TE OGH 2004/7/21 3Ob147/04w

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Veröffentlicht am 21.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Anna W*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Ing. Hans E*****, vertreten durch Dr. Günther Egger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen einstweiligen Unterhalts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. April 2004, GZ 4 R 169/04p-33, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die am 2. Juli 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 29. Juni 2004 den von der klagenden Partei eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung iSd §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 508a Abs 2, § 528 Abs 3 ZPO erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz, § 528 Abs 3 ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 29. Juni 2004 den von der klagenden Partei eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung iSd Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2,, Paragraph 528, Absatz 3, ZPO erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633).

Anmerkung

E74071 3Ob147.04w-02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00147.04W.0721.000

Dokumentnummer

JJT_20040721_OGH0002_0030OB00147_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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