Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Gerlinde Dellhorn, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Fella G*****, vertreten durch Dr. Andreas Natterer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 36.336,42 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2004, GZ 3 R 192/03g-44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Beklagte hält 80 % der Stammanteile an einer Reisebüro GmbH, ihr Ehegatte, der früher Erstbeklagte die restlichen 20 %; letzterer war auch deren Geschäftsführer. Der Vater der seit 1987 in Österreich lebenden Beklagten hatte ihrem Ehegatten mit Zustimmung der Beklagten S 400.000,-- als Mitgift für die Tochter zur Gründung der Reisebürogesellschaft mbH übergeben.
1998 war eines der erfolgreichsten Wirtschaftsjahre dieser Gesellschaft und der Ehegatte der Beklagten beabsichtige eine Kreditausweitung bei der Klägerin, weil die Gesellschaft auch als Reiseveranstalter aufzutreten begonnen hatte. Die Vorfinanzierung der Kontingente und Flüge erforderte jedoch mehr Kapital. Die Klägerin räumte der GmbH einen Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von EUR 36.336,42 ein. Dieser sollte auch von der beklagten Hauptgesellschafterin als Bürgin mitunterfertigt werden. Dazu wurde vom klagenden Kreditinstitut das Kreditangebot dem Ehegatten der Beklagten zur Unterfertigung durch die Beklagte mitgegeben, was auch erfolgte. In weiterer Folge wurde dann ein von der Beklagten unterfertigter Blankowechsel mit einer bereits vorhandenen Wechselwidmungserklärung betreffend alle Kredit- und sonstigen Forderungen sowie Haftungen aus dem Jahr 1991 dem Kreditvertrag angeschlossen. Im Jahre 1991 hatte die Beklagte keine Kenntnis von der Bedeutung der Unterfertigung eines Wechsels.
Neben ihrem Anteil an der GmbH hat die Beklagte auch noch Wohnungseigentumsanteile. Seit 1996/97 arbeitet sie im geringfügigen Ausmaß, seit 1999 halbtags.
Das Berufungsgericht hat den auf den Wechsel gegründeten Wechselzahlungsauftrag aufrecht erhalten. Es ist zusammengefasst davon ausgegangen, dass die Aufklärungspflicht der Banken nicht überspannt werden dürfe. Bei der Kreditgewährung im Jahre 1998 habe es im Hinblick auf die davor erfolgte erfolgte Rückzahlung eines anderen Kredites und die gute wirtschaftliche Lage keinen Anhaltspunkt für besondere Aufklärungspflichten gegeben. Auch bestehe im Hinblick auf die 80 %ige Beteiligung der Klägerin an der Gesellschaft ein Naheverhältnis zwischen Schuldner und "Bürgen". Durch die Unterfertigung der Urkunden habe die Beklagte diese auch zum Inhalt ihrer Erklärung gemacht. Soweit ihre Deutschkenntnisse nicht ausreichend gewesen wären, wäre es an ihr gelegen, sich über den genauen Inhalt der Urkunde zu informieren.
