TE OGH 2004/7/16 Rkv1/03

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Veröffentlicht am 16.07.2004
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Kopf

Die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rückstellungssache des Antragstellers Fred David (früher Fritz) W*****, vertreten durch Dr. Walter Friedrich, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Ilse S*****, und 2. Dkfm. Hertha F*****, beide vertreten durch Dr. Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückstellung einer Liegenschaft (Streitwert 56.466,79 EUR) sA über die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht vom 31. März 2003, GZ Rkb 2/02-22, womit infolge Beschwerde des Antragstellers der Beschluss der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Oktober 2002, GZ 1 Rk 1/02-16, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Soweit sich die Beschwerde gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung (lit c) richtet, wird sie zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten ihrer Beschwerde selbst zu tragen.Soweit sich die Beschwerde gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung (Litera c,) richtet, wird sie zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten ihrer Beschwerde selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Am 31. 5. 2001 begehrte der Antragsteller die Fortsetzung des zu 1 Rk 66/55 der Rückstellungskommission beim Landesgericht für ZRS Wien (in der Folge kurz RK) anhängigen, eine Liegenschaft in Wien betreffenden Verfahrens; weiters begehrte er die Anmerkung der Einleitung, in eventu der Fortsetzung des Verfahrens im Grundbuch auf dieser Liegenschaft. Trotz seiner damaligen Minderjährigkeit sei der von seinem seinerzeitigen Vertreter abgeschlossene Vergleich dem Pflegschaftgsgericht nicht vorgelegt und weder von diesem noch von ihm selbst genehmigt worden. Es seien ihm auch nie Geldbeträge aus diesem Vergleich zugekommen. Die beiden Antragsgegnerinnen seien die Töchter und Erbinnen nach dem seinerzeitigen Antragsgegner und ihrer ebenfalls bereits verstorbenen Mutter. Vom Rückstellungsverfahren habe der Antragsteller nie Kenntnis gehabt.

In einem Schriftsatz modifizierte der Antragsteller sein Begehren dahin, dass die Antragsgegnerinnen die streitverfangene Liegenschaft dem Antragsteller binnen 14 Tagen zurückzustellen und in die Einverleibung seines Eigentumsrechts auf dieser Liegenschaft einzuwilligen hätten.

Die vom Antragsteller vorgelegte Ausfertigung eines am 13. 1. 1955 nach seinen Behauptungen zwischen ihm und dem damaligen Rückstellungsgegner geschlossenen Vergleichs weist aus, dass der Antragsteller damals durch seinen Vater und dieser wieder durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sein soll, und dass sich der Rückstellungsgegner verpflichtete, dem Antragsteller 102.500 S sowie die mit S 5.000 verglichenen Kosten zu zahlen, dass durch diesen Vergleich die beiderseitigen Ansprüche in Ansehung der streitverfangenen Liegenschaft bereinigt seien und der dortige Antragsgegner im "unangefochtenen Eigentum" der Liegenschaft verbleibe.

Noch vor Erstattung einer Äußerung durch die Antragsgegnerinnen wies die RK sämtliche Anträge des Antragstellers ab. Der am 13. 1. 1955 geschlossene Vergleich habe neben der formellen Wirkung der Verfahrensbeendigung auch materiellrechtliche Gestaltungswirkungen entfaltet. Das Ziel des nunmehrigen Antrags, die Rechtsunwirksamkeit dieses Vergleichs festzustellen und die damit verbundenen Rechtsgestaltungswirkungen zu beseitigen, könne keinesfalls mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens, beispielsweise einem Antrag auf Fortsetzung des formal beendeten Rückstellungsverfahrens, erreicht werden.

