TE OGH 2004/7/21 3Ob80/04t

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Veröffentlicht am 21.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg.GenmbH, ***** vertreten durch die R*****, reg.GenmbH, ***** diese vertreten durch Dr. Martin R*****, ebendort, wider die verpflichtete Partei Dr. Erich Gugenberger, Rechtsanwalt in St. Georgen, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Mario C*****, wegen 21.515,41 EUR sA, infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 14. Jänner 2004, GZ 22 R 444/03f-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 11. November 2003, GZ 8 E 13/03m-9 (= 8 E 50/03b-2), abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des Revisionsrekurses werden die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und der Antrag des Masseverwalters auf Eintritt in das Exekutionsverfahren AZ 8 E 13/03m des Bezirksgerichts Vöcklabruck dem Landesgericht Wels als Konkursgericht gemäß § 44 JN überwiesen.Aus Anlass des Revisionsrekurses werden die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und der Antrag des Masseverwalters auf Eintritt in das Exekutionsverfahren AZ 8 E 13/03m des Bezirksgerichts Vöcklabruck dem Landesgericht Wels als Konkursgericht gemäß Paragraph 44, JN überwiesen.

Der Masseverwalter hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Über das Vermögen des Verpflichteten wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 19. November 2002 zu AZ 20 S 611/02g der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Erich Gugenberger zum Masseverwalter bestellt.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2003 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei wider den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten die Zwangsversteigerung einer näher bezeichneten Liegenschaft EZ 222.

Am 28. Oktober 2003 erklärte der Masseverwalter, dass er gemäß § 119 Abs 4 KO in das gegen den Gemeinschuldner anhängige Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger eintrete.Am 28. Oktober 2003 erklärte der Masseverwalter, dass er gemäß Paragraph 119, Absatz 4, KO in das gegen den Gemeinschuldner anhängige Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger eintrete.

Das Erstgericht bewilligte diesen Eintritt gemäß § 119 Abs 4 KO.Das Erstgericht bewilligte diesen Eintritt gemäß Paragraph 119, Absatz 4, KO.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über Rekurs der betreibenden Partei dahin ab, dass der Eintritt des Masseverwalters in das gegen den Gemeinschuldner anhängige Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 119 Abs 4 KO abgewiesen werde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Wirkung eingetragener Belastungs- und Veräußerungsverbote auf Eintrittserklärungen des Masseverwalters nach § 119 Abs 4 KO zulässig sei.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über Rekurs der betreibenden Partei dahin ab, dass der Eintritt des Masseverwalters in das gegen den Gemeinschuldner anhängige Zwangsversteigerungsverfahren gemäß Paragraph 119, Absatz 4, KO abgewiesen werde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Wirkung eingetragener Belastungs- und Veräußerungsverbote auf Eintrittserklärungen des Masseverwalters nach Paragraph 119, Absatz 4, KO zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass des zulässigen Rechtsmittels ist die Nichtigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen von Amts wegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0041942; Kodek in Rechberger, ZPO2, § 477 Rz 2 mwN).Aus Anlass des zulässigen Rechtsmittels ist die Nichtigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen von Amts wegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0041942; Kodek in Rechberger, ZPO2, Paragraph 477, Rz 2 mwN).

