TE OGH 2004/7/27 11Os57/04

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Veröffentlicht am 27.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jetmir M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht St. Pölten vom 26. Februar 2004, GZ 20 Hv 3/04m-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jetmir M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht St. Pölten vom 26. Februar 2004, GZ 20 Hv 3/04m-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die (unzulässige) Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jetmir M***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 23. August 2003 in Kirchberg am Wagram im einverständlichen Zusammenwirken mit zwei unbekannt gebliebenen Mittätern der Christine K***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz 600 EUR Bargeld abgenötigt hatte, indem er von der Genannten Geld gefordert hatte, während seine Mittäter auf diese eingeschlagen und ihr mit einem Diethyletherspray ins Gesicht gesprüht hatten.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jetmir M***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 23. August 2003 in Kirchberg am Wagram im einverständlichen Zusammenwirken mit zwei unbekannt gebliebenen Mittätern der Christine K***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz 600 EUR Bargeld abgenötigt hatte, indem er von der Genannten Geld gefordert hatte, während seine Mittäter auf diese eingeschlagen und ihr mit einem Diethyletherspray ins Gesicht gesprüht hatten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 8, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 8,, 10a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit die Instruktionsrüge (Z 8) die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung bezüglich der Schuldform des bedingten Vorsatzes als unzureichend bezeichnet, übergeht sie die Gesamtheit der Darlegungen zur subjektiven Tatseite (S 540 f/I) und bringt solcherart die Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung. Inwiefern die im allgemeinen Teil der Belehrung gewählte Formulierung, der bedingt vorsätzlich Handelnde nehme den angestrebten Erfolg in Kauf und finde sich damit ab (S 535/I) jenen eingehenderen Erläuterungen (S 540 f/I) widersprechen soll, vermag die Rüge nicht darzulegen.Soweit die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung bezüglich der Schuldform des bedingten Vorsatzes als unzureichend bezeichnet, übergeht sie die Gesamtheit der Darlegungen zur subjektiven Tatseite (S 540 f/I) und bringt solcherart die Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung. Inwiefern die im allgemeinen Teil der Belehrung gewählte Formulierung, der bedingt vorsätzlich Handelnde nehme den angestrebten Erfolg in Kauf und finde sich damit ab (S 535/I) jenen eingehenderen Erläuterungen (S 540 f/I) widersprechen soll, vermag die Rüge nicht darzulegen.

Durch die unsubstantiierte Behauptung, die Rechtsbelehrung sei hinsichtlich der Vorsatzerfordernisse zur Qualifikationsnorm des zweiten Falles des § 143 StGB (S 538/I) "rudimentär und dem zufolge irreführend unvollständig", zumal sie die Geschworenen nicht in die Lage versetzt habe, die Tatsachenfrage der Zurechnung des Sprays richtig zu beurteilen, lässt die Beschwerde die logische Ableitung aus dem Gesetz und solcherart erneut die prozessförmige Darstellung vermissen, weil sie nicht darlegt, aus welchem Grund dem so sei und welche weiteren Belehrungen erforderlich gewesen sein sollen. Die Tatsachenrüge (Z 10a) verkennt zunächst grundlegend, dass die Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt und somit nicht deren Gegenstand zu bilden vermag, weshalb der herangezogene Nichtigkeitsgrund nach neuerer Judikatur - entgegen EvBl 1992/170 - darauf nicht gegründet werden kann (13 Os 36/01, JBl 2002, 129; 11 Os 161/03; 12 Os 8/04). Der Ansatz, die am Tatort sichergestellte Fingerabdruckspur des Beschwerdeführers durch spekulative Erwägungen als nicht mit der Tat zusammenhängend darzustellen, ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Subsumtionsrüge (Z 12) lässt mit dem Einwand, dem Wahrspruch der Geschworenen mangle es an Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verwendung einer Waffe durch die Mittäter, den Vergleich mit den Tatbestandsmerkmalen des ersten Satzes des § 143 StGB und solcherart die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen.Durch die unsubstantiierte Behauptung, die Rechtsbelehrung sei hinsichtlich der Vorsatzerfordernisse zur Qualifikationsnorm des zweiten Falles des Paragraph 143, StGB (S 538/I) "rudimentär und dem zufolge irreführend unvollständig", zumal sie die Geschworenen nicht in die Lage versetzt habe, die Tatsachenfrage der Zurechnung des Sprays richtig zu beurteilen, lässt die Beschwerde die logische Ableitung aus dem Gesetz und solcherart erneut die prozessförmige Darstellung vermissen, weil sie nicht darlegt, aus welchem Grund dem so sei und welche weiteren Belehrungen erforderlich gewesen sein sollen. Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) verkennt zunächst grundlegend, dass die Niederschrift der Geschworenen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt und somit nicht deren Gegenstand zu bilden vermag, weshalb der herangezogene Nichtigkeitsgrund nach neuerer Judikatur - entgegen EvBl 1992/170 - darauf nicht gegründet werden kann (13 Os 36/01, JBl 2002, 129; 11 Os 161/03; 12 Os 8/04). Der Ansatz, die am Tatort sichergestellte Fingerabdruckspur des Beschwerdeführers durch spekulative Erwägungen als nicht mit der Tat zusammenhängend darzustellen, ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) lässt mit dem Einwand, dem Wahrspruch der Geschworenen mangle es an Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verwendung einer Waffe durch die Mittäter, den Vergleich mit den Tatbestandsmerkmalen des ersten Satzes des Paragraph 143, StGB und solcherart die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§§ 344, 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen Schuld - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (Paragraphen 344,, 285d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 344,, 285d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen Schuld - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 344, 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 344,, 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74231 11Os57.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00057.04.0727.000

Dokumentnummer

JJT_20040727_OGH0002_0110OS00057_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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