Die Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Wien (in der Folge kurz ROK) hob die Entscheidung der RK insoweit auf, als der Antrag auf Fortsetzung des Rückstellungsverfahrens abgewiesen worden war und trug der RK in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; die Abweisung der Anmerkung der Fortsetzung des Rückstellungsverfahrens im Grundbuch auf der streitverfangenen Liegenschaft änderte es in eine Antragsstattgebung ab und trug dem Vorsitzenden der RK die Veranlassung dieser Anmerkung auf; letztlich bestätigte sie die Abweisung des Antrags auf Anmerkung der Einleitung des Rückstellungsverfahrens. Der Antragsteller habe die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 13. 1. 1955 geltend gemacht. Der behauptete Mangel der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung dieses Vergleichs sei ein prozessualer Mangel, der mittels Fortsetzungsantrags geltend gemacht werden könne. Über diesen Fortsetzungsantrag habe die Behörde zu entscheiden, vor der der Vergleich geschlossen worden sei. In diesem Zwischenverfahren sei auch zu klären, ob das Verfahren als durch den Vergleich beendet anzusehen sei. Demnach habe die RK über den Fortsetzungsantrag zu entscheiden. Zumal der Antragsteller am 13. 1. 1955 noch nicht volljährig gewesen sei, sei die pflegschaftsbehördliche Genehmigung dieses Vergleichs nach österreichischem Recht erforderlich gewesen. Es sei aber auch zu prüfen, ob der Antragsteller nach dem Prozessrecht seines Heimatstaats damals allenfalls schon volljährig gewesen und ob er überhaupt mit dem seinerzeitigen Rückstellungswerber identisch sei. Im Falle des Erfordernisses einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung müsse deren Erteilung geprüft werden. Gemäß § 3 Abs 2 des 3. Rückstellungsgesetzes, BGBl 1947/54 idF BGBl 1947/148 (in der Folge kurz RG), sei auf eine nach den gesetzlichen Vorschriften etwa eingetretene Verjährung nicht Bedacht zu nehmen. Es werde aber auf die von den Antragsgegnerinnen in ihrer Äußerung zur Beschwerde vertretene Ansicht, der Antragsteller habe durch die Empfangnahme der Vergleichssumme sowie seine Untätigkeit nach erreichter Volljährigkeit den Vergleich zumindest schlüssig genehmigt, einzugehen sein. Mangels eines auf Einleitung des Rückstellungsverfahrens gerichteten Antrags sei das Begehren auf dessen Anmerkung verfehlt. Über die Anmerkung der Fortsetzung des Rückstellungsverfahrens enthalte das RG keine entsprechende Regelung. Diese Regelungslücke sei durch analoge Anwendung des § 24 RG zu schließen, sodass der Vorsitzende der RK die Anmerkung der Fortsetzung des Rückstellungsverfahrens im Grundbuch zu veranlassen habe.Die Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Wien (in der Folge kurz ROK) hob die Entscheidung der RK insoweit auf, als der Antrag auf Fortsetzung des Rückstellungsverfahrens abgewiesen worden war und trug der RK in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; die Abweisung der Anmerkung der Fortsetzung des Rückstellungsverfahrens im Grundbuch auf der streitverfangenen Liegenschaft änderte es in eine Antragsstattgebung ab und trug dem Vorsitzenden der RK die Veranlassung dieser Anmerkung auf; letztlich bestätigte sie die Abweisung des Antrags auf Anmerkung der Einleitung des Rückstellungsverfahrens. Der Antragsteller habe die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 13. 1. 1955 geltend gemacht. Der behauptete Mangel der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung dieses Vergleichs sei ein prozessualer Mangel, der mittels Fortsetzungsantrags geltend gemacht werden könne. Über diesen Fortsetzungsantrag habe die Behörde zu entscheiden, vor der der Vergleich geschlossen worden sei. In diesem Zwischenverfahren sei auch zu klären, ob das Verfahren als durch den Vergleich beendet anzusehen sei. Demnach habe die RK über den Fortsetzungsantrag zu entscheiden. Zumal der Antragsteller am 13. 1. 1955 noch nicht volljährig gewesen sei, sei die pflegschaftsbehördliche Genehmigung dieses Vergleichs nach österreichischem Recht erforderlich gewesen. Es sei aber auch zu prüfen, ob der Antragsteller nach dem Prozessrecht seines Heimatstaats damals allenfalls schon volljährig gewesen und ob er überhaupt mit dem seinerzeitigen Rückstellungswerber identisch sei. Im Falle des Erfordernisses einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung müsse deren Erteilung geprüft werden. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des 3. Rückstellungsgesetzes, BGBl 1947/54 in der Fassung BGBl 1947/148 (in der Folge kurz RG), sei auf eine nach den gesetzlichen Vorschriften etwa eingetretene Verjährung nicht Bedacht zu nehmen. Es werde aber auf die von den Antragsgegnerinnen in ihrer Äußerung zur Beschwerde vertretene Ansicht, der Antragsteller habe durch die Empfangnahme der Vergleichssumme sowie seine Untätigkeit nach erreichter Volljährigkeit den Vergleich zumindest schlüssig genehmigt, einzugehen sein. Mangels eines auf Einleitung des Rückstellungsverfahrens gerichteten Antrags sei das Begehren auf dessen Anmerkung verfehlt. Über die Anmerkung der Fortsetzung des Rückstellungsverfahrens enthalte das RG keine entsprechende Regelung. Diese Regelungslücke sei durch analoge Anwendung des Paragraph 24, RG zu schließen, sodass der Vorsitzende der RK die Anmerkung der Fortsetzung des Rückstellungsverfahrens im Grundbuch zu veranlassen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die von den Antragsgegnerinnen gegen diese Entscheidung erhobene - unrichtig, aber unschädlich als Rekurs bezeichnete - Beschwerde ist teils unzulässig, teils zulässig, aber nicht berechtigt. Die Antragsgegnerinnen begehren die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen aus dem Grunde der Nichtigkeit und die Zurück-, in eventu die Abweisung des Antrags des Antragstellers. Gemäß § 21 Abs 2 RG kann gegen ein bestätigendes Erkenntnis der ROK nur dann Beschwerde erhoben werden, wenn die ROK eine solche für zulässig erklärt. Dies ist in Bezug auf den bestätigenden Teil der Entscheidung der ROK nicht geschehen, sodass schon deshalb die formell auch dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerinnen insoweit als unzulässig zurückzuweisen ist, ohne dass auf die Frage der mangelnden Beschwer der Rechtsmittelwerberinnen eingegangen werden müsste.Die von den Antragsgegnerinnen gegen diese Entscheidung erhobene - unrichtig, aber unschädlich als Rekurs bezeichnete - Beschwerde ist teils unzulässig, teils zulässig, aber nicht berechtigt. Die Antragsgegnerinnen begehren die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen aus dem Grunde der Nichtigkeit und die Zurück-, in eventu die Abweisung des Antrags des Antragstellers. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, RG kann gegen ein bestätigendes Erkenntnis der ROK nur dann Beschwerde erhoben werden, wenn die ROK eine solche für zulässig erklärt. Dies ist in Bezug auf den bestätigenden Teil der Entscheidung der ROK nicht geschehen, sodass schon deshalb die formell auch dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerinnen insoweit als unzulässig zurückzuweisen ist, ohne dass auf die Frage der mangelnden Beschwer der Rechtsmittelwerberinnen eingegangen werden müsste.