Weder liege eine sittenwidrige Interzession gemäß § 25c KSchG vor, noch sei die Beklagte als mittellos einzustufen. Auch habe sie als Hauptgesellschafterin erhebliches Eigeninteresse an der Kreditgewährung. Auch die Voraussetzungen für eine Mäßigung nach § 25d KSchG lägen nicht vor.Weder liege eine sittenwidrige Interzession gemäß Paragraph 25 c, KSchG vor, noch sei die Beklagte als mittellos einzustufen. Auch habe sie als Hauptgesellschafterin erhebliches Eigeninteresse an der Kreditgewährung. Auch die Voraussetzungen für eine Mäßigung nach Paragraph 25 d, KSchG lägen nicht vor.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als nicht zulässig.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist unzulässig.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird von der Beklagten nicht aufgezeigt. Sie beruft sich darauf, dass ein "klarer Fall der sittenwidrigen Verwandtenbürgschaft" vorliege. Damit nimmt sie offensichtlich auf die seit der Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 544/95 (= SZ 68/64 = JBl 1995, 651) entwickelte Rechtsprechung Bezug, wonach auch Haftungserklärungen volljähriger Familienangehörigen wegen Sittenwidrigkeit (teil-)nichtig sind, wenn zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Angehörigen ein krassen Missverhältnis besteht. Zusätzlich müssen aber auch die Umstände des Zustandekommens des "Interzessionsvertrages" (verdünnte Willensfreiheit) verpönt sein und eine entsprechende Kenntnis bzw fehlende Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber vorliegen (vgl zuletzt etwa OGH 7. 8. 2003, 8 Ob 73/03y und OGH 25. 11. 2003, 8 Ob 100/03v; RIS-Justiz RS0048300; Gamerith in Rummel ABGB 3 Vor § 1360 ABGB Rz 5a uva). An den Voraussetzungen dafür mangelt es jedoch hier schon deshalb, weil die Klägerin zwar nur über ein geringes Einkommen verfügt, aber von ihr keinerlei Vorbringen dahin erstattet wurde, dass ihr Liegenschaftsvermögen in einem Missverhältnis zu der übernommenen Darlehenshaftung über EUR 36.336,42 stehen würde. Da sie aber festgestelltermaßen Miteigentümerin einer Liegenschaft ist, hätte sie entsprechende Behauptungen aufzustellen gehabt (vgl dazu etwa OGH 28. 5. 1997, 9 Ob 48/97t).Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird von der Beklagten nicht aufgezeigt. Sie beruft sich darauf, dass ein "klarer Fall der sittenwidrigen Verwandtenbürgschaft" vorliege. Damit nimmt sie offensichtlich auf die seit der Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 544/95 (= SZ 68/64 = JBl 1995, 651) entwickelte Rechtsprechung Bezug, wonach auch Haftungserklärungen volljähriger Familienangehörigen wegen Sittenwidrigkeit (teil-)nichtig sind, wenn zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Angehörigen ein krassen Missverhältnis besteht. Zusätzlich müssen aber auch die Umstände des Zustandekommens des "Interzessionsvertrages" (verdünnte Willensfreiheit) verpönt sein und eine entsprechende Kenntnis bzw fehlende Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber vorliegen vergleiche zuletzt etwa OGH 7. 8. 2003, 8 Ob 73/03y und OGH 25. 11. 2003, 8 Ob 100/03v; RIS-Justiz RS0048300; Gamerith in Rummel ABGB 3 Vor Paragraph 1360, ABGB Rz 5a uva). An den Voraussetzungen dafür mangelt es jedoch hier schon deshalb, weil die Klägerin zwar nur über ein geringes Einkommen verfügt, aber von ihr keinerlei Vorbringen dahin erstattet wurde, dass ihr Liegenschaftsvermögen in einem Missverhältnis zu der übernommenen Darlehenshaftung über EUR 36.336,42 stehen würde. Da sie aber festgestelltermaßen Miteigentümerin einer Liegenschaft ist, hätte sie entsprechende Behauptungen aufzustellen gehabt vergleiche dazu etwa OGH 28. 5. 1997, 9 Ob 48/97t).
