TE OGH 2004/7/21 3Ob168/04h

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Veröffentlicht am 21.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) Dr. Herwig T*****, 2) Johann K*****, 3) Irmgard K*****, beide *****, 4) Leo S*****, 5) Helmut S*****, 6) Karl L*****, 7) Norbert H*****, 8) Sabine H*****, beide *****, 9) Marianne H*****, 10) Georg A*****, 11) Dr. Josef H*****, 12) Dr. Christiane H*****, beide *****, 13) Wolfgang H*****, 14) Hartmut G*****, 15) Ernst H*****, 16) Birgit H*****, beide S*****, 17) Franz K*****, 18) Harald L*****, 19) Sabine G*****, beide *****, 20) Guido P*****, 21) Johann P*****, 22) Dagmar P*****, beide *****, 23) Christoph S*****, alle vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichteten Parteien 1) Peter Rudolf Wilhelm H*****, und 2) Dr. Erik K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach Otto M*****, vormals wohnhaft in *****, wegen 72.670 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. April 2004, GZ 4 R 139/04a-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 3. Oktober 2003, GZ 23 E 4480/03i-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird in Ansehung der betriebenen Teile folgender in EUR titulierter Einzelgesamtforderungen zurückgewiesen:

Erstbetreibender 11.071,92

Zweitbetreibender 30.108,57

Sechstbetreibender 25.140,53

Siebent- und Achtbetreibende 6.937,73

Neuntbetreibende 14.561,29

Elft- und Zwölftbetreibende 7.267,28

Dreizehntbetreibender 13.257,27

Vierzehntbetreibender 23.982,04

Fünfzehnt- und Sechzehntbetr. 12.921,08

Fünfzehntbetreibender 6.521,88

Siebzehntbetreibender 38.539,63

Achtzehnt- und Neunzehntbetr. 21.425,07

Zwanzigstbetreibender 11.942,62

Einundzwanzigstbetreibender 45.057,16

2. Betreffend aller übrigen, nicht bereits unter 1. genannten betriebenen Einzelteilforderungen wird der Akt dem Rekursgericht zur Behandlung des "außerordentlichen" Revisionsrekurses als Abänderungsantrag gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1a und 2a ZPO übersandt.2. Betreffend aller übrigen, nicht bereits unter 1. genannten betriebenen Einzelteilforderungen wird der Akt dem Rekursgericht zur Behandlung des "außerordentlichen" Revisionsrekurses als Abänderungsantrag gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a und 2a ZPO übersandt.

Text

Begründung:

Die Betreibenden beantragten am 3. Oktober 2003 zur Hereinbringung von Teilforderungen von insgesamt 72.670 EUR, resultierend aus einem durch ein Urteil gegen zwei Verpflichtete titulierten Gesamtbetrag an Einzelforderungen von zusammengerechnet 850.967,56 EUR - deren vollstreckbaren Forderungen reichen von 146.120,92 EUR als Obergrenze bis 6.521,88 EUR als Untergrenze - die Bewilligung der Forderungs- und der Fahrnisexekution. Dem Exekutionsantrag mangelt es an Behauptungen dazu, welche Teilbeträge der Summe an betriebenen Teilforderungen auf die einzelnen Betreibenden entfallen. Bei bestimmten titulierten Forderungen und den daraus betriebenen Teilbeträgen wurden überdies zwei Personen als Betreibende angeführt. Mit welchen Teilen diese Teilbeträge auf beide Betreibenden entfallen oder ob es sich dabei etwa um Gesamthandforderungen iSd § 890 ABGB oder um Gesamtforderungen iSd § 892 ABGB handelt, ist dem Exekutionsantrag gleichfalls nicht zu entnehmen.Die Betreibenden beantragten am 3. Oktober 2003 zur Hereinbringung von Teilforderungen von insgesamt 72.670 EUR, resultierend aus einem durch ein Urteil gegen zwei Verpflichtete titulierten Gesamtbetrag an Einzelforderungen von zusammengerechnet 850.967,56 EUR - deren vollstreckbaren Forderungen reichen von 146.120,92 EUR als Obergrenze bis 6.521,88 EUR als Untergrenze - die Bewilligung der Forderungs- und der Fahrnisexekution. Dem Exekutionsantrag mangelt es an Behauptungen dazu, welche Teilbeträge der Summe an betriebenen Teilforderungen auf die einzelnen Betreibenden entfallen. Bei bestimmten titulierten Forderungen und den daraus betriebenen Teilbeträgen wurden überdies zwei Personen als Betreibende angeführt. Mit welchen Teilen diese Teilbeträge auf beide Betreibenden entfallen oder ob es sich dabei etwa um Gesamthandforderungen iSd Paragraph 890, ABGB oder um Gesamtforderungen iSd Paragraph 892, ABGB handelt, ist dem Exekutionsantrag gleichfalls nicht zu entnehmen.