Im Übrigen kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu:

Die Antragstellerinnen fordern die Aufhebung des gesamten Verfahrens und der angefochtenen Entscheidung als nichtig, weil das RG "nicht mehr anzuwendendes Recht" sei. Das RG wurde aber weder ausdrücklich (durch formelle Derogation) noch durch Erlassung seinen Anordnungen widersprechender Normen (also durch materielle Derogation) - etwa durch gesetzlich angeordnete Zuweisung solcher Ansprüche in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte - aufgehoben. Es ist somit nach wie vor Bestandteil der Rechtsordnung, wenngleich die im § 14 Abs 1 erster Satz RG als einjährige Fallfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes (am 27. 3. 1947) bestimmte Antragsfrist aufgrund der Ermächtigung gemäß § 14 Abs 1 zweiter Satz RG durch Verordnungen nur bis 31. 7. 1956 verlängert worden ist, sodass jedenfalls Ansprüche, die sich aus der Vermögensentziehung ergeben, infolge Ablaufs der (verlängerten) Frist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden könnten. Das ändert aber nichts daran, dass über solche Anträge nach wie vor jene Behörden zu befinden haben, die dazu vom Gesetzgeber des noch immer in Geltung stehenden RG berufen wurden und deren Einrichtung auch nicht durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der maßgeblichen Rechtslage ausgeschlossen ist: Nach wie vor können Beisitzer aus dem Kreis der zu fachmännischen Laienrichtern des Landesgerichts (Handelsgerichts Wien) und der zu Beisitzern bei den Arbeitsgerichten (nun der fachkundigen Laienrichter im Sinne des ASGG) bestellten Personen sowie aufgrund gutächtlicher Vorschläge der Landwirtschaftskammern im Sinne des § 16 Abs 4 RG bestellt werden (Rkv 1/97). Tatsächlich wurden - wie der erkennende Senat im Zwischenverfahren feststellte - sowohl die RK wie auch die ROK ordnungsgemäß konstituiert und sind die jeweils bestellten Personen bei den Entscheidungen der Vorinstanzen tätig geworden. Demnach geht der Nichtigkeitseinwand der Antragstellerinnen, der darüber hinaus unsubstanziiert geblieben ist, ins Leere.Die Antragstellerinnen fordern die Aufhebung des gesamten Verfahrens und der angefochtenen Entscheidung als nichtig, weil das RG "nicht mehr anzuwendendes Recht" sei. Das RG wurde aber weder ausdrücklich (durch formelle Derogation) noch durch Erlassung seinen Anordnungen widersprechender Normen (also durch materielle Derogation) - etwa durch gesetzlich angeordnete Zuweisung solcher Ansprüche in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte - aufgehoben. Es ist somit nach wie vor Bestandteil der Rechtsordnung, wenngleich die im Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz RG als einjährige Fallfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes (am 27. 3. 1947) bestimmte Antragsfrist aufgrund der Ermächtigung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz RG durch Verordnungen nur bis 31. 7. 1956 verlängert worden ist, sodass jedenfalls Ansprüche, die sich aus der Vermögensentziehung ergeben, infolge Ablaufs der (verlängerten) Frist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden könnten. Das ändert aber nichts daran, dass über solche Anträge nach wie vor jene Behörden zu befinden haben, die dazu vom Gesetzgeber des noch immer in Geltung stehenden RG berufen wurden und deren Einrichtung auch nicht durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der maßgeblichen Rechtslage ausgeschlossen ist: Nach wie vor können Beisitzer aus dem Kreis der zu fachmännischen Laienrichtern des Landesgerichts (Handelsgerichts Wien) und der zu Beisitzern bei den Arbeitsgerichten (nun der fachkundigen Laienrichter im Sinne des ASGG) bestellten Personen sowie aufgrund gutächtlicher Vorschläge der Landwirtschaftskammern im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, RG bestellt werden (Rkv 1/97). Tatsächlich wurden - wie der erkennende Senat im Zwischenverfahren feststellte - sowohl die RK wie auch die ROK ordnungsgemäß konstituiert und sind die jeweils bestellten Personen bei den Entscheidungen der Vorinstanzen tätig geworden. Demnach geht der Nichtigkeitseinwand der Antragstellerinnen, der darüber hinaus unsubstanziiert geblieben ist, ins Leere.

