TE OGH 2004/7/21 3Ob163/04y

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Veröffentlicht am 21.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria P*****, vertreten durch Dr. Friedrich Bubla, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 14 AbgEO; Streitwert 40.000 EUR), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. April 2004, GZ 11 R 37/04y-5, womit der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 18. Februar 2004, GZ 1 Cg 32/04-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria P*****, vertreten durch Dr. Friedrich Bubla, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 14, AbgEO; Streitwert 40.000 EUR), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. April 2004, GZ 11 R 37/04y-5, womit der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 18. Februar 2004, GZ 1 Cg 32/04-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte mit ihrer Exszindierungsklage nach § 14 AbgEO die Unzulässigerklärung und Einstellung einer gegen eine näher bezeichnete Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) wegen offener Umsatz- und Einkommenssteuer geführten Abgabenexekution in Ansehung eines näher genannten, mit 40.000 EUR bewerteten Pkws. Die Klägerin sei dessen Eigentümerin, Zulassungsbesitzerin im Zeitpunkt der finanzbehördlichen Pfändung und Verbringung des Pkws an einen ihr bis dato unbekannten Ort die KEG gewesen. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts St. Pölten gründe sich angesichts des Einschreitens der Finanzprokuratur für die beklagte Partei auf den Wahlgerichtsstand nach § 86a JN. Mangels Anwendbarkeit der EO sei die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgericht nicht gegeben; weil auch keine bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit gemäß § 49 Abs 2 JN vorliege, sei der angerufene Gerichtshof erster Instanz beim Wert des Pkws (40.000 EUR) sachlich zuständig.Die Klägerin begehrte mit ihrer Exszindierungsklage nach Paragraph 14, AbgEO die Unzulässigerklärung und Einstellung einer gegen eine näher bezeichnete Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) wegen offener Umsatz- und Einkommenssteuer geführten Abgabenexekution in Ansehung eines näher genannten, mit 40.000 EUR bewerteten Pkws. Die Klägerin sei dessen Eigentümerin, Zulassungsbesitzerin im Zeitpunkt der finanzbehördlichen Pfändung und Verbringung des Pkws an einen ihr bis dato unbekannten Ort die KEG gewesen. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts St. Pölten gründe sich angesichts des Einschreitens der Finanzprokuratur für die beklagte Partei auf den Wahlgerichtsstand nach Paragraph 86 a, JN. Mangels Anwendbarkeit der EO sei die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgericht nicht gegeben; weil auch keine bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, JN vorliege, sei der angerufene Gerichtshof erster Instanz beim Wert des Pkws (40.000 EUR) sachlich zuständig.

Der Erstrichter wies die Klage wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit zurück. Gemäß § 14 Abs 3 AbgEO sei für die Widerspruchsklage Dritter gegen finanzbehördliche Exekutionen das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen; die AbgEO sehe keine Ausnahme für den Fall vor, dass dem Exszindierungsgläubiger der Ort, an dem sich das gepfändete Objekt befindet, nicht bekannt sei. Die Klägerin könne durch die Behauptung, sie wisse nicht, wo ihr Eigentum sei, nicht die gesetzlich geregelte Zuständigkeit umgehen, sondern habe sich eben zu bemühen, diesen Ort herauszufinden.Der Erstrichter wies die Klage wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit zurück. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AbgEO sei für die Widerspruchsklage Dritter gegen finanzbehördliche Exekutionen das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen; die AbgEO sehe keine Ausnahme für den Fall vor, dass dem Exszindierungsgläubiger der Ort, an dem sich das gepfändete Objekt befindet, nicht bekannt sei. Die Klägerin könne durch die Behauptung, sie wisse nicht, wo ihr Eigentum sei, nicht die gesetzlich geregelte Zuständigkeit umgehen, sondern habe sich eben zu bemühen, diesen Ort herauszufinden.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Die Regelung des § 14 AbgEO sei § 37 EO nachgebildet und normiere in ihrem Abs 3 eine individuelle Zuständigkeit des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen. Es sei evident, dass es sich hierbei um einen ausschließlichen Gerichtsstand handle. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Streitwert 20.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs mangels Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Zuständigkeitsvorschrift des § 14 Abs 3 AbgEO gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Die Regelung des Paragraph 14, AbgEO sei Paragraph 37, EO nachgebildet und normiere in ihrem Absatz 3, eine individuelle Zuständigkeit des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen. Es sei evident, dass es sich hierbei um einen ausschließlichen Gerichtsstand handle. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Streitwert 20.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs mangels Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 14, Absatz 3, AbgEO gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

§ 14 AbgEO BGBl 1949/104 mit der Überschrift "Widerspruch Dritter" lautet:Paragraph 14, AbgEO BGBl 1949/104 mit der Überschrift "Widerspruch Dritter" lautet:

(1) Gegen die Vollstreckung kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.

