Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und Manfred Gürtler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Harald S*****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Grießer Gerlach Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 2.818,14 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2004, GZ 10 Ra 34/04z-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Der § 3 Abs 8 des Kollektivvertrages für Versicherungsangestellte im Außendienst lautet wie folgt:Der Paragraph 3, Absatz 8, des Kollektivvertrages für Versicherungsangestellte im Außendienst lautet wie folgt:
"Für die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß Abs 7. Das Jahresmindestentgelt gemäß Abs 3 ist daher im ersten Dienstjahr um die Höhe der in den ersten sechs Monaten nicht gebührenden Sonderzahlungen zu reduzieren.""Für die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß Absatz 7, Das Jahresmindestentgelt gemäß Absatz 3, ist daher im ersten Dienstjahr um die Höhe der in den ersten sechs Monaten nicht gebührenden Sonderzahlungen zu reduzieren."
Rechtliche Beurteilung
In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der Kläger, der nur sechs Monate bei der beklagten Versicherung beschäftigt war, keinen Anspruch auf Sonderzahlungen hat, ist keine vom Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung zu sehen.In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der Kläger, der nur sechs Monate bei der beklagten Versicherung beschäftigt war, keinen Anspruch auf Sonderzahlungen hat, ist keine vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung zu sehen.
Die Ausführungen der Revision, dass damit die zwingende Bestimmung des § 16 AngG umgangen werde, vermögen nicht zu überzeugen.Die Ausführungen der Revision, dass damit die zwingende Bestimmung des Paragraph 16, AngG umgangen werde, vermögen nicht zu überzeugen.
§ 16 Abs 1 AngG legt fest, dass dann, wenn der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, diese ihm auch gebührt, wenn das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird, und zwar aliquot. Damit setzt aber § 16 AngG einen solchen Anspruch auf Remuneration daraus, legt ihn aber selbst nicht fest (vgl dazu die ständige Judikatur RIS-Justiz RS0030313 mwN, zuletzt 8 ObA 134/97g, ebenso RIS-Justiz RS0028232). Im vorliegenden Fall ist jedoch für die ersten sechs Monate überhaupt kein Anspruch auf Sonderzahlungen vorgesehen und damit weder an einen Stichtag gebunden noch mit der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verknüpft. Auch Arbeitnehmer, die länger als wie 6 Monate beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf diese Sonderzahlung.Paragraph 16, Absatz eins, AngG legt fest, dass dann, wenn der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, diese ihm auch gebührt, wenn das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird, und zwar aliquot. Damit setzt aber Paragraph 16, AngG einen solchen Anspruch auf Remuneration daraus, legt ihn aber selbst nicht fest vergleiche dazu die ständige Judikatur RIS-Justiz RS0030313 mwN, zuletzt 8 ObA 134/97g, ebenso RIS-Justiz RS0028232). Im vorliegenden Fall ist jedoch für die ersten sechs Monate überhaupt kein Anspruch auf Sonderzahlungen vorgesehen und damit weder an einen Stichtag gebunden noch mit der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verknüpft. Auch Arbeitnehmer, die länger als wie 6 Monate beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf diese Sonderzahlung.
Eine andere Grundlage für einen Anspruch auf Sonderzahlungen als den Kollektivvertrag selbst vermag auch die klagende Partei nicht darzustellen.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.
Textnummer
E74135European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00073.04Z.0716.000Im RIS seit
15.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.05.2012