Auf die - ohnehin als "Exkurs" bezeichneten - Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zur Frage der Verjährung der hier verfolgten Ansprüche ist derzeit noch nicht einzugehen. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde lediglich klargestellt, dass im Rückstellungsverfahren neuerlich über den Fortsetzungsantrag zu entscheiden und die (begehrte) Fortsetzung im Grundbuch anzumerken ist. Die Verjährungsfrage wird erst im Verfahren zu klären und darüber zu entscheiden sein.

Gleichermaßen ist im Zuge des zu ergänzenden Verfahrens abzuklären, ob der Vergleich rechtswirksam zsutande kam. Es genügt insoweit, auf die nicht zu beanstandenden Rechtsausführungen der ROK zu verweisen. Auf den "vorsichtsweise" erhobenen "außerordentlichen Rekurs" muss nicht weiter eingegangen werden, weil bei einem 15.000 S übersteigenden Streitwert - wie hier - gemäß § 21 Abs 2 RG ohnehin und ohne jegliche sonstige Zulässigkeitsvoraussetzung - außer im Fall eines bestätigenden Erkenntnisses - wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde an die Oberste Rückstellungskommission erhoben werden kann (vgl Rkv 1/01). Daher muss auch auf den "Eventualantrag gemäß § 21 Abs 2 RG" und auf den "Eventualrekurs an die Oberste Rückstellungskommission", die ohnehin keine ergänzenden Ausführungen enthalten, nicht weiter Bedacht genommen werden.Gleichermaßen ist im Zuge des zu ergänzenden Verfahrens abzuklären, ob der Vergleich rechtswirksam zsutande kam. Es genügt insoweit, auf die nicht zu beanstandenden Rechtsausführungen der ROK zu verweisen. Auf den "vorsichtsweise" erhobenen "außerordentlichen Rekurs" muss nicht weiter eingegangen werden, weil bei einem 15.000 S übersteigenden Streitwert - wie hier - gemäß Paragraph 21, Absatz 2, RG ohnehin und ohne jegliche sonstige Zulässigkeitsvoraussetzung - außer im Fall eines bestätigenden Erkenntnisses - wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde an die Oberste Rückstellungskommission erhoben werden kann vergleiche Rkv 1/01). Daher muss auch auf den "Eventualantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 2, RG" und auf den "Eventualrekurs an die Oberste Rückstellungskommission", die ohnehin keine ergänzenden Ausführungen enthalten, nicht weiter Bedacht genommen werden.

Der Beschwerde ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 23 Abs 5 RG iVm §§ 40, 50 ZPO. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten ihrer unzulässigen bzw erfolglosen Beschwerde selbst zu tragen, weil sie im Zwischenstreit über diese Beschwerde zur Gänze unterlegen sind.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 23, Absatz 5, RG in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten ihrer unzulässigen bzw erfolglosen Beschwerde selbst zu tragen, weil sie im Zwischenstreit über diese Beschwerde zur Gänze unterlegen sind.

Anmerkung

E74065 Rkv1.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:000RKV00001.03.0716.000

Dokumentnummer

JJT_20040716_OGH0002_000RKV00001_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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