Das Erstgericht gab dem Exekutionsantrag gegen beide Verpflichteten statt. Der Erstverpflichtete bekämpfte die Exekutionsbewilligung nicht.

Das Rekursgericht hob die Exekutionsbewilligung gegen den Zweitverpflichteten auf und wies den gegen ihn gerichteten Exekutionsantrag ab. Es sprach ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es hielt zunächst fest, dass über das Vermögen der zweitverpflichteten Verlassenschaft am 6. Februar 2004 der Konkurs eröffnet wurde, und erwog in rechtlicher Hinsicht: Entgegen § 54 Abs 1 Z 2 EO sei dem Exekutionsantrag nur zu entnehmen, dass alle Betreibenden bloß Teilbeträge der titulierten Forderungen hereinbringen wollten und die Summe dieser Teilbeträge 72.670 EUR ergebe. Bei einer Mehrzahl an Betreibenden müsse dem Exekutionsantrag eindeutig zu entnehmen sein, welche Teile des betriebenen Gesamtbetrags auf die einzelnen Betreibenden entfielen. Das gelte selbst bei gleich hohen Forderungen der Betreibenden nach dem Exekutionstitel, könne doch auch dann nicht gesagt werden, dass die betriebene Teilsumme - mangels Aufgliederung im Exekutionsantrag - zu gleichen Teilen auf alle Betreibenden entfalle. Im Anlassfall seien die betriebenen Teilforderungen überdies "in völlig unterschiedlicher Höhe tituliert". Der dem Exekutionsantrag anhaftende Inhaltsmangel könne an sich gemäß § 54 Abs 3 EO verbessert werden. Ein Verbesserungsverfahren müsse jedoch unterbleiben, wenn auch einem verbesserten Exekutionsantrag kein Erfolg beschieden sein könne. Ein solcher Fall liege hier vor, weil über das Vermögen des Zweitverpflichteten am 6. Februar 2004 der Konkurs eröffnet worden sei. Seither gelte die Exekutionssperre gemäß § 10 Abs 1 KO. Nach der zur Behebung des erörterten Inhaltsmangels gebotenen Aufhebung der Exekutionsbewilligung könnte selbst ein verbesserter Exekutionsantrag - nunmehr gegen den Masseverwalter im Konkurs - nicht erfolgreich sein, sei doch ein solcher Antrag abzuweisen, wenn zwischen dessen Einlangen und der Beschlussfassung der Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten eröffnet worden sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil das Rekursgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt sei.Das Rekursgericht hob die Exekutionsbewilligung gegen den Zweitverpflichteten auf und wies den gegen ihn gerichteten Exekutionsantrag ab. Es sprach ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es hielt zunächst fest, dass über das Vermögen der zweitverpflichteten Verlassenschaft am 6. Februar 2004 der Konkurs eröffnet wurde, und erwog in rechtlicher Hinsicht: Entgegen Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO sei dem Exekutionsantrag nur zu entnehmen, dass alle Betreibenden bloß Teilbeträge der titulierten Forderungen hereinbringen wollten und die Summe dieser Teilbeträge 72.670 EUR ergebe. Bei einer Mehrzahl an Betreibenden müsse dem Exekutionsantrag eindeutig zu entnehmen sein, welche Teile des betriebenen Gesamtbetrags auf die einzelnen Betreibenden entfielen. Das gelte selbst bei gleich hohen Forderungen der Betreibenden nach dem Exekutionstitel, könne doch auch dann nicht gesagt werden, dass die betriebene Teilsumme - mangels Aufgliederung im Exekutionsantrag - zu gleichen Teilen auf alle Betreibenden entfalle. Im Anlassfall seien die betriebenen Teilforderungen überdies "in völlig unterschiedlicher Höhe tituliert". Der dem Exekutionsantrag anhaftende Inhaltsmangel könne an sich gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO verbessert werden. Ein Verbesserungsverfahren müsse jedoch unterbleiben, wenn auch einem verbesserten Exekutionsantrag kein Erfolg beschieden sein könne. Ein solcher Fall liege hier vor, weil über das Vermögen des Zweitverpflichteten am 6. Februar 2004 der Konkurs eröffnet worden sei. Seither gelte die Exekutionssperre gemäß Paragraph 10, Absatz eins, KO. Nach der zur Behebung des erörterten Inhaltsmangels gebotenen Aufhebung der Exekutionsbewilligung könnte selbst ein verbesserter Exekutionsantrag - nunmehr gegen den Masseverwalter im Konkurs - nicht erfolgreich sein, sei doch ein solcher Antrag abzuweisen, wenn zwischen dessen Einlangen und der Beschlussfassung der Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten eröffnet worden sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil das Rekursgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt sei.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Betreibenden ist teilweise jedenfalls unzulässig, teilweise kann über dieses Rechtsmittel (noch) nicht abgesprochen werden.

