Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Johanna N*****, vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Eröffnung eines Verlassenschaftsverfahrens, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 7. Juni 2004, GZ 10 R 27/04d-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 9. März 2004, GZ 10 Nc 11/02v-17, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist bei Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (§ 16 Abs 3 AußStrG). Die Begründung kann sich in einem solchen Fall gemäß § 510 Abs 3 ZPO (iVm § 16 Abs 4 AußStrG) auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken.Der Oberste Gerichtshof ist bei Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG). Die Begründung kann sich in einem solchen Fall gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG) auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken.
Zum bisherigen Verfahrensstand ist zunächst auf den im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss 7 Ob 60/03d zu verweisen. Darin hat der erkennende Senat bereits dargelegt, dass die österreichischen Gerichte zur Abhandlung des im Ausland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers nach stRsp auch dann nicht berufen sind, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz im Inland hatte; wobei dies auch für die hier relevante Frage gilt, ob der im Ausland gelegene bewegliche Nachlass eines Ausländers, dessen Staatsangehörigkeit nicht ausgemittelt werden kann, oder eines Staatenlosen iSd § 25 AußStrG der inländischen (Nachlass-)Gerichtsbarkeit unterliegt. Insoweit hat sich der Oberste Gerichtshof nämlich der Ansicht angeschlossen, die das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit verneint und bloß den in Österreich gelegenen beweglichen Nachlass eines solchen Ausländers der inländischen Abhandlungspflege unterwirft (RIS-Justiz RS0007555). Demgemäß käme es nur dann in Betracht, einen staatenlosen Verstorbenen - wie die Antragstellerin anstrebt - einem Inländer gleichzustellen, wenn er als Flüchtling anerkannt worden oder als solcher anzusehen wäre (7 Ob 60/03d mwN).Zum bisherigen Verfahrensstand ist zunächst auf den im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss 7 Ob 60/03d zu verweisen. Darin hat der erkennende Senat bereits dargelegt, dass die österreichischen Gerichte zur Abhandlung des im Ausland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers nach stRsp auch dann nicht berufen sind, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz im Inland hatte; wobei dies auch für die hier relevante Frage gilt, ob der im Ausland gelegene bewegliche Nachlass eines Ausländers, dessen Staatsangehörigkeit nicht ausgemittelt werden kann, oder eines Staatenlosen iSd Paragraph 25, AußStrG der inländischen (Nachlass-)Gerichtsbarkeit unterliegt. Insoweit hat sich der Oberste Gerichtshof nämlich der Ansicht angeschlossen, die das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit verneint und bloß den in Österreich gelegenen beweglichen Nachlass eines solchen Ausländers der inländischen Abhandlungspflege unterwirft (RIS-Justiz RS0007555). Demgemäß käme es nur dann in Betracht, einen staatenlosen Verstorbenen - wie die Antragstellerin anstrebt - einem Inländer gleichzustellen, wenn er als Flüchtling anerkannt worden oder als solcher anzusehen wäre (7 Ob 60/03d mwN).
Nach dem im 2. Rechtsgang von den Tatsacheninstanzen (zT auch ergänzend vom Rekursgericht) als bescheinigt angenommenen Sachverhalt haben sich jedoch insgesamt keine Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft des Verstorbenen ergeben. Die Inländische Gerichtsbarkeit ist demnach schon aus diesem Grund nicht gegeben (7 Ob 60/03d), sodass sich die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Frage der Anwendbarkeit der Genfer Flüchtlingskonvention auf einen vor ihrem In-Kraft-Treten Verstorbenen gar nicht stellt, und auch der im Revisionsrekurs bekämpften rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes, wonach selbst bei Annahme der Flüchtlingseigenschaft des Erblassers die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben wäre, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.Nach dem im 2. Rechtsgang von den Tatsacheninstanzen (zT auch ergänzend vom Rekursgericht) als bescheinigt angenommenen Sachverhalt haben sich jedoch insgesamt keine Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft des Verstorbenen ergeben. Die Inländische Gerichtsbarkeit ist demnach schon aus diesem Grund nicht gegeben (7 Ob 60/03d), sodass sich die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Frage der Anwendbarkeit der Genfer Flüchtlingskonvention auf einen vor ihrem In-Kraft-Treten Verstorbenen gar nicht stellt, und auch der im Revisionsrekurs bekämpften rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes, wonach selbst bei Annahme der Flüchtlingseigenschaft des Erblassers die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben wäre, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E74088 7Ob182.04xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00182.04X.0728.000Dokumentnummer
JJT_20040728_OGH0002_0070OB00182_04X0000_000