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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. R, vertreten durch Mag. Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. März 2007, Zl. WA1-W-42365/001-2006, betreffend Kollaudierung eines Pumpversuches (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S, vertreten durch Dipl. Ing. G & Partner, Ziviltechniker GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 31. Jänner 2005 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Probebohrungen und die Vornahme von Pumpversuchen auf Grundstück Nr. 3310 und 3314 KG R erteilt. Die Probebohrungen wurden im Jahr 2005 niedergebracht; ein Pumpversuch wurde zwischen März und Oktober 2005 mit unterschiedlichen Entnahmemengen durchgeführt. Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden zusammengefasst und liegen dem Einreichprojekt der mitbeteiligten Gemeinde zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Brunnenanlage zu Grunde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des LH vom 20. März 2007 wurde im Instanzenzug festgestellt, dass die mit dem damaligen Bescheid wasserrechtlich bewilligte Errichtung von zwei Probebohrungen und die Vornahme von Pumpversuchen konsensgemäß ausgeführt wurde.
Seinen Antrag, der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Beschwerdeführer, der eine Wasserspiegelabsenkung seines Biotops bei Verfolgung des auf Grundlage des Pumpversuches ins Auge gefassten Projektes zur Trinkwasserversorgung der Marktgemeinde S fürchtet, damit, dass der angefochtene Bescheid dem Vollzug zugänglich sei, weil auf seiner Grundlage unmittelbar die weitere Bewilligung eines wasserrechtlichen Projektes zum Ausbau zu einer Brunnenanlage erteilt werden könne. Dazu sei für den 11. Juni 2007 eine mündliche Verhandlung anberaumt und die ordnungsgemäße Durchführung der Probepumpungen sei in diesem Verfahren eine wesentliche Vorfrage. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine öffentlichen Interessen entgegen. Mit Rechtskraft des Bescheides wäre für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da durch die Beeinträchtigung des Wasserrechtes des bewilligten Biotopes ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen würde. Wie die Daten des Pumpversuches ergeben hätten, sei durch die Wasserentnahme mittels Pumpen aus der projektierten Anlage ein stetiges Absinken des Wasserspiegels des Biotops und ein Ausbleiben des Überlaufs objektiv festzustellen und weiter zu befürchten. Bei Durchführung der Bepumpung gebe es keinen Überlauf des Biotops, wodurch das natürliche Gleichgewicht des Biotops gestört werde. Der Zulauf des Biotops bei Bepumpung der benachbarten Anlage sei nicht ausreichend, um den Wasserstand zu halten. Dies werde zu einer Austrocknung, einer Schädigung oder einem Verlust des wasserrechtlich bewilligten Biotops führen. Im Falle des Obsiegens wäre der Beschwerdeführer bereits mit der unumkehrbaren Folge des Feststellungsbescheides konfrontiert, da auf dessen Grundlage bereits eine weitere Bewilligung von Pumpvorgängen und der Ausbau einer Brunnenanlage möglich sei.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 nahm die belangte Behörde zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung und vertrat die Ansicht, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstehe, nämlich die Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Gemeindebewohner mit Trinkwasser. Vom Beschwerdeführervertreter werde bloß das Nichtvorliegen zwingender öffentlicher Interessen behauptet. Das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles werde mit Argumenten gegen das bewilligte Projekt begründet. Der angefochtene Bescheid sei lediglich ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Übereinstimmung der Ausführung des Projektes mit dem Bewilligungsbescheid und eine Beschwer durch diesen Bescheid könne nicht erkannt werden. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei somit unbegründet.
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 vertrat die mitbeteiligte Partei zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Ansicht, einziges Ziel des Beschwerdeführers sei offensichtlich die Verzögerung des Verfahrens auf Grund unrichtiger und nachweislich widerlegter Behauptungen. Die mitbeteiligte Gemeinde benötigte dringend einen zusätzlichen Wasserspender zur Deckung des zukünftigen Wasserbedarfes. Auf Grund von Unstimmigkeiten zwischen der Marktgemeinde und dem Beschwerdeführer versuche dieser mit allen Mitteln das Verfahren zu verzögern. Sie ersuche daher, keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist ein Kollaudierungsbescheid nach § 121 Abs. 1 WRG 1959. Es handelt sich dabei um einen Feststellungsbescheid des Inhaltes, dass das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt.
Diese Feststellung hat mit dem offenbar parallel anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hinsichtlich der projektierten Brunnenanlage der mitbeteiligten Partei unmittelbar nichts zu tun. Allerdings ist eine mittelbare Wirkung anzunehmen, ist doch aus der bescheidmäßigen Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage (Bohrung und Pumpversuch) mit der seinerzeit erteilten Bewilligung verbindlich abzuleiten, dass der Pumpversuch und die Probebohrungen der Bewilligung entsprechend durchgeführt wurden. Es steht somit fest, dass die Ergebnisse der Probebohrungen und des Pumpversuches unter den im Bewilligungsbescheid angeführten Voraussetzungen und Bewilligungen entstanden, also das Ergebnis eines konsensgemäßen, der erteilten Bewilligung entsprechenden Verfahrens sind.
Eine mittelbare Rechtsfolge des angefochtenen Bescheides liegt daher darin, dass die Ergebnisse des Pumpversuches und der Probebohrungen, die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Verfahren als Beweismittel bzw. als Antragsgrundlagen herangezogen werden können, damit eine bestimmte (höhere) Qualifikation erhalten. Diese besondere Qualifikation kann zu Rückwirkungen auf die Wertigkeit dieser Beweismittel im Verfahren über das wasserrechtliche Projekt zum Ausbau einer Brunnenanlage führen. In Bezug auf diese mittelbare Wirkung des angefochtenen Bescheides erscheint der angefochtene Bescheid daher sehr wohl einem Vollzug zugänglich.
Wäre das Verfahren, das zu den Ergebnissen des Pumpversuches geführt hat, aber im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht mehr hinterfragbar, so erwüchse dem Beschwerdeführer daraus ein unverhältnismäßiger Nachteil, könnte er doch im wasserrechtlichen Verfahren diesen Aspekt der der Behörde vorliegenden Beweismittel nicht mehr erfolgreich bekämpfen. Umgekehrt ist nicht zu erkennen, dass öffentliche Interessen dem Aufschub der so verstandenen Wirkungen des angefochtenen Bescheides entgegenstünden.
Der Aufschub bedeutet nämlich keinesfalls, dass die Ergebnisse der Probebohrungen und des Pumpversuches dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren überhaupt nicht zu Grunde gelegt werden könnten. Die Wasserrechtsbehörde kann sich in diesem Verfahren lediglich nicht darauf berufen, dass durch die Kollaudierung dieses Pumpversuches und der Probebohrungen verbindlich und normativ feststeht, dass die Bohrungen und der Pumpversuch konsensgemäß ausgeführt wurden. Ob dies der Fall war oder nicht und wie die Ergebnisse dieser Untersuchungen zu bewerten sind, kann die Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren aber im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung entscheiden. Sie ist daher durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den vorliegenden Kollaudierungsbescheid keinesfalls gehindert, dass wasserrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend den Ausbau zu einer Brunnenanlage weiter zu führen. Dieses, zweifelsfrei im öffentlichen Interesse liegende Ziel des Verfahrens, kann dennoch verfolgt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20. Juni 2007
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Beweismittel Interessenabwägung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070028.A00Im RIS seit
07.09.2007