TE OGH 2004/7/28 7Nc29/04f

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Veröffentlicht am 28.07.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, D-*****, wegen EUR 800 samt Anhang, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Ordination wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte die Klage beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien ein und stützte seinen Anspruch auf Bezahlung von Frachtraten darauf, dass die Klägerin über Transportauftrag der Beklagten mittels Sattelanhänger einen Transport von Lohfelden in Deutschland nach Wien durchgeführt habe. Sie berief sich zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf Art 31 Z 1 lit b CMR (Ort der Ablieferung).Der Kläger brachte die Klage beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien ein und stützte seinen Anspruch auf Bezahlung von Frachtraten darauf, dass die Klägerin über Transportauftrag der Beklagten mittels Sattelanhänger einen Transport von Lohfelden in Deutschland nach Wien durchgeführt habe. Sie berief sich zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR (Ort der Ablieferung).

Erst nachdem das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren mit dem Hinweis darauf einleitete, dass keine örtliche Zuständigkeit gegeben sei, stellte die Klägerin einen Ordinationsantrag ohne weiteres Vorbringen.

Der Antrag wurde hierauf dem Obersten Gerichtshof (ohne vorhergehende Entscheidung über die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes) zur Entscheidung über den Ordinationsantrag vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 28 Abs 1 JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der Zivilprozessordnung oder einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind; ist hingegen - wie hier - ein inländisches Gericht angerufen worden, so sind nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes so lange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (7 Nc 74/03x, RIS-Justiz RS0046443, Mayr in Rechberger2, § 28 JN, Rz 2). An einen solchen Beschluss wäre der Oberste Gerichtshof gebunden. Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann somit ein Ordinationsantrag gestellt und hierüber vom Obersten Gerichtshof entschieden werden (7 Nc 74/03x, 2 Nd 515/99 ua). Da somit die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN (derzeit) nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auch die inhaltlichen Voraussetzungen der Ordination im gegenwärtigen Verfahrensstand zu beurteilen waren (Bescheinigung der Voraussetzungen).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der Zivilprozessordnung oder einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind; ist hingegen - wie hier - ein inländisches Gericht angerufen worden, so sind nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes so lange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (7 Nc 74/03x, RIS-Justiz RS0046443, Mayr in Rechberger2, Paragraph 28, JN, Rz 2). An einen solchen Beschluss wäre der Oberste Gerichtshof gebunden. Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann somit ein Ordinationsantrag gestellt und hierüber vom Obersten Gerichtshof entschieden werden (7 Nc 74/03x, 2 Nd 515/99 ua). Da somit die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN (derzeit) nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auch die inhaltlichen Voraussetzungen der Ordination im gegenwärtigen Verfahrensstand zu beurteilen waren (Bescheinigung der Voraussetzungen).

Anmerkung

E74074 7Nc29.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070NC00029.04F.0728.000

Dokumentnummer

JJT_20040728_OGH0002_0070NC00029_04F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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