TE OGH 2004/7/16 8Ob65/04y

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Veröffentlicht am 16.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst N*****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. Wolfgang N*****, 2. Dr. Emmerich N*****, beide vertreten durch Dr. Harald Mlinar, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, wegen Feststellung der Ungültigkeit eines Testamentes (Gesamtstreitwert 363.364,17 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 19. April 2004, GZ 2 R 50/04x-43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen änderte die Erblasserin am 27. 12. 1996 ihr schriftliches Testament vom 17. 4. 1996, weil sie infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage des Klägers befürchtete, dass im Falle seines Erbantrittes "das Haus nicht im Familienbesitz" bleibt. Aus diesem Grund nahm die Erblasserin die Streichung der Erbseinsetzung des Klägers vor und verfügte für ihn das Legat des Wohnungsrechtes. Der Kläger hatte davon Kenntnis und billigte diese Verfügung. Zur Absicherung des ihm zugedachten Wohnungsrechtes und zur Verhinderung des Zugriffes seiner Gläubiger auf das Vermögen sowie aufgrund der Vorempfänge durch wiederholt gewährte finanzielle Unterstützungen verzichtete der Kläger am 31. 12. 1996 in Form eines Notariatsaktes auf alle ihm zustehenden Ansprüche aus dem Titel des gesetzlichen Pflichtteilsrechtes und für den Fall, dass die Erblasserin ohne Hinterlassung eines Testamentes versterben sollte, auch auf das ihm allfällig zustehende gesetzliche Erbrecht.

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung einer dem Wortlaut nach feststehenden Urkunde ist nur dann eine Frage der rechtlichen Beurteilung und damit auch vor dem Obersten Gerichtshof bekämpfbar, wenn sie allein aufgrund des Urkundeninhaltes geschieht (3 Ob 154/01w mH auf SZ 69/247; NZ 1991, 91 uva; zuletzt 6 Ob 264/03x). Die in der Revision aufgeworfene Frage nach der Testierabsicht - die immer Tatfrage ist (RIS-Justiz RS0043478), ist damit ebenso irrevisibel wie jene nach dem wahren Willen der Erblasserin.

Dem Umstand, dass die Erblasserin verfügte "das Erbe Haus K***** Dr. Emmerich N***** und Horst N***** sen. mit einem grundbücherlich eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten ihrer Enkel zu belasten", kommt im Hinblick auf den von Vorinstanzen festgestellten wahren Willen der Erblasserin, der durch die Streichung der Erbseinsetzung des Klägers und die Erbseinsetzung des Erst- und Zweitbeklagten auch ihren Niederschlag in der schriftlichen Urkunde fand (Welser aaO §§ 552, 553 Rz 9, 10 mwN), keine entscheidende Bedeutung zu.Dem Umstand, dass die Erblasserin verfügte "das Erbe Haus K***** Dr. Emmerich N***** und Horst N***** sen. mit einem grundbücherlich eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten ihrer Enkel zu belasten", kommt im Hinblick auf den von Vorinstanzen festgestellten wahren Willen der Erblasserin, der durch die Streichung der Erbseinsetzung des Klägers und die Erbseinsetzung des Erst- und Zweitbeklagten auch ihren Niederschlag in der schriftlichen Urkunde fand (Welser aaO Paragraphen 552,, 553 Rz 9, 10 mwN), keine entscheidende Bedeutung zu.

Der Kläger brachte in erster Instanz nicht vor, dass er sich beim Pflichtteilsverzicht in einer "Zwangslage" befunden habe. Er behauptete vielmehr, die Streichung seiner Erbseinsetzung und der Pflichtteilsverzicht seien unter der Bedingung gestanden, dass er vom Erstbeklagten die Mietzinseinnahmen aus dem Haus erhalte. Dieses Vorbringen wurde nicht erwiesen.

Anmerkung

E74124 8Ob65.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00065.04Y.0716.000

Dokumentnummer

JJT_20040716_OGH0002_0080OB00065_04Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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