1. Entscheidungsgegenstand

1. 1. Nach Bewilligung der Exekution auf Grund mehrerer Exekutionstitel zur Hereinbringung verschiedener Forderungen sind die betriebenen Einzelansprüche für die Frage nach der Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht zusammenzurechnen, sondern gesondert zu beurteilen (3 Ob 232/03v; s ferner RIS-Justiz RS0002316). Der Oberste Gerichtshof hat - als allgemeine Leitlinie - ferner bereits verdeutlicht, dass eine Zusammenrechnung der betriebenen Einzelansprüche deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Entscheidung für jeden Titel verschieden ausfallen kann und zwischen den einzelnen Ansprüchen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN deshalb zu verneinen ist (vgl. 3 Ob 265/00t mwN).1. 1. Nach Bewilligung der Exekution auf Grund mehrerer Exekutionstitel zur Hereinbringung verschiedener Forderungen sind die betriebenen Einzelansprüche für die Frage nach der Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht zusammenzurechnen, sondern gesondert zu beurteilen (3 Ob 232/03v; s ferner RIS-Justiz RS0002316). Der Oberste Gerichtshof hat - als allgemeine Leitlinie - ferner bereits verdeutlicht, dass eine Zusammenrechnung der betriebenen Einzelansprüche deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Entscheidung für jeden Titel verschieden ausfallen kann und zwischen den einzelnen Ansprüchen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN deshalb zu verneinen ist vergleiche 3 Ob 265/00t mwN).