Wenn die Revision in weiterer Folge auf die Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes Bezug nimmt und ausführt, dass die Stellung der Klägerin als 80 %ige Gesellschafterin die Anwendung deshalb nicht entgegenstehe, da dieser Gesellschaftsanteil doch aus der Mitgift finanziert worden sei und sie auch keine erheblichen Eigeninteressen habe, vermag sie ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im dargestellten Sinne aufzuzeigen. Die Aufklärungspflichten im Sinne des § 25c KSchG setzen voraus, dass der Gläubiger wusste oder erkennen musste, dass der Schuldner eine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht erfüllen werde (vgl dazu auch OGH 25. 11. 2003, 8 Ob 100/03v mwN). Wird die Gläubigerin bei einem bereits bestehenden Schuldverhältnis selbst aktiv, um bei Einbeziehung des Interzedenten zu erreichen, so deutet dies prima facie darauf hin, dass die Gläubigerin an der Einbringlichkeit der Forderung beim Hauptschuldner zweifelt (RIS-Justiz RS00113882). Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden, da ja nicht eine weitere Absicherung einer bestehenden Forderung erreicht werden sollte, sondern bei der Begründung einer neuen Forderung eine Garantie durch die Beklagte abgegeben wurde (vgl dazu ebenfalls OGH 8 Ob 100/03v mwN, etwa zuletzt 8 Ob 115/02y). Es wäre also an der Beklagten gelegen, nachzuweisen, dass der Klägerin eine schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners bekannt war oder hätte sein müssen. Dafür bestanden aber keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde festgestellt, dass im Zeitpunkt der Kreditgewährung sogar eine besonders gute wirtschaftliche Situation des Hauptschuldners gegeben war und dieser einen bereits zuvor bei der Beklagten aufgenommenen Kredit zur Gänze zurückgezahlt hatte. Eine Verletzung von Informationspflichten im Sinn des § 25c KSchG vermag die Beklagten also ebenfalls nicht aufzuzeigen.Wenn die Revision in weiterer Folge auf die Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes Bezug nimmt und ausführt, dass die Stellung der Klägerin als 80 %ige Gesellschafterin die Anwendung deshalb nicht entgegenstehe, da dieser Gesellschaftsanteil doch aus der Mitgift finanziert worden sei und sie auch keine erheblichen Eigeninteressen habe, vermag sie ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im dargestellten Sinne aufzuzeigen. Die Aufklärungspflichten im Sinne des Paragraph 25 c, KSchG setzen voraus, dass der Gläubiger wusste oder erkennen musste, dass der Schuldner eine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht erfüllen werde vergleiche dazu auch OGH 25. 11. 2003, 8 Ob 100/03v mwN). Wird die Gläubigerin bei einem bereits bestehenden Schuldverhältnis selbst aktiv, um bei Einbeziehung des Interzedenten zu erreichen, so deutet dies prima facie darauf hin, dass die Gläubigerin an der Einbringlichkeit der Forderung beim Hauptschuldner zweifelt (RIS-Justiz RS00113882). Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden, da ja nicht eine weitere Absicherung einer bestehenden Forderung erreicht werden sollte, sondern bei der Begründung einer neuen Forderung eine Garantie durch die Beklagte abgegeben wurde vergleiche dazu ebenfalls OGH 8 Ob 100/03v mwN, etwa zuletzt 8 Ob 115/02y). Es wäre also an der Beklagten gelegen, nachzuweisen, dass der Klägerin eine schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners bekannt war oder hätte sein müssen. Dafür bestanden aber keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde festgestellt, dass im Zeitpunkt der Kreditgewährung sogar eine besonders gute wirtschaftliche Situation des Hauptschuldners gegeben war und dieser einen bereits zuvor bei der Beklagten aufgenommenen Kredit zur Gänze zurückgezahlt hatte. Eine Verletzung von Informationspflichten im Sinn des Paragraph 25 c, KSchG vermag die Beklagten also ebenfalls nicht aufzuzeigen.
Wenn sich die Beklagte darauf beruft, dass ihr im Zeitpunkt der Unterfertigung des Wechsels bzw der Wechselwidmungserklärung deren Inhalt nicht bekannt gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung macht, wenn er den Text nicht gekannt hat. Er wird auf eine allfällige Anfechtung der Erklärung wegen Irrtums verwiesen (vgl allgemein RIS-Justiz RS0014893 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt 1 Ob 30/03z; zu den Erfordernissen der Sicherheit im Rechtsverkehr RIS-Justiz RS0017267; zur Irrtumsanfechtung RIS-Justiz RS0014753).Wenn sich die Beklagte darauf beruft, dass ihr im Zeitpunkt der Unterfertigung des Wechsels bzw der Wechselwidmungserklärung deren Inhalt nicht bekannt gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung macht, wenn er den Text nicht gekannt hat. Er wird auf eine allfällige Anfechtung der Erklärung wegen Irrtums verwiesen vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0014893 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt 1 Ob 30/03z; zu den Erfordernissen der Sicherheit im Rechtsverkehr RIS-Justiz RS0017267; zur Irrtumsanfechtung RIS-Justiz RS0014753).
Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
Textnummer
E74188European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00043.04P.0716.000Im RIS seit
15.08.2004Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012