Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith R*****, vertreten durch die Sachwalterin Maria Sch*****, diese vertreten durch Mag. Johannes Marchtrenker, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen die beklagten Parteien 1. Ronald H*****, und 2. U*****, beide vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen (ausgedehnt) EUR 333.395,15 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 7.267,28), aus Anlass der Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2004, GZ 14 R 6/04m-64, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 18. September 2003, GZ 4 Cg 127/01v-56, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, der Sachwalterin der klagenden Partei die Einholung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung auch der im Verfahren 4 Cg 127/01v erfolgten Ausdehnungen des Klagebegehrens in den Streitverhandlungen vom 20. 2. 2002, 3. 7. 2003 und 3. 9. 2003 binnen einer zu setzenden und zu überwachenden Frist aufzutragen und die Akten nach Vorliegen der Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes dem Obersten Gerichtshof erneut vorzulegen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Verfahrens bilden Schadenersatz-, insbesondere Schmerzengeldansprüche der bei einem Verkehrsunfall am 3. 11. 1999 mit schwersten Dauerfolgen verletzten Klägerin. Mit der am 6. 12. 2001 eingebrachten Klage begehrte sie die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von (zunächst) insgesamt S
355.634 samt 4 % Zinsen seit 4. 11. 1999 und erhob auch ein Feststellungsbegehren hinsichtlich sämtlicher zukünftiger, derzeit nicht bekannter Schäden aus diesem Verkehrsunfall (hinsichtlich der zweitbeklagten Partei begrenzt mit der im Haftpflichtversicherungsvertrag betreffend das Fahrzeug des Erstbeklagten genannten Versicherungssumme). Diese Klage wurde zu 1 P 137/00v des Bezirksgerichtes Mistelbach als Sachwalterschaftsgericht pflegschaftsbehördlich genehmigt.
Das Klagebegehren wurde in der Folge mehrfach ausgedehnt (ON 11, 52 und 55) - zuletzt auf insgesamt EUR 333.395,15 sA.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 328.975,31 sA, wies das Mehrbegehren von EUR 4.416,84 sA sowie ein Zinsenmehrbegehren ab und gab auch dem Feststellungsbegehren statt. Das Berufungsgericht verpflichtete hingegen die beklagten Parteien - in teilweiser Stattgebung ihrer Berufung - zur Zahlung von EUR 315.178,31 sA und wies (unangefochten und damit rechtskräftig) ein Mehrbegehren von EUR 18.216,84 samt Zinsenmehrbegehren ab. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Bevor über die hiegegen erhobene und auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Parteien - gerichtet auf gänzliche Klageabweisung, in eventu Aufhebung - inhaltlich eingegangen werden kann, hat der Obersten Gerichtshof den bisher von den Vorinstanzen unbeachtet gebliebenen Umstand aufzugreifen, dass nicht bloß die Klageschrift, sondern auch die in der Folge mehrfach vorgenommenen Änderungen (Ausdehnungen) des Klagebegehrens der besonderen Ermächtigung des Pflegschaftsgerichtes im Sinne des § 4 Abs 2 ZPO iVm §§ 154 Abs 3, 282 Abs 1 ABGB bedürfen, welche durch die am 30. 10. 2001 erteilte pflegschaftsbehördliche Genehmigung bloß des ursprünglichen Klageschriftsatzes nicht gedeckt sind. Auch diese Ausdehnungen stellen nämlich gleichermaßen genehmigungspflichtige Verfahrensschritte dar (3 Ob 222, 223/75 = EvBl 1976/111; 1 Ob 544/86; Danzl/Gutierréz-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 212 mwN). Die Genehmigungsbedürftigkeit des § 154 Abs 3 ABGB gilt insoweit auch für Sachwalter (§ 282 Abs 1 ABGB; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 4; Schubert in Fasching2 Rz 3 zu § 4; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 17a zu §§ 154, 154a). Der Mangel der besonderen Ermächtigung zur Prozessführung wie auch zur Vornahme weiterer besonders bedeutsamer Prozessschritte ist in jeder Lage des Verfahrens, somit auch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen wahrzunehmen (EvBl 1976/111; 1 Ob 544/86). Es war daher der aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsauftrag zu erteilen.Bevor über die hiegegen erhobene und auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Parteien - gerichtet auf gänzliche Klageabweisung, in eventu Aufhebung - inhaltlich eingegangen werden kann, hat der Obersten Gerichtshof den bisher von den Vorinstanzen unbeachtet gebliebenen Umstand aufzugreifen, dass nicht bloß die Klageschrift, sondern auch die in der Folge mehrfach vorgenommenen Änderungen (Ausdehnungen) des Klagebegehrens der besonderen Ermächtigung des Pflegschaftsgerichtes im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 154, Absatz 3,, 282 Absatz eins, ABGB bedürfen, welche durch die am 30. 10. 2001 erteilte pflegschaftsbehördliche Genehmigung bloß des ursprünglichen Klageschriftsatzes nicht gedeckt sind. Auch diese Ausdehnungen stellen nämlich gleichermaßen genehmigungspflichtige Verfahrensschritte dar (3 Ob 222, 223/75 = EvBl 1976/111; 1 Ob 544/86; Danzl/Gutierréz-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 212 mwN). Die Genehmigungsbedürftigkeit des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB gilt insoweit auch für Sachwalter (Paragraph 282, Absatz eins, ABGB; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 4 ;, Schubert in Fasching2 Rz 3 zu Paragraph 4 ;, Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 17a zu Paragraphen 154,, 154a). Der Mangel der besonderen Ermächtigung zur Prozessführung wie auch zur Vornahme weiterer besonders bedeutsamer Prozessschritte ist in jeder Lage des Verfahrens, somit auch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen wahrzunehmen (EvBl 1976/111; 1 Ob 544/86). Es war daher der aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsauftrag zu erteilen.
Anmerkung
E74157 2Ob180.04sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00180.04S.0805.000Dokumentnummer
JJT_20040805_OGH0002_0020OB00180_04S0000_000