1. 2. Bereits nach dem zuvor referierten Kerngedanken scheidet eine Zusammenrechnung betriebener Einzelforderungen auch dann aus, wenn - wie hier - aus einem Exekutionstitel vollstreckbare Forderungen verschiedener Gläubiger in unterschiedlicher Höhe (und allenfalls auch aus unterschiedlichen Rechtsgründen) gegen einen Verpflichteten oder eine Mehrzahl an Verpflichteten folgen. Abgesehen davon mangelt es im Exekutionsverfahren aber auch an einem Grundsatz, dass Forderungen mehrerer Kläger gegen einen Beklagten oder eine Mehrzahl an Beklagten, die im Titelverfahren zusammenzurechnen waren, auch im Verfahren auf Exekutionsbewilligung bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses zusammenzurechnen sind, wenn mehrere Betreibende zur Hereinbringung der ihnen gegenüber titulierten Einzelforderungen die Bewilligung der Exekution gegen den oder die Verpflichteten gemeinsam beantragten. Dem Exekutionsverfahren ist nämlich - abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen - eine Vollstreckungsgenossenschaft iSd § 55 Abs 1 Z 2 JN iVm § 11 Z 1 ZPO fremd. Diese Leitlinie wurde vom Obersten Gerichtshof bereits einmal für "eine der Streitgenossenschaft nach § 11 ZPO vergleichbare verfahrensrechtliche Verbindung mehrerer Verpflichteter" betont (6 Ob 567/82). Sie gilt jedoch auch im umgekehrten Fall, wenn mehrere Betreibende die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung ihrer verschiedenen, - wie hier - durch ein Urteil titulierten Einzelforderungen als formelle Vollstreckungsgenossen gegen einen Verpflichteten oder eine Mehrzahl an Verpflichteten in einem gemeinsamen Antrag begehren (siehe dagegen zu Sonderfällen notwendiger Vollstreckungsgenossenschaft Heller/Berger/Stix, EO4 I 758). Infolgedessen ist für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bloß der Betrag der von jedem einzelnen Gläubiger betriebenen (Teil-)Forderung ausschlaggebend. Die bisherigen Erwägungen sind somit wie folgt zusammenzufassen:1. 2. Bereits nach dem zuvor referierten Kerngedanken scheidet eine Zusammenrechnung betriebener Einzelforderungen auch dann aus, wenn - wie hier - aus einem Exekutionstitel vollstreckbare Forderungen verschiedener Gläubiger in unterschiedlicher Höhe (und allenfalls auch aus unterschiedlichen Rechtsgründen) gegen einen Verpflichteten oder eine Mehrzahl an Verpflichteten folgen. Abgesehen davon mangelt es im Exekutionsverfahren aber auch an einem Grundsatz, dass Forderungen mehrerer Kläger gegen einen Beklagten oder eine Mehrzahl an Beklagten, die im Titelverfahren zusammenzurechnen waren, auch im Verfahren auf Exekutionsbewilligung bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses zusammenzurechnen sind, wenn mehrere Betreibende zur Hereinbringung der ihnen gegenüber titulierten Einzelforderungen die Bewilligung der Exekution gegen den oder die Verpflichteten gemeinsam beantragten. Dem Exekutionsverfahren ist nämlich - abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen - eine Vollstreckungsgenossenschaft iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN in Verbindung mit Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO fremd. Diese Leitlinie wurde vom Obersten Gerichtshof bereits einmal für "eine der Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, ZPO vergleichbare verfahrensrechtliche Verbindung mehrerer Verpflichteter" betont (6 Ob 567/82). Sie gilt jedoch auch im umgekehrten Fall, wenn mehrere Betreibende die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung ihrer verschiedenen, - wie hier - durch ein Urteil titulierten Einzelforderungen als formelle Vollstreckungsgenossen gegen einen Verpflichteten oder eine Mehrzahl an Verpflichteten in einem gemeinsamen Antrag begehren (siehe dagegen zu Sonderfällen notwendiger Vollstreckungsgenossenschaft Heller/Berger/Stix, EO4 römisch eins 758). Infolgedessen ist für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bloß der Betrag der von jedem einzelnen Gläubiger betriebenen (Teil-)Forderung ausschlaggebend. Die bisherigen Erwägungen sind somit wie folgt zusammenzufassen:

Ist ein Verpflichteter oder eine Mehrzahl an Verpflichteten auf Grund eines Exekutionstitels über verschiedene Forderungen Schuldner mehrerer Gläubiger, so führt die formelle Vollstreckungsgenossenschaft auf Gläubigerseite, die durch einen gemeinsamen Antrag mehrerer Gläubiger auf Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung deren Einzel(teil-)forderungen gegen den oder die Schuldner entstand, bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zur Zusammenrechnung der betriebenen Einzel(teil-)forderungen. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist vielmehr für jede der betriebenen Einzel(teil-)forderungen gesondert zu beurteilen.