Der Oberste Gerichtshof hat jüngst zu 3 Ob 171/03y (RIS-Justiz RS0118936) festgehalten, dass der Antrag des Masseverwalters auf Eintritt in ein bereits anhängiges Exekutionsverfahren gemäß § 119 Abs 4 KO nicht beim Exekutionsgericht, sondern beim Konkursgericht zu stellen ist. Die kridamäßige Versteigerung nach § 119 KO ist die gerichtliche Veräußerung einer zur Konkursmasse gehörigen Sache, insbesondere einer Liegenschaft, auf Antrag des Masseverwalters, die keines Exekutionstitels bedarf (Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Vorbem zu § 133 Rz 22). Dass die kridamäßige Veräußerung einer Liegenschaft für den Fall, dass noch kein Exekutionsverfahren anhängig ist, vom Konkursgericht zu bewilligen ist, ist unbestritten. Nichts anderes kann auch bei einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren gelten. Der aus § 139 Abs 1 EO abzuleitende Grundsatz der Einheit des Versteigerungsverfahrens bedeutet, dass nur ein Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt wird, auch wenn mehrere betreibende Gläubiger vorhanden sind. Zu beachten ist aber, dass es mehrere gleichwertige Exekutionsbewilligungen gibt. Aus Abs 2 leg. cit. ergibt sich, dass jeder "Beitritt" die Bewilligung der Zwangsversteigerung ist und dass diese Bewilligung gegebenenfalls den Beitritt zu einem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren zur Folge hat (Angst in Angst, EO, § 139 Rz 1). Wenn aber die Bewilligung der Zwangsversteigerung im Fall eines Konkurses zufolge § 119 Abs 1 KO durch das Konkursgericht (durch kridamäßige Versteigerung) als Ausnahme zu erfolgen hat, kann es keinen Unterschied machen, ob diese Bewilligung eine Liegenschaft betrifft, zu der noch kein Exekutionsverfahren anhängig ist, oder ob ein solches Verfahren bereits läuft. Dass § 119 Abs 4 KO, wonach der Masseverwalter in jedes gegen den Gemeinschuldner im Zuge befindliche Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger eintreten kann, durch die Insolvenzrechtsnovelle 2002 nicht geändert wurde, ist somit für die Auslegung des § 119 Abs 1 KO bedeutungslos. Bei der Einheit des Verwertungsverfahrens (beim Exekutionsgericht) bleibt es ja, nur das Bewilligungsverfahren hat angesichts der klaren gesetzlichen Regel, bei der nach Text und Sinn der Bestimmung kein Platz für eine Ausnahme bleibt, beim Konkursgericht stattzufinden. Nur dieses kann entscheiden, wie angesichts des Standes des Konkursverfahrens mit der bestmöglichen Verwertung von Massevermögen zu verfahren ist (3 Ob 171/03y).Der Oberste Gerichtshof hat jüngst zu 3 Ob 171/03y (RIS-Justiz RS0118936) festgehalten, dass der Antrag des Masseverwalters auf Eintritt in ein bereits anhängiges Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 119, Absatz 4, KO nicht beim Exekutionsgericht, sondern beim Konkursgericht zu stellen ist. Die kridamäßige Versteigerung nach Paragraph 119, KO ist die gerichtliche Veräußerung einer zur Konkursmasse gehörigen Sache, insbesondere einer Liegenschaft, auf Antrag des Masseverwalters, die keines Exekutionstitels bedarf (Neumayr in Burgstaller/DeixlerHübner, EO, Vorbem zu Paragraph 133, Rz 22). Dass die kridamäßige Veräußerung einer Liegenschaft für den Fall, dass noch kein Exekutionsverfahren anhängig ist, vom Konkursgericht zu bewilligen ist, ist unbestritten. Nichts anderes kann auch bei einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren gelten. Der aus Paragraph 139, Absatz eins, EO abzuleitende Grundsatz der Einheit des Versteigerungsverfahrens bedeutet, dass nur ein Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt wird, auch wenn mehrere betreibende Gläubiger vorhanden sind. Zu beachten ist aber, dass es mehrere gleichwertige Exekutionsbewilligungen gibt. Aus Absatz 2, leg. cit. ergibt sich, dass jeder "Beitritt" die Bewilligung der Zwangsversteigerung ist und dass diese Bewilligung gegebenenfalls den Beitritt zu einem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren zur Folge hat (Angst in Angst, EO, Paragraph 139, Rz 1). Wenn aber die Bewilligung der Zwangsversteigerung im Fall eines Konkurses zufolge Paragraph 119, Absatz eins, KO durch das Konkursgericht (durch kridamäßige Versteigerung) als Ausnahme zu erfolgen hat, kann es keinen Unterschied machen, ob diese Bewilligung eine Liegenschaft betrifft, zu der noch kein Exekutionsverfahren anhängig ist, oder ob ein solches Verfahren bereits läuft. Dass Paragraph 119, Absatz 4, KO, wonach der Masseverwalter in jedes gegen den Gemeinschuldner im Zuge befindliche Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger eintreten kann, durch die Insolvenzrechtsnovelle 2002 nicht geändert wurde, ist somit für die Auslegung des Paragraph 119, Absatz eins, KO bedeutungslos. Bei der Einheit des Verwertungsverfahrens (beim Exekutionsgericht) bleibt es ja, nur das Bewilligungsverfahren hat angesichts der klaren gesetzlichen Regel, bei der nach Text und Sinn der Bestimmung kein Platz für eine Ausnahme bleibt, beim Konkursgericht stattzufinden. Nur dieses kann entscheiden, wie angesichts des Standes des Konkursverfahrens mit der bestmöglichen Verwertung von Massevermögen zu verfahren ist (3 Ob 171/03y).

Der Masseverwalter hat daher bei einem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren über eine Liegenschaft des Gemeinschuldners den Antrag auf kridamäßige Versteigerung beim Konkursgericht zu stellen. Falls dieses den Antrag nicht genehmigt, kann auch kein Eintritt in das laufende Exekutionsverfahren erfolgen; der Masseverwalter hätte vielmehr die Möglichkeit der freihändigen Veräußerung. Als Rechtsbehelf im Exekutionsverfahren steht ihm dazu der Antrag nach § 120a KO nF zur Verfügung (3 Ob 171/03y).Der Masseverwalter hat daher bei einem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren über eine Liegenschaft des Gemeinschuldners den Antrag auf kridamäßige Versteigerung beim Konkursgericht zu stellen. Falls dieses den Antrag nicht genehmigt, kann auch kein Eintritt in das laufende Exekutionsverfahren erfolgen; der Masseverwalter hätte vielmehr die Möglichkeit der freihändigen Veräußerung. Als Rechtsbehelf im Exekutionsverfahren steht ihm dazu der Antrag nach Paragraph 120 a, KO nF zur Verfügung (3 Ob 171/03y).

Der an das Exekutionsgericht gerichtete Antrag des Masseverwalters ist daher an das zu seiner Prüfung zuständige Konkursgericht zu überweisen (§ 44 JN). Die dessen ungeachtet den Antrag des Masseverwalters inhaltlich erledigenden Beschlüsse der Vorinstanzen sind hingegen als nichtig aufzuheben.Der an das Exekutionsgericht gerichtete Antrag des Masseverwalters ist daher an das zu seiner Prüfung zuständige Konkursgericht zu überweisen (Paragraph 44, JN). Die dessen ungeachtet den Antrag des Masseverwalters inhaltlich erledigenden Beschlüsse der Vorinstanzen sind hingegen als nichtig aufzuheben.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 78 EO iVm § 40 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 40, ZPO.

Textnummer

E74116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00080.04T.0721.000

Im RIS seit

20.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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