Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der Antragstellerin (und Antragsgegnerin) Christine Irene K*****, vertreten durch Moringer & Moser, Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen den Antragsgegner (und Antragsteller) Ing. Helmut Clemens K*****, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG, über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 25. Februar 2004, GZ 15 R 24/04m-23, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 3. November 2003, GZ 20 Cg 2/02z-19, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines zugelassenen Rekurses wegen Fehlens einer erheblicher Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung eines zugelassenen Rekurses wegen Fehlens einer erheblicher Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 16, Abs 4 AußStrG in Verbindung mit § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Das Rekursgericht hat den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen, weil zur Frage, inwieweit das Erfordernis der allfälligen Zustimmung sowie die Zweijahresfrist des § 91 Abs 1 EheG auch auf den Tatbestand des § 91 Abs 2 EheG anzuwenden sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Das Rekursgericht hat den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen, weil zur Frage, inwieweit das Erfordernis der allfälligen Zustimmung sowie die Zweijahresfrist des § 91 Abs 1 EheG auch auf den Tatbestand des § 91 Absatz 2, EheG anzuwenden sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Zum Rekurs der Antragstellerin:
Die Antragstellerin befasst sich in ihrem Rechtsmittel mit der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten und zu ihren Gunsten entschiedenen Rechtsfrage nicht. Sie fühlt sich vielmehr dadurch beschwert, dass das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss nicht nur in seinem Punkt 3 (Ausgleichszahlung), sondern insgesamt aufgehoben hat.
Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang folgendes ausgeführt: Grundsätzlich seien zwar auch im außerstreitigen Regelungsverfahren ergangene Entscheidungen der Teilrechtskraft fähig, doch seien deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen. Dadurch, dass der Ausspruch über die Ausgleichszahlung angefochten werde, werde der Eintritt der Rechtskraft auch hinsichtlich der Aufteilungsanordnungen verhindert. Die Tatsache, dass letztere unangefochten geblieben seien, rechtfertige allein keinen Schluss auf eine diesbezügliche Einigung der geschiedenen Eheleute über die Aufteilung. Aus diesen Erwägungen sei die gesamte erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben gewesen, obwohl sie lediglich im Umfang der Ausgleichszahlung angefochten worden sei.
Diese Rechtsansicht ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (RIS-Justiz RS0007209). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Zum Rekurs des Antragsgegners:
Der Antragsgegner beharrt darauf, dass Tatbestandselemente des § 91 Abs 1 EheG (Zustimmung des Ehegatten, Zweijahresfrist) auch im Falle des durch das EheRÄG 1999 neu eingefügten § 91 Abs 2 EheG (Verschiebung von Gebrauchsvermögen und Ersparnissen in Richtung eines Unternehmens) zu berücksichtigen sind.Der Antragsgegner beharrt darauf, dass Tatbestandselemente des § 91 Absatz eins, EheG (Zustimmung des Ehegatten, Zweijahresfrist) auch im Falle des durch das EheRÄG 1999 neu eingefügten § 91 Absatz 2, EheG (Verschiebung von Gebrauchsvermögen und Ersparnissen in Richtung eines Unternehmens) zu berücksichtigen sind.
Weder Wortlaut noch Gesetzessystematik noch die vom Rekursgericht zitierten Gesetzesmaterialien (RV 1653 BlgNR 20. GP 28; vgl auch Stabentheiner in Rummel II/43 § 91 EheG Rz 5) sprechen für diese Ansicht. Der Rechtsmittelwerber vermag auch keine sie stützende Literaturstelle oder Judikatur (vgl zu § 91 Abs 2 idF EheRÄG 1999 etwa 9 Ob 163/02i, 9 Ob 155/03i) zu nennen. Die im Rekurs zitierte Entscheidung 3 Ob 505/91 = EFSlg 66.540 ist nicht einschlägig.Weder Wortlaut noch Gesetzessystematik noch die vom Rekursgericht zitierten Gesetzesmaterialien (RV 1653 BlgNR 20. GP 28; vergleiche auch Stabentheiner in Rummel II/43 § 91 EheG Rz 5) sprechen für diese Ansicht. Der Rechtsmittelwerber vermag auch keine sie stützende Literaturstelle oder Judikatur (vgl zu § 91 Absatz 2, idF EheRÄG 1999 etwa 9 Ob 163/02i, 9 Ob 155/03i) zu nennen. Die im Rekurs zitierte Entscheidung 3 Ob 505/91 = EFSlg 66.540 ist nicht einschlägig.
Abs 2 des § 91 EheG ist somit nicht mit dessen Abs 1 zu verknüpfen, mögen auch beide Bestimmungen den Ausgleich von Benachteiligungen bezwecken. Im Hinblick auf die klare, vom Rekursgericht richtig erkannte Rechtslage liegt auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vor.Abs 2 des § 91 EheG ist somit nicht mit dessen Absatz eins, zu verknüpfen, mögen auch beide Bestimmungen den Ausgleich von Benachteiligungen bezwecken. Im Hinblick auf die klare, vom Rekursgericht richtig erkannte Rechtslage liegt auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Beide Rekurse waren daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E74227European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00166.04G.0805.000Im RIS seit
04.09.2004Zuletzt aktualisiert am
24.03.2011