2. Ergebnisse im Anlassfall

2. 1. Das Erstgericht legte den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Betreibenden zunächst dem Rekursgericht zur Entscheidung vor. Der Akt wurde dem Erstgericht jedoch "mit dem Hinweis zurückgestellt, dass es sich bei dem von den Betreibenden erhobenen Rechtsmittel um einen außerordentlichen Revisionsrekurs handelt, der vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vorzulegen ist". Diese Ansicht ist unzutreffend.

Nach den Gründen des "außerordentlichen" Revisionsrekurses sind die betriebenen Einzelteilforderungen auf dem Boden einer Verhältnisrechnung nach der Formel "individuelle titulierte Einzelforderung : Gesamtsumme der titulierten Forderungen (850.967,56 EUR) x betriebenem Gesamtbetrag (72.670 EUR) = betriebener Individualanspruch" zu ermitteln. Als Ergebnis dieser Proportionalrechnung übersteigen nur die betriebenen Einzelteilforderungen bei Einzelgesamtforderungen ab 47.134,40 EUR (= betriebener Teilbetrag 4.025,13 EUR) den Betrag von 4.000 EUR als Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz. Soweit der "außerordentliche" Revisionsrekurs betriebene Einzelteilforderungen betrifft, die 4.000 EUR nicht übersteigen, ist er - im Licht der Erwägungen unter 1. - gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. Insofern bedurfte es bei den Einzelgesamtforderungen die nach den Behauptungen im Exekutionsantrag zwei Betreibenden zustehen, deren betriebener Teilbetrag jedoch 4.000 EUR nicht übersteigt, keiner Aufklärung, inwieweit die betriebene Einzelteilforderung auf den einen und den anderen Betreibenden entfällt, übersteigt doch der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz in den erörterten Fällen - ungeachtet des Ausmaßes der Forderungsberechtigung jedes der beiden Betreibenden - in keinem Fall 4.000 EUR.Nach den Gründen des "außerordentlichen" Revisionsrekurses sind die betriebenen Einzelteilforderungen auf dem Boden einer Verhältnisrechnung nach der Formel "individuelle titulierte Einzelforderung : Gesamtsumme der titulierten Forderungen (850.967,56 EUR) x betriebenem Gesamtbetrag (72.670 EUR) = betriebener Individualanspruch" zu ermitteln. Als Ergebnis dieser Proportionalrechnung übersteigen nur die betriebenen Einzelteilforderungen bei Einzelgesamtforderungen ab 47.134,40 EUR (= betriebener Teilbetrag 4.025,13 EUR) den Betrag von 4.000 EUR als Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz. Soweit der "außerordentliche" Revisionsrekurs betriebene Einzelteilforderungen betrifft, die 4.000 EUR nicht übersteigen, ist er - im Licht der Erwägungen unter 1. - gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig. Insofern bedurfte es bei den Einzelgesamtforderungen die nach den Behauptungen im Exekutionsantrag zwei Betreibenden zustehen, deren betriebener Teilbetrag jedoch 4.000 EUR nicht übersteigt, keiner Aufklärung, inwieweit die betriebene Einzelteilforderung auf den einen und den anderen Betreibenden entfällt, übersteigt doch der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz in den erörterten Fällen - ungeachtet des Ausmaßes der Forderungsberechtigung jedes der beiden Betreibenden - in keinem Fall 4.000 EUR.

