TE OGH 2004/8/6 13R202/04k

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Veröffentlicht am 06.08.2004
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Bernd Marinics in der Rechtssache der klagenden Partei y***** GmbH & Co KG, 2500 Baden, *****, vertreten durch die S***** & P***** Rechtsanwälte OEG in 2340 Mödling, gegen die beklagten Parteien 1.) F***** KEG, 2424 Zurndorf, ***** und 2.) DI K***** F*****, 2473 Deutsch Haslau, *****, beide vertreten durch Dr. M***** K***** als Verfahrenshelfer, RA in 7100 Neusiedl am See, wegen Euro 6.737,99 s. A., über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 01.06.2004, GZ 5 C 1443/03 i-13, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerber haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Gegen den antragsgemäß am 19.12.2003 erlassenen Zahlungsbefehl erhoben die Beklagten fristgerecht Einspruch mit der Begründung, dass die geltend gemachten Leistungen nicht oder nur sehr mangelhaft erbracht worden seien. Das Erstgericht hat daraufhin für den 26.04.2004 eine vorbereitende Tagsatzung anberaumt und die beklagten Parteien mit dem Formular Lad A4 geladen. In diesem Formular wird bei einem Streitwert über Euro 4.000,-- - wie hier - auf die Anwaltspflicht hingewiesen. Zudem hat das Erstgericht der Ladung einen weiteren Beisatz mit dem Wortlaut "auf die absolute Anwaltspflicht in diesem Verfahren wird hingewiesen" angefügt. Zur Tagsatzung am 26.04.2004 erschien der Zweitbeklagte (auch als Komplementär der erstbeklagten Partei) ohne anwaltliche Vertretung. Der Erstrichter erteilte ihm neuerliche Rechtsbelehrung über die absolute Anwaltspflicht und die eingetretene Säumnis. Antragsgemäß erließ das Erstgericht in dieser Tagsatzung ein Versäumungsurteil. Dieses Urteil wurde den beklagten Parteien am 27.04.2004 zugestellt. Am 03.05.2004 beantragten die Beklagten die Verfahrenshilfe, ohne dies jedoch näher zu begründen. Der Zweitbeklagte wurde vom Erstgericht für den 27.05.2004 geladen. Dabei erläuterte er, dass er Deutscher und mit dem österreichischen Rechtssystem nicht so vertraut sei und daher davon ausgegangen sei, dass im Verfahren vor einem Bezirksgericht "grundsätzlich kein Anwaltszwang besteht". Er hätte den Hinweis auf den Ladungen übersehen. Er beantragte, den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren zu bewilligen, hilfsweise bei Fristversäumung des Wiedereinsetzungsantrages auch die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist bzw. die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes auch für diese Anträge zu bewilligen. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Verfahrenshilfeantrag ab. Es ging dabei davon aus, dass das Nichtlesen oder die nicht gehörige Beachtung einer Belehrung zu einer Ladung grundsätzlich nicht als Ereignis im Sinne des § 146 ZPO angesehen und jedenfalls nicht als minderes Versehen bewertet werden könne, zumal es sich dabei um einen Geschäftsführer einer protokollierten Handelsgesellschaft handle, von dem ein sorgfältiges und gewissenhaftes Handeln gefordert werden müsse. Dass der Zweitbeklagte Deutscher sei, könne daran nichts ändern, zumal die Sprache gleich sei.Gegen den antragsgemäß am 19.12.2003 erlassenen Zahlungsbefehl erhoben die Beklagten fristgerecht Einspruch mit der Begründung, dass die geltend gemachten Leistungen nicht oder nur sehr mangelhaft erbracht worden seien. Das Erstgericht hat daraufhin für den 26.04.2004 eine vorbereitende Tagsatzung anberaumt und die beklagten Parteien mit dem Formular Lad A4 geladen. In diesem Formular wird bei einem Streitwert über Euro 4.000,-- - wie hier - auf die Anwaltspflicht hingewiesen. Zudem hat das Erstgericht der Ladung einen weiteren Beisatz mit dem Wortlaut "auf die absolute Anwaltspflicht in diesem Verfahren wird hingewiesen" angefügt. Zur Tagsatzung am 26.04.2004 erschien der Zweitbeklagte (auch als Komplementär der erstbeklagten Partei) ohne anwaltliche Vertretung. Der Erstrichter erteilte ihm neuerliche Rechtsbelehrung über die absolute Anwaltspflicht und die eingetretene Säumnis. Antragsgemäß erließ das Erstgericht in dieser Tagsatzung ein Versäumungsurteil. Dieses