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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/19/0765 2006/19/0766Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden 1.) der P, 2.) des E, und 3.) der K, alle vertreten durch Mag. Dieter Gschiel, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Neusiedler Straße 24-26, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 29. November 2005, Zlen. 265.152/0-XI/38/05, 265.150/0-XI/38/05, 265.151/0-XI/38/05, jeweils betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen sowie dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20, insgesamt somit EUR 2.973,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 10. Oktober 2005 wurden die Asylanträge der Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen sowie des Zweitbeschwerdeführers (sie alle sind Mitglieder einer Familie und Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit) gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen, es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 9 Abs. 2 "der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" (Dublin-Verordnung) Tschechien zuständig sei, und es wurden die Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen sowie der Zweitbeschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 in Verbindung mit § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen.
Die dagegen erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden "gemäß §§ 5 Abs. 1 und 5a AsylG" ab.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen, wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/19/0018, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde der den Ehemann bzw. Vater der Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen und des Zweitbeschwerdeführers betreffende und - wie in den vorliegenden Fällen - in Anwendung der §§ 5, 5a AsylG ergangene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Dieser Umstand schlägt gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auch auf die vorliegenden Verfahren seiner Familienangehörigen durch, weshalb die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben waren.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 20. Juni 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006190764.X00Im RIS seit
02.10.2007