(2) Wird einem solchen Widerspruch nicht vom Finanzamt dadurch Rechnung getragen, dass es die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand einstellt, so ist der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen die Republik Österreich und gegen den Abgabenschuldner gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.

(3) Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen.

(4) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.

(5) Die Bewilligung der Aufschiebung obliegt diesfalls dem Gericht (§ 44 E.O.).(5) Die Bewilligung der Aufschiebung obliegt diesfalls dem Gericht (Paragraph 44, E.O.).

Die Klage nach § 14 Abs 2 AbgEO ist dem § 37 EO nachgebildet (3 Ob 142/93 = RdW 1994, 247; RIS-Justiz RS0013512). § 14 Abs 3 AbgEO normiert ebenso wie § 37 Abs 3 EO eine individuelle Zuständigkeit für Klagen nach dieser Bestimmung (zu § 37 EO siehe Burgstaller/Holzner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 37 Rz 139); in solchen Einzelfällen wird aus der Art der konkreten Rechtssache sowohl die örtliche wie die sachliche Zuständigkeit in der Form abgeleitet, dass für bestimmte Rechtssachen - abweichend von der sonstigen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit - sofort ein einziges örtlich und sachlich bestimmtes Gericht zuständig ist (Ballon in Fasching2, Vor § 27a JN Rz 4). Nicht § 51 EO - weil die Bestimmung nicht auf die sich aus Anlass eines Exekutionsverfahrens ergebenden Prozesse anzuwenden ist (Jakusch in Angst, EO, § 37 Rz 59, § 51 Rz 1) - , sondern diese individuelle Zuständigkeit bestimmt für diese beiden Klagen nach § 37 Abs 3 EO und § 14 Abs 3 AbgEO einen ausschließlichen Gerichtsstand (vgl. Heller/Berger/Stix, EO4, 472 ff; Simotta in Fasching2, vor §§ 76-84 JN Rz 17). Der Gerichtsstand des § 14 Abs 3 AbgEO schließt aber ebenso wie der des § 37 Abs 3 EO den Wahlgerichtsstand nach § 86a JN aus, weil bei Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands zwar eine - hier nicht behauptete - Gerichtsstandsvereinbarung zulässig wäre, die Anrufung eines Wahlgerichtsstands aber ausgeschlossen ist (Simotta aaO Vor §§ 86-104a JN Rz 2).Die Klage nach Paragraph 14, Absatz 2, AbgEO ist dem Paragraph 37, EO nachgebildet (3 Ob 142/93 = RdW 1994, 247; RIS-Justiz RS0013512). Paragraph 14, Absatz 3, AbgEO normiert ebenso wie Paragraph 37, Absatz 3, EO eine individuelle Zuständigkeit für Klagen nach dieser Bestimmung (zu Paragraph 37, EO siehe Burgstaller/Holzner in Burgstaller/DeixlerHübner, EO, Paragraph 37, Rz 139); in solchen Einzelfällen wird aus der Art der konkreten Rechtssache sowohl die örtliche wie die sachliche Zuständigkeit in der Form abgeleitet, dass für bestimmte Rechtssachen - abweichend von der sonstigen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit - sofort ein einziges örtlich und sachlich bestimmtes Gericht zuständig ist (Ballon in Fasching2, Vor Paragraph 27 a, JN Rz 4). Nicht Paragraph 51, EO - weil die Bestimmung nicht auf die sich aus Anlass eines Exekutionsverfahrens ergebenden Prozesse anzuwenden ist (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 37, Rz 59, Paragraph 51, Rz 1) - , sondern diese individuelle Zuständigkeit bestimmt für diese beiden Klagen nach Paragraph 37, Absatz 3, EO und Paragraph 14, Absatz 3, AbgEO einen ausschließlichen Gerichtsstand vergleiche Heller/Berger/Stix, EO4, 472 ff; Simotta in Fasching2, vor Paragraphen 76 &, #, 45 ;, 84, JN Rz 17). Der Gerichtsstand des Paragraph 14, Absatz 3, AbgEO schließt aber ebenso wie der des Paragraph 37, Absatz 3, EO den Wahlgerichtsstand nach Paragraph 86 a, JN aus, weil bei Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands zwar eine - hier nicht behauptete - Gerichtsstandsvereinbarung zulässig wäre, die Anrufung eines Wahlgerichtsstands aber ausgeschlossen ist (Simotta aaO Vor Paragraphen 86 &, #, 45 ;, 104 a, JN Rz 2).

Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40 und 50 ZPO.

Textnummer

E74109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00163.04Y.0721.000

Im RIS seit

20.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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