Urteil wurde den beklagten Parteien am 27.04.2004 zugestellt. Am 03.05.2004 beantragten die Beklagten die Verfahrenshilfe, ohne dies jedoch näher zu begründen. Der Zweitbeklagte wurde vom Erstgericht für den 27.05.2004 geladen. Dabei erläuterte er, dass er Deutscher und mit dem österreichischen Rechtssystem nicht so vertraut sei und daher davon ausgegangen sei, dass im Verfahren vor einem Bezirksgericht "grundsätzlich kein Anwaltszwang besteht". Er hätte den Hinweis auf den Ladungen übersehen. Er beantragte, den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren zu bewilligen, hilfsweise bei Fristversäumung des Wiedereinsetzungsantrages auch die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist bzw. die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes auch für diese Anträge zu bewilligen. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Verfahrenshilfeantrag ab. Es ging dabei davon aus, dass das Nichtlesen oder die nicht gehörige Beachtung einer Belehrung zu einer Ladung grundsätzlich nicht als Ereignis im Sinne des Paragraph 146, ZPO angesehen und jedenfalls nicht als minderes Versehen bewertet werden könne, zumal es sich dabei um einen Geschäftsführer einer protokollierten Handelsgesellschaft handle, von dem ein sorgfältiges und gewissenhaftes Handeln gefordert werden müsse. Dass der Zweitbeklagte Deutscher sei, könne daran nichts ändern, zumal die Sprache gleich sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der unvertretenen Beklagten (verbunden mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe). Mit Beschluss vom 05.07.2004 hat das Erstgericht den Beklagten für die Erhebung eines Rekurses gegen den angefochtenen Beschluss und das weitere Verfahren die Verfahrenshilfe nach § 64 Abs 1 Z 1, 2 und 3 ZPO bewilligt. Nachdem die Beklagten in ihrem Rekurs lediglich darauf hinwiesen, dass sie "Widerspruch einlegen", wurde der Rekurs vom Verfahrenshelfer Dr. Michael Kaintz ausgeführt und beantragt, den angefochtenen Beschluss zur Gänze aufzuheben, den Wiedereinsetzungsanträgen stattzugeben und den Beklagten Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 4 ZPO durch Beigebung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren zu bewilligen. Der Rekurs ist nicht berechtigt.Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der unvertretenen Beklagten (verbunden mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe). Mit Beschluss vom 05.07.2004 hat das Erstgericht den Beklagten für die Erhebung eines Rekurses gegen den angefochtenen Beschluss und das weitere Verfahren die Verfahrenshilfe nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 ZPO bewilligt. Nachdem die Beklagten in ihrem Rekurs lediglich darauf hinwiesen, dass sie "Widerspruch einlegen", wurde der Rekurs vom Verfahrenshelfer Dr. Michael Kaintz ausgeführt und beantragt, den angefochtenen Beschluss zur Gänze aufzuheben, den Wiedereinsetzungsanträgen stattzugeben und den Beklagten Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO durch Beigebung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren zu bewilligen. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag der beklagten Parteien abgewiesen, weil ihnen hier nicht nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist (§ 146 ZPO). Missversteht oder überliest eine unvertretene Partei eine rechtliche Belehrung, so stellt dies für einen Kaufmann grundsätzlich eine grobe Fahrlässigkeit dar (Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Rz 8 zu § 146; OLG Innsbruck EvBl 1987/68). Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass das Erstgericht einen zusätzlichen Hinweis in die Ladungen aufgenommen hat, der auch optisch vom übrigen Text hervorsticht. Zudem ist es gerichtsbekannt, dass die Beklagten äußerst gerichtserfahren sind und schon des öfteren Rechtsstreitigkeiten durchführten. Dies ergibt sich aus den aktuellen Registerauszügen betreffend die beklagten Parteien. So hat der Zweitbeklagte allein in den Jahren 2003 und 2004 mindestens 21 Zivilprozesse geführt. Die erstbeklagte Partei kommt auf mindestens 20 Verfahren, wobei der Großteil der Verfahren gemeinsam geführt wurde. Das Vorbringen, dass die beklagten Parteien mit dem österreichischen Rechtssystem nicht vertraut seien, ist somit widerlegt. Es konnte somit von den Beklagten erwartet werden, sich gehörig auf das Verfahren vorzubereiten, wozu zumindest das Lesen der Ladungen gehört. Darin ist sowohl ausdrücklich die Rede davon, dass im gegenständlichen Fall Anwaltspflicht vorliegt. Den beklagten Parteien ist auch das Institut der Verfahrenshilfe durchaus geläufig, haben sie etwa bereits im hg. Verfahren 3 Cg 13/03 v die Beistellung eines Verfahrenshelfers erfolgreich beantragt.Zutreffend hat das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag der beklagten Parteien abgewiesen, weil ihnen hier nicht nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist (Paragraph 146, ZPO). Missversteht oder überliest eine unvertretene Partei eine rechtliche Belehrung, so stellt dies für einen Kaufmann grundsätzlich eine grobe Fahrlässigkeit dar (Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Rz 8 zu Paragraph 146 ;, OLG Innsbruck EvBl 1987/68). Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass das Erstgericht einen zusätzlichen Hinweis in die Ladungen aufgenommen hat, der auch optisch vom übrigen Text hervorsticht. Zudem ist es gerichtsbekannt, dass die Beklagten äußerst gerichtserfahren sind und schon des öfteren Rechtsstreitigkeiten durchführten. Dies ergibt sich aus den aktuellen Registerauszügen betreffend die beklagten Parteien. So hat der Zweitbeklagte allein in den Jahren 2003 und 2004 mindestens 21 Zivilprozesse geführt. Die erstbeklagte Partei kommt auf mindestens 20 Verfahren, wobei der Großteil der Verfahren gemeinsam geführt wurde. Das Vorbringen, dass die beklagten Parteien mit dem österreichischen Rechtssystem nicht vertraut seien, ist somit widerlegt. Es konnte somit von den Beklagten erwartet werden, sich gehörig auf das Verfahren vorzubereiten, wozu zumindest das Lesen der Ladungen gehört. Darin ist sowohl ausdrücklich die Rede davon, dass im gegenständlichen Fall Anwaltspflicht vorliegt. Den beklagten Parteien ist auch das Institut der Verfahrenshilfe durchaus geläufig, haben sie etwa bereits im hg. Verfahren 3 Cg 13/03 v die Beistellung eines Verfahrenshelfers erfolgreich beantragt.

Insoweit die beklagten Parteien vorbringen, dass der Zweitbeklagte den Hinweis missverstanden hätte, verstoßen sie gegen das Neuerungsverbot, welches trotz Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nach einheitlicher Rechtsprechung auch im Rekursverfahren gilt (vgl. 13 R 36/04 y). Im erstgerichtlichen Verfahren hat nämlich der Zweitbeklagte vorgebracht, er hätte den Hinweis in den Ladungen "übersehen". Auf ein allfälliges Missverständnis konnte daher nicht eingegangen werden. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag zutreffend abgewiesen hat, weil einem Komplementär mit umfangreicher Gerichts- und Behördenerfahrung, der weder die Ladung noch einen zusätzlichen Hinweis zur Kenntnis nimmt, nicht bloß ein minderer Grad des Versehens zur Last fällt (vgl. WR 459; MietSlg 44.750; EFSlg 82.207; hg 13 R 36/04 y). Nachdem den beklagten Parteien die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Recht abgewiesen wurde, musste auch eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Wiedereinsetzungsfrist abgewiesen werden.Insoweit die beklagten Parteien vorbringen, dass der Zweitbeklagte den Hinweis missverstanden hätte, verstoßen sie gegen das Neuerungsverbot, welches trotz Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nach einheitlicher Rechtsprechung auch im Rekursverfahren gilt vergleiche 13 R 36/04 y). Im erstgerichtlichen Verfahren hat nämlich der Zweitbeklagte vorgebracht, er hätte den Hinweis in den Ladungen "übersehen". Auf ein allfälliges Missverständnis konnte daher nicht eingegangen werden. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag zutreffend abgewiesen hat, weil einem Komplementär mit umfangreicher Gerichts- und Behördenerfahrung, der weder die Ladung noch einen zusätzlichen Hinweis zur Kenntnis nimmt, nicht bloß ein minderer Grad des Versehens zur Last fällt vergleiche WR 459; MietSlