TE OGH 2004/7/27 10ObS73/04i

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Veröffentlicht am 27.07.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Loibl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ljubisav M*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Februar 2004, GZ 7 Rs 3/04x-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 27. 1. 2003 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des am 12. 6. 1943 geborenen Klägers, die mit 31. 12. 2002 befristete Pension weiter zu gewähren, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass er wieder imstande sei, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit iSd § 255 Abs 3 ASVG auszuüben.Mit Bescheid vom 27. 1. 2003 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des am 12. 6. 1943 geborenen Klägers, die mit 31. 12. 2002 befristete Pension weiter zu gewähren, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass er wieder imstande sei, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auszuüben.

Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG liege nicht vor, da der Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Lackreiniger bzw Hilfsarbeiter tätig gewesen sei, beispielsweise die Tätigkeiten eines Geschirrabräumers, eines Aufsehers oder eines Büro-/Hausboten ausüben könne. Für die Anwendung des § 255 Abs 4 ASVG fehle es am Erfordernis einer Beschäftigung in "einer" Erwerbstätigkeit in einer Gesamtdauer von zumindest 120 Kalendermonaten während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag. Eine Verlängerung des Beobachtungszeitraumes durch neutrale Zeiten komme nicht in Betracht.Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG liege nicht vor, da der Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Lackreiniger bzw Hilfsarbeiter tätig gewesen sei, beispielsweise die Tätigkeiten eines Geschirrabräumers, eines Aufsehers oder eines Büro-/Hausboten ausüben könne. Für die Anwendung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG fehle es am Erfordernis einer Beschäftigung in "einer" Erwerbstätigkeit in einer Gesamtdauer von zumindest 120 Kalendermonaten während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag. Eine Verlängerung des Beobachtungszeitraumes durch neutrale Zeiten komme nicht in Betracht.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Abgesehen davon, dass der in § 255 Abs 4 ASVG normierte Rahmenzeitraum von 180 Monaten nicht durch neutrale Zeiten verlängert werde, würde der Kläger auch bei Verlängerung des Rahmenzeitraums um die neutralen Monate nur auf 117 Monate "einer" Tätigkeit als Lackreiniger kommen, da die Zeiten des Krankengeldbezuges (3 Monate) und des Bezuges von Urlaubsabfindung bzw Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsersatzleistung (1 Monat) nicht als Zeiten des Ausübens einer Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 anzusehen seien.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Abgesehen davon, dass der in Paragraph 255, Absatz 4, ASVG normierte Rahmenzeitraum von 180 Monaten nicht durch neutrale Zeiten verlängert werde, würde der Kläger auch bei Verlängerung des Rahmenzeitraums um die neutralen Monate nur auf 117 Monate "einer" Tätigkeit als Lackreiniger kommen, da die Zeiten des Krankengeldbezuges (3 Monate) und des Bezuges von Urlaubsabfindung bzw Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsersatzleistung (1 Monat) nicht als Zeiten des Ausübens einer Tätigkeit iSd Paragraph 255, Absatz 4, anzusehen seien.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob der in § 255 Abs 4 ASVG vorgesehene Rahmenzeitraum als Wartezeitbestimmung anzusehen sei und analog zu § 236 ASVG durch neutrale Zeiten verlängert werde.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob der in Paragraph 255, Absatz 4, ASVG vorgesehene Rahmenzeitraum als Wartezeitbestimmung anzusehen sei und analog zu Paragraph 236, ASVG durch neutrale Zeiten verlängert werde.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne eines Zuspruchs der Invaliditätspension ab 1. 2. 2003 abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, da die als erheblich dargestellte Rechtsfrage für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht von Belang ist.

Selbst wenn man im Sinne der Rechtsansicht des Klägers davon ausginge, dass der in § 255 Abs 4 ASVG normierte Rahmenzeitraum von 180 Kalendermonaten durch neutrale Zeiten verlängert würde, käme er - ausgehend von seinem eigenen Vorbringen über die von ihm ausgeübten Tätigkeiten - nicht auf mindestens 120 Kalendermonate "einer" Tätigkeit, zumal Zeiten des Krankengeldbezuges nicht als Zeiten der Ausübung der "einen" Tätigkeit zählen (OGH 16. 3. 2004, 10 ObS 264/02z, RIS-Justiz RS0117787).Selbst wenn man im Sinne der Rechtsansicht des Klägers davon ausginge, dass der in Paragraph 255, Absatz 4, ASVG normierte Rahmenzeitraum von 180 Kalendermonaten durch neutrale Zeiten verlängert würde, käme er - ausgehend von seinem eigenen Vorbringen über die von ihm ausgeübten Tätigkeiten - nicht auf mindestens 120 Kalendermonate "einer" Tätigkeit, zumal Zeiten des Krankengeldbezuges nicht als Zeiten der Ausübung der "einen" Tätigkeit zählen (OGH 16. 3. 2004, 10 ObS 264/02z, RIS-Justiz RS0117787).

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E74280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00073.04I.0727.000

Im RIS seit

26.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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