TE OGH 2004/8/2 2Nc23/04m

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Veröffentlicht am 02.08.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf P*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) H***** und 2.) Ing. Suad O*****, beide vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer, Rechtsanwalt in Villach, wegen EUR 1.604,13 sA über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Meidling das Bezirksgericht Hermagor bestimmt.

Text

Begründung:

Am 21. 12. 2002 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Hermagor ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger und der Zweitbeklagte mit seinem bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Allenverschuldens des Zweitbeklagten begehrt der Kläger Schadenersatz.

Die beklagten Parteien beantragten mit ihrem Einspruch gegen den erlassenen Zahlungsbefehl die Abweisung des Klagebegehrens; das Alleinverschulden treffe den Kläger. In der Folge beantragten sie die Vornahme eines Lokalaugenscheines, die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens und letztlich die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Hermagor, in dessen Sprengel der Unfallsort liege.

Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung des Verfahrens aus. Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass sowohl der Kläger als auch der Zweitbeklagte im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnen und auch die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt wurde, der zweckmäßigerweise von dem Gericht des Unfallortes durchzuführen ist.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (Paragraph 20, EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass sowohl der Kläger als auch der Zweitbeklagte im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnen und auch die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt wurde, der zweckmäßigerweise von dem Gericht des Unfallortes durchzuführen ist.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0108909).

Anmerkung

E74156 2Nc23.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020NC00023.04M.0802.000

Dokumentnummer

JJT_20040802_OGH0002_0020NC00023_04M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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