Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Michael G*****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 14.534,57 samt Anhang und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 16.714,75), über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 13.650,19) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2003, GZ 5 R 135/03i-34, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17. April 2003, GZ 26 Cg 61/02x-30, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes wird als nichtig aufgehoben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab unter Abweisung des Mehrbegehrens dem Klagebegehren im Umfang von EUR 11.470 samt Anhang und dem Feststellungsbegehren statt. Es legte die dagegen erhobene Berufung der Beklagten dem Oberlandesgericht Wien am 2. 7. 2003 zur Entscheidung vor.
Das Berufungsgericht bestätigte mit Urteil vom 24. Oktober 2003 diese Entscheidung in der Hauptsache und änderte sie im Kostenpunkt teilweise ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei. Über Antrag der Beklagten änderte es diesen Ausspruch dahingehend ab, dass die ordentliche Revision dennoch zulässig sei, weil über das Vermögen des Klägers mit Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 30. 9. 2003 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei und daher das angefochtene Urteil mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei.
Die Revision ist zulässig, sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 29. September 2003 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der hier nicht relevanten im § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Auch das Schuldenregulierungsverfahren ist gemäß §§ 181 f KO ein Konkursverfahren, hat daher die gleiche verfahrensunterbrechende Wirkung (EvBl 1999/130, RIS-Justiz RS0036752; RS0103501). Unterbrechung tritt ex lege, auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein (9 Ob 376/97b ua). Ein nach Eintritt der Unterbrechung gefälltes Urteil leidet an der Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO ( 4 Ob 114/03y, RIS-Justiz RS0037010). Auch über ein vor Eröffnung des Konkurses eingebrachtes Rechtsmittel ist daher während der Dauer der Unterbrechung nicht zu entscheiden, eine dennoch ergangene Entscheidung ist nichtig (9 Ob 376/97b, 4 Ob 114/03y, RIS-Justiz RS0036996, RS0037010).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der hier nicht relevanten im Paragraph 6, Absatz 3, KO bezeichneten Streitigkeiten durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Auch das Schuldenregulierungsverfahren ist gemäß Paragraphen 181, f KO ein Konkursverfahren, hat daher die gleiche verfahrensunterbrechende Wirkung (EvBl 1999/130, RIS-Justiz RS0036752; RS0103501). Unterbrechung tritt ex lege, auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein (9 Ob 376/97b ua). Ein nach Eintritt der Unterbrechung gefälltes Urteil leidet an der Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO ( 4 Ob 114/03y, RIS-Justiz RS0037010). Auch über ein vor Eröffnung des Konkurses eingebrachtes Rechtsmittel ist daher während der Dauer der Unterbrechung nicht zu entscheiden, eine dennoch ergangene Entscheidung ist nichtig (9 Ob 376/97b, 4 Ob 114/03y, RIS-Justiz RS0036996, RS0037010).
Trotz der Unterbrechung des Verfahrens ist die Revision der Beklagten zulässig, weil sie darin einen Verstoß gemäß § 7 KO geltend macht (9 Ob 376/97b, 1 Ob 219/00p, RIS-Justiz RS0036977). Da der Konkurs über das Vermögen des Klägers zwar nach Erhebung der Berufung, aber vor Entscheidung des Berufungsgerichtes eröffnet wurde, litt das angefochtene Urteil an einem Nichtigkeitsgrund, der wahrzunehmen war.Trotz der Unterbrechung des Verfahrens ist die Revision der Beklagten zulässig, weil sie darin einen Verstoß gemäß Paragraph 7, KO geltend macht (9 Ob 376/97b, 1 Ob 219/00p, RIS-Justiz RS0036977). Da der Konkurs über das Vermögen des Klägers zwar nach Erhebung der Berufung, aber vor Entscheidung des Berufungsgerichtes eröffnet wurde, litt das angefochtene Urteil an einem Nichtigkeitsgrund, der wahrzunehmen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, da nur die Entscheidung als nichtig aufgehoben wurde (RIS-Justiz RS0035870).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, da nur die Entscheidung als nichtig aufgehoben wurde (RIS-Justiz RS0035870).
Textnummer
E74120European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00066.04P.0728.000Im RIS seit
27.08.2004Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012