TE OGH 2004/8/5 12Os62/04

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Veröffentlicht am 05.08.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Annemarie H***** wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 39 E Hv 528/01w des Landesgerichtes Wiener Neustadt, über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. Mai 2004, AZ 21 Bs 109/04 und 21 Ns 110/04, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Annemarie H***** wegen des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins und Absatz 3, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 39 E Hv 528/01w des Landesgerichtes Wiener Neustadt, über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. Mai 2004, AZ 21 Bs 109/04 und 21 Ns 110/04, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. Februar 2004, GZ 39 Hv 528/01w-215, wurde festgestellt, dass bei Annemarie H***** nach § 2 Abs 1 lit b StEG die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz der durch die strafgerichtliche Anhaltung in der Zeit vom "6. April 1998, 18.00 Uhr bis zum 10. Juli 1998" entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile (§ 1 StEG) vorliegen und "ihrem (darüber hinausgehenden) Antrag auf Haftentschädigung nach § 2 Abs 1 lit b StEG für den Zeitraum vom 10. Juli 1998 bis zum 4. März 1999, 10.00 Uhr keine Folge gegeben".Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. Februar 2004, GZ 39 Hv 528/01w-215, wurde festgestellt, dass bei Annemarie H***** nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz der durch die strafgerichtliche Anhaltung in der Zeit vom "6. April 1998, 18.00 Uhr bis zum 10. Juli 1998" entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile (Paragraph eins, StEG) vorliegen und "ihrem (darüber hinausgehenden) Antrag auf Haftentschädigung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG für den Zeitraum vom 10. Juli 1998 bis zum 4. März 1999, 10.00 Uhr keine Folge gegeben".

Mit Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht (= AZ 21 Bs 109/04) der dagegen von Annemarie H***** erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als in teilweiser Abänderung der Entscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt weiters festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin auch für die Zeit vom "10. Juli 1998 bis 4. März 1999, 10.00 Uhr, für die gemäß § 3 lit b StEG der Ersatzanspruch nicht ausgeschlossen ist, das sind 116 Tage und 10 Stunden", ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG zusteht; hingegen wurde infolge Anrechnung der erlittenen Haft auf die Geldstrafe von 240 Tagessätzen (120 Tage) ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch gemäß § 3 lit b StEG ausgeschlossen. Mit Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses (= AZ 21 Ns 110/04) wies das Oberlandesgericht (in erster Instanz) den Antrag der Verurteilten auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen (auch) nach § 2 Abs 1 lit a StEG zurück.Mit Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht (= AZ 21 Bs 109/04) der dagegen von Annemarie H***** erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als in teilweiser Abänderung der Entscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt weiters festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin auch für die Zeit vom "10. Juli 1998 bis 4. März 1999, 10.00 Uhr, für die gemäß Paragraph 3, Litera b, StEG der Ersatzanspruch nicht ausgeschlossen ist, das sind 116 Tage und 10 Stunden", ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG zusteht; hingegen wurde infolge Anrechnung der erlittenen Haft auf die Geldstrafe von 240 Tagessätzen (120 Tage) ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch gemäß Paragraph 3, Litera b, StEG ausgeschlossen. Mit Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses (= AZ 21 Ns 110/04) wies das Oberlandesgericht (in erster Instanz) den Antrag der Verurteilten auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen (auch) nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde der Annemarie H*****, die sich nominell zwar gegen Punkt 2. (AZ 21 Ns 110/04) wendet, bekämpft der Sache nach aber ausschließlich den vom Oberlandesgericht in seiner Funktion als Beschwerdegericht (im Übrigen zu Recht - vgl 13 Os 118/93, 15 Os 71/97) angenommenen Ausschlussgrund hinsichtlich der auf die Geldstrafe angerechneten 120 Tage Haft.Die Beschwerde der Annemarie H*****, die sich nominell zwar gegen Punkt 2. (AZ 21 Ns 110/04) wendet, bekämpft der Sache nach aber ausschließlich den vom Oberlandesgericht in seiner Funktion als Beschwerdegericht (im Übrigen zu Recht - vergleiche 13 Os 118/93, 15 Os 71/97) angenommenen Ausschlussgrund hinsichtlich der auf die Geldstrafe angerechneten 120 Tage Haft.

Das Gesetz eröffnet jedoch im vorliegenden Fall keine Anfechtung der vom Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidung, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.

Anmerkung

E74237 12Os62.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00062.04.0805.000

Dokumentnummer

JJT_20040805_OGH0002_0120OS00062_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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