TE OGH 2004/7/27 10ObS118/04g

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Veröffentlicht am 27.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Mai 2004, GZ 8 Rs 26/04m-28, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Mai 2004, GZ 8 Rs 26/04m-28, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Klagevertreter am 19. Mai 2004 zugestellt. Die nicht verlängerbare Revisionsfrist endete gemäß § 505 Abs 2 ZPO somit am 16. Juni 2004. Die klagende Partei gab zwar ihre außerordentliche Revision am 16. Juni 2004 zur Post, adressierte das Rechtsmittel aber nicht an das Erstgericht (Landesgericht Leoben) sondern an das Oberlandesgericht Graz, 8010 Graz, Marburger Kai 49, wo das Schriftstück am 18. Juni 2004 einlangte. Nach Weiterleitung langte die Revisionsschrift schließlich am 22. Juni 2004 beim Erstgericht ein.Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Klagevertreter am 19. Mai 2004 zugestellt. Die nicht verlängerbare Revisionsfrist endete gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO somit am 16. Juni 2004. Die klagende Partei gab zwar ihre außerordentliche Revision am 16. Juni 2004 zur Post, adressierte das Rechtsmittel aber nicht an das Erstgericht (Landesgericht Leoben) sondern an das Oberlandesgericht Graz, 8010 Graz, Marburger Kai 49, wo das Schriftstück am 18. Juni 2004 einlangte. Nach Weiterleitung langte die Revisionsschrift schließlich am 22. Juni 2004 beim Erstgericht ein.

Nach § 89 GOG ist die Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Bei unrichtiger Adressierung kommt es darauf an, wann die Rechtsmittelschrift beim zuständigen Gericht - hier beim Erstgericht (§ 505 Abs 1 ZPO) - eingelangt ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 7 vor § 461 mwN; SZ 60/192; EvBl 1995/90 uva). Da die unrichtigerweise an das Berufungsgericht adressierte außerordentliche Revision erst am 22. Juni 2004 beim zuständigen Erstgericht eingelangt ist, wurde die Revisionsfrist nicht gewahrt, weshalb das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen war.Nach Paragraph 89, GOG ist die Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Bei unrichtiger Adressierung kommt es darauf an, wann die Rechtsmittelschrift beim zuständigen Gericht - hier beim Erstgericht (Paragraph 505, Absatz eins, ZPO) - eingelangt ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 7 vor Paragraph 461, mwN; SZ 60/192; EvBl 1995/90 uva). Da die unrichtigerweise an das Berufungsgericht adressierte außerordentliche Revision erst am 22. Juni 2004 beim zuständigen Erstgericht eingelangt ist, wurde die Revisionsfrist nicht gewahrt, weshalb das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen war.

Anmerkung

E74195 10ObS118.04g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00118.04G.0727.000

Dokumentnummer

JJT_20040727_OGH0002_010OBS00118_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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