TE OGH 2004/7/21 3Ob119/04b

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Veröffentlicht am 21.07.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna L*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 37 EO (Streitwert 20.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Februar 2004, GZ 1 R 547/03b-43, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna L*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Paragraph 37, EO (Streitwert 20.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Februar 2004, GZ 1 R 547/03b-43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO abgewiesen.Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Berufungsverfahrens war die Entscheidung über eine Exszindierungsklage betreffend mehrere gepfändete Fahrnisse (53 PZl). Das Berufungsgericht ging davon aus, dass nur in Ansehung der im Erbweg erworbenen Fahrnisse PZl 1 bis 10, 14, 16, 18, 20, 21, 28, 33, 44, 45, 47, 48 und 49 eine Zusammenrechnung und wegen des Fehlens eines Schätzwerts der PZl 44 und 45 eine Bewertung zu erfolgen habe; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich dieser Fahrnisse 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die (ordentliche) Revision in Ansehung dieser Gegenstände und der PZl 31 (Schätzwert 5.900 EUR) nicht zulässig sei; im Übrigen sei die Revision jedenfalls unzulässig, weil die Schätzwerte der übrigen Gegenstände jeweils 4.000 EUR nicht übersteigen und eine Zusammenrechnung nicht zu erfolgen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorgangsweise des Berufungsgerichts entspricht der stRsp (zuletzt 3 Ob 19/03w in RIS-Justiz RS0001181): Bei der Exszindierung mehrerer Gegenstände ist der Wert dieser Gegenstände grundsätzlich nicht zusammenzurechnen. Nur wenn - anders als hier - es sich um eine Gesamtsache handelt oder der Klagsgrund einen einheitlichen Rechtsgrund darstellt, ist der Wert der Gesamtsache bzw aller Gegenstände maßgebend.

Dementsprechend ist die nach dem ausdrücklichen Reihungsantrag der beklagten Partei (Punkt IV.) dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen (§ 502 Abs 2 ZPO). Die Entscheidung über den weiters gestellten Antrag gemäß § 508 Abs 3 ZPO obliegt dem Berufungsgericht.Dementsprechend ist die nach dem ausdrücklichen Reihungsantrag der beklagten Partei (Punkt römisch IV.) dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO). Die Entscheidung über den weiters gestellten Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO obliegt dem Berufungsgericht.

Anmerkung

E74300 3Ob119.04b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00119.04B.0721.000

Dokumentnummer

JJT_20040721_OGH0002_0030OB00119_04B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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