien - zukünftiges Chicago?" überschriebenen Leserbriefes, in welchem unter anderem zu lesen ist: "Meist werden peinlichst die wahren Täter verschwiegen, die Nennung ausländischer Namen vermieden - von den Massenmedien und wahrscheinlich von den obersten Stellen im In- und Ausland befohlen. Aus sicherer Polizeiquelle ist bekannt geworden, dass es sich fast immer um Ausländer handelt! ... Doch trotz allem wird die Ablehnung gegenüber Ausländern durch die Österreicher noch weiter zunehmen!";
4./ eines mit "Judenkrieg gegen Araber" überschriebenen Artikels,
worin unter anderem zu lesen ist: "Der grausame Vernichtungskrieg
gegen den Irak ... war ideologisch-militärisch und
rassisch-biologisch die entfesselste Kriegsfurie der Juden in aller
Welt. ... Sie haben bekanntermaßen Helfershelfer und Handlanger in
allen Staaten dieser Erde. ... Solche "arischen" Kreaturen sind nur
deshalb so unterwürfig, speichelleckerisch und ihren "jüdischen
Mitbürgern" gegenüber so heuchlerisch, weil "ihre" Hausjuden direkt
oder indirekt Macht ausüben. ... Für solche Kriecher hatten schon vor
60 Jahren die Nationalsozialisten ein treffendes Wort geprägt:
Judenknechte. Eine altbekannte Erfahrung lehrt und, dass knechtische Figuren letztenendes das bekommen, was sie verdienen: Verachtung durch die Juden und vom eigenen Volk Tritte in den Hintern! Besonders schlimm treibt es der Großteil der Journalisten als geile Medienrichter und geifende Hetzer gegen ihr eigenes Volk. Und das eigene Volk ist nun einmal in allen Landen, wo die deutsche Zunge das Sagen hat, das deutsche Volk.";
IV./ im Juni 1992 in der Ausgabe Nr 12römisch IV./ im Juni 1992 in der Ausgabe Nr 12
1./ eines mit "Verbotsgesetz" überschriebenen Artikels, in welchem unter anderem zu lesen ist: "Im Gegenteil, der austro-anti-faschistische Gesetzgeber hält nicht nur an allem Hohnsprechendem Verbotsgesetz von vorgestern fest, er ergänzt es noch: .... Im Klartext: ein besonders infames Maulkorbgesetz, ...
WAHRHEITSSUCHENDE VOLKSTREUE UND MUTIGE NATIONALE HABEN DIES
KÜNFTIGHIN AUSZUBADEN. Seit Monaten schon sind sämtliche ANTIFA-Systemblätter ohnehin voll von anklagenden Berichten und gehässigen Kommentaren über Prozesse nach eben dem Verbotsgesetz, wobei sämtliche Angeklagte in diesen (Un)Sinne verurteilt wurden:
Herbert SCHWEIGER ... Walter OCHSENSBERGER ... Franz RADL ...
Friedrich REBHANDL ... Gerd HONSIK ... in 4 Krematorien von
Auschwitz, in 2 großen und 2 kleinen. Innerhalb von 24 Stunden konnten darin 4.756 (!) Leichen verbrannt werden. Wie war das möglich? Die Zweifel sind prolongiert!";
sowie unter Abdruck eines Fotos von Adolf Hitler "NOCH IMMER GEHT ES
UM "ADOLF HITLER", UM DIE "NATIONALSOZIALISTEN" UND UM DAS DEUTSCHE
VOLK";
2./ eines mit "Die Hetze geht weiter" überschriebenen Artikels, worin unter anderem zu lesen ist: "Eine der derzeit größten Gemeinheiten war wohl das Kesseltreiben gegen eine Veranstaltung zum 40-jährigen Jubiläum der 4. Waffengattung der Wehrmacht, der "Waffen-SS". Gegen die noch Lebenden, gegen die Tapfersten, die unter Todesmut Heimat und Volk am besten verteidigt haben, gingen die Erbärmlichsten von Österreich mit allerlei Untergriffen vor. Gegen eine Eliteeinheit der deutschen Wehrmacht wurde "Front" gemacht, verschiedene Kretins meldeten sich zu Wort ... tat WEGART das einzig richtige, indem er verlauten ließ "Die von der Waffen-SS waren schneidige Hund";
3./ eines Gedichtes des Inhaltes: "Israel einen Botschafter schickt, Österreichs Regierung beglückt vor der Hofburg den Kratzfuß übt,
Österreich sich mit allem begnügt: sind Juden schon wieder beliebt?";
4./ eines mit "Die Großen sind gewarnt" überschriebenen Artikels, in welchem unter anderem zu lesen ist: "15% der Jugend als
NS-Sympathisanten ... Fazit: Die Saat einer langjährigen und beispiellosen Politiker- und Medienhetze ist aufgegangen. Die Schüsse gingen nach hinten los und die beabsichtigte Wirkung hat ins Gegenteil umgeschlagen. RECHT GESCHIEHT IHNEN!";
VI./ im März 1995 in der Ausgabe Nr 22
1./ eines mit "Freiheit für HJ Schimanek" überschriebenen Artikels,
in welchem Gottfried Küssel und Hans-Jörg Schimanek jun. als
"Vorbild" bezeichnet sowie unter anderem zu lesen ist: "... der
Paragraph 3g dieses Gesetzes, speziell gegen alle volkstreuen
deutschen Menschen in Österreich gerichtet ... Was aber in den
letzten zehn Jahren auf die Geschworenenbänke nachrückt, ist in der
Regel untypisches Umerziehungsprodukt ... Seit drei Jahren steht
nämlich direkt unter Strafe, die Judenmordsgeschichte der alliierten
Greuelpropaganda gegen uns Deutsche anzuzweifeln. ... Es wird einen
Schuldspruch geben (gemeint: im Strafverfahren gegen Hans-Jörg
Schimanek jun.), wieder wird ein aufrechter Deutsch-Österreicher,
bloß weil er eine von den Systemparteien abweichende Meinung
vertritt, ... Das kümmert aber unsere Systembonzen nicht, ... um
weitere nationale Aktivisten hinter Schloß und Riegel bringen zu können."
2./ einer im Schriftbild hervorgehobenen Textstelle auf Seite 2, worin zu lesen ist: "Für uns Republikaner gilt: Das NS-Verbotsgesetz ist der schlimmste Knüppel in der Hand dieser Demokratie! Dieses Knebelgesetz gegen alles, was deutsch fühlt und handelt, gehört weg! Wir werden ihm endgültig den Garaus machen!".
Diesem Schuldspruch liegt die stimmeneinhellige Bejahung der anklagekonform auf ein Verbrechen nach § 3g VG gerichteten - unter ausdrücklicher Wiedergabe der im einzelnen zu jedem der sechs Tatzeitpunkte angeführten Textpassagen - einzigen Hauptfrage zu Grunde.Diesem Schuldspruch liegt die stimmeneinhellige Bejahung der anklagekonform auf ein Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG gerichteten - unter ausdrücklicher Wiedergabe der im einzelnen zu jedem der sechs Tatzeitpunkte angeführten Textpassagen - einzigen Hauptfrage zu Grunde.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der "Z 11" (gemeint: Z 11 lit a) des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der "Z 11" (gemeint: Ziffer 11, Litera a,) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die im § 3g VG genannte Betätigung im nationalsozialistischen Sinne außerhalb jener Fälle, die bereits von §§ 3a bis 3f VG erfasst sind, inkriminiert - nach Art einer Generalklausel (vgl Fabrizy StGB8 § 3g VG Rz 1; 15 Os 107/96) - jegliches sonstige, einer abschließenden gesetzlichen Beschreibung gar nicht zugängliche Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken beziehungsweise derartige Zielsetzungen zu propagieren und solcherart zu aktualisieren (vgl 13 Os 45/00; 13 Os 135/92). Damit erfüllt auch die Strafbestimmung des § 3g VG den Zweck dieses Gesetzes, jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten schon im Keim zu ersticken (vgl 13 Os 135/92).Die im Paragraph 3 g, VG genannte Betätigung im nationalsozialistischen Sinne außerhalb jener Fälle, die bereits von Paragraphen 3 a bis 3f VG erfasst sind, inkriminiert - nach Art einer Generalklausel vergleiche Fabrizy StGB8 Paragraph 3 g, VG Rz 1; 15 Os 107/96) - jegliches sonstige, einer abschließenden gesetzlichen Beschreibung gar nicht zugängliche Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken beziehungsweise derartige Zielsetzungen zu propagieren und solcherart zu aktualisieren vergleiche 13 Os 45/00; 13 Os 135/92). Damit erfüllt auch die Strafbestimmung des Paragraph 3 g, VG den Zweck dieses Gesetzes, jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten schon im Keim zu ersticken vergleiche 13 Os 135/92).
Das Tatbild besitzt eine große Reichweite und kann durch Handlungen verschiedenster Art verwirklicht werden (vgl SSt 57/40), insbesondere durch einseitige, propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen und Ziele (vgl SSt 57/40; EvBl 1993/8; EvBl 1980/149 ua), ohne dass es zur Deliktsverwirklichung eines die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejahenden Täterverhaltens bedürfte. Neben Einzelhandlungen, die schon für sich als typische Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus zu erkennen sind, können auch Handlungskomplexe den Tatbestand verwirklichen, wenn die einzelnen Teilakte des betreffenden Gesamtverhaltens - isoliert betrachtet - noch nicht als typisch nationalsozialistisch zu beurteilen sind (vgl EvBl 1993/8 und 15 Os 80/03).Das Tatbild besitzt eine große Reichweite und kann durch Handlungen verschiedenster Art verwirklicht werden vergleiche SSt 57/40), insbesondere durch einseitige, propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen und Ziele vergleiche SSt 57/40; EvBl 1993/8; EvBl 1980/149 ua), ohne dass es zur Deliktsverwirklichung eines die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejahenden Täterverhaltens bedürfte. Neben Einzelhandlungen, die schon für sich als typische Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus zu erkennen sind, können auch Handlungskomplexe den Tatbestand verwirklichen, wenn die einzelnen Teilakte des betreffenden Gesamtverhaltens - isoliert betrachtet - noch nicht als typisch nationalsozialistisch zu beurteilen sind vergleiche EvBl 1993/8 und 15 Os 80/03).