2. 2. Nach der zuvor umschriebenen Formel errechnet sich die betriebene Einzelteilforderung bei der höchsten titulierten Einzelgesamtforderung von 146.120,92 EUR mit 12.478,27 EUR. Demnach übersteigt der Wert der Entscheidungsgegenstände zweiter Instanz bei den betriebenen Einzelteilforderungen titulierter Einzelgesamtforderungen zwischen 47.134,40 EUR und 146.120,92 EUR zwar 4.000, nicht aber 20.000 EUR, soweit jede der in bestimmten Fällen für zwei Betreibende titulierte Einzelgesamtforderung jedem derselben ungeteilt zusteht. Bei diesen Beträgen der Entscheidungsgegenstände zweiter Instanz existiert nach dem geltenden Verfahrensrecht kein "außerordentlicher" Revisionsrekurs, sondern es kann gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1a und 2a ZPO nur der mit einem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbindende Antrag an das Rekursgericht gestellt werden, den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abzuändern. Das Rekursgericht hat daher den "außerordentlichen" Revisionsrekurs jener Gläubiger, deren betriebenen Einzelteilforderungen nicht von Punkt 1. des Spruchs dieser Entscheidung erfasst werden, nach der soeben erläuterten Rechtslage zu behandeln. Dabei wird es jedoch auf Grund des nicht (mehr) im Exekutionsakt erliegenden, jedoch wieder beizuschaffenden Exekutionstitels vorerst auch zu beurteilen haben, ob die von zwei Gläubigern betriebenen Einzelteilforderungen diesen als Gesamthandforderungen iSd § 890 ABGB oder ungeteilt als Gesamtforderungen iSd § 892 ABGB oder bloß in einem bestimmten Teilungsverhältnis zustehen. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung kann sich der Revisionsrekurs - nach den Erwägungen unter 1. - letztlich noch in Ansehung weiterer betriebener Einzelteilforderungen gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO als absolut unzulässig erweisen.2. 2. Nach der zuvor umschriebenen Formel errechnet sich die betriebene Einzelteilforderung bei der höchsten titulierten Einzelgesamtforderung von 146.120,92 EUR mit 12.478,27 EUR. Demnach übersteigt der Wert der Entscheidungsgegenstände zweiter Instanz bei den betriebenen Einzelteilforderungen titulierter Einzelgesamtforderungen zwischen 47.134,40 EUR und 146.120,92 EUR zwar 4.000, nicht aber 20.000 EUR, soweit jede der in bestimmten Fällen für zwei Betreibende titulierte Einzelgesamtforderung jedem derselben ungeteilt zusteht. Bei diesen Beträgen der Entscheidungsgegenstände zweiter Instanz existiert nach dem geltenden Verfahrensrecht kein "außerordentlicher" Revisionsrekurs, sondern es kann gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a und 2a ZPO nur der mit einem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbindende Antrag an das Rekursgericht gestellt werden, den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abzuändern. Das Rekursgericht hat daher den "außerordentlichen" Revisionsrekurs jener Gläubiger, deren betriebenen Einzelteilforderungen nicht von Punkt 1. des Spruchs dieser Entscheidung erfasst werden, nach der soeben erläuterten Rechtslage zu behandeln. Dabei wird es jedoch auf Grund des nicht (mehr) im Exekutionsakt erliegenden, jedoch wieder beizuschaffenden Exekutionstitels vorerst auch zu beurteilen haben, ob die von zwei Gläubigern betriebenen Einzelteilforderungen diesen als Gesamthandforderungen iSd Paragraph 890, ABGB oder ungeteilt als Gesamtforderungen iSd Paragraph 892, ABGB oder bloß in einem bestimmten Teilungsverhältnis zustehen. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung kann sich der Revisionsrekurs - nach den Erwägungen unter 1. - letztlich noch in Ansehung weiterer betriebener Einzelteilforderungen gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO als absolut unzulässig erweisen.

Textnummer

E74304

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00168.04H.0721.000

Im RIS seit

20.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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