Ob die dem Angeklagten als Herausgeber zuzurechnenden Publikationen solche Teilakte eines als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn zu qualifizierenden Gesamtverhaltens darstellen, hängt insbesondere davon ab, in welchem Zusammenhang die inkriminierten Textpassagen stehen und ob er auch noch andere Handlungen gesetzt hat, die bei einer Gesamtschau mit den im Wahrspruch festgestellten, vom Beschwerdeführer als rechtsirrig dem § 3g VG unterstellt reklamierten Publikationen eine nationalsozialistische Wiederbetätigung ergeben.Ob die dem Angeklagten als Herausgeber zuzurechnenden Publikationen solche Teilakte eines als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn zu qualifizierenden Gesamtverhaltens darstellen, hängt insbesondere davon ab, in welchem Zusammenhang die inkriminierten Textpassagen stehen und ob er auch noch andere Handlungen gesetzt hat, die bei einer Gesamtschau mit den im Wahrspruch festgestellten, vom Beschwerdeführer als rechtsirrig dem Paragraph 3 g, VG unterstellt reklamierten Publikationen eine nationalsozialistische Wiederbetätigung ergeben.
Die Bejahung oder Verneinung der Sachverhaltsgrundlagen des
normativen Tatbestandsmerkmals "nationalsozialistisch" iSd § 3g VG
ist auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit allein den
Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten (vgl Ratz in WK-StPO § 281
Rz 618). Die Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge scheidet
daher fallbezogen aus. Nachdem der Beschwerdeführer sonstige
Nichtigkeitsgründe iSd § 345 Abs 1 Z 6, 8 oder 10a StPO nicht geltend
machte, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten unter (dem Akteninhalt widersprechender, daher gemäß § 400 Abs 2 StPO zu korrigierender; vgl S 239/II und S 447/II) Vorhaftanrechnung und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Gmünd vom 30. September 1999, AZ 1 U 194/97x, allerdings ohne Beachtung des § 28 StGB nach § 3g VG zu einer gemäß § 43 Abs 2 (richtig Abs 1) StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren, wobei es als erschwerend die mehrfache Tatwiederholung, als mildernd hingegen das Geständnis wertete sowie den Umstand, dass die Taten lange zurückliegen.Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten unter (dem Akteninhalt widersprechender, daher gemäß Paragraph 400, Absatz 2, StPO zu korrigierender; vergleiche S 239/II und S 447/II) Vorhaftanrechnung und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Gmünd vom 30. September 1999, AZ 1 U 194/97x, allerdings ohne Beachtung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 3 g, VG zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz 2, (richtig Absatz eins,) StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren, wobei es als erschwerend die mehrfache Tatwiederholung, als mildernd hingegen das Geständnis wertete sowie den Umstand, dass die Taten lange zurückliegen.
Dass der Angeklagte nunmehr bereits 68 Jahre alt ist, stellt entgegen
der Berufung keinen Milderungsgrund dar. Der mit einem bisher
"gesetzeskonformen Verhalten" zutreffend (vgl Ratz in WK2 § 40 Rz 2)
geltend gemachte Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB wird im
Hinblick auf die Bedachtnahmeverurteilung durch den solcherart
vorliegenden Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer
Verbrechen mit zwei weiteren Vergehen neutralisiert. Obgleich das
Erstgericht das zwischenzeitige Wohlverhalten nicht ausdrücklich
erwähnte, kann entgegen dem Berufungsvorbringen angesichts der
Vielzahl der Tathandlungen und des § 34 Abs 1 Z 18 StGB
abschwächenden Umstands, dass sich der Angeklagte jahrelang dem
Verfahren entzogen hatte, von keinem Überwiegen der Milderungsgründe
iSd § 41 Abs 1 StGB gesprochen werden. Auch mit Blick auf die
korrigierten Strafzumessungsgründe bestand daher unter Beachtung der
allgemeinen Strafzumessungskriterien des § 32 StGB kein Anlass für
die begehrte Reduktion der in I. Instanz ausgemessenen Freiheitsstrafe.die begehrte Reduktion der in römisch eins. Instanz ausgemessenen Freiheitsstrafe.
Der Berufung war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E7420913Os28.04Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3662 = SSt 2004/55XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00028.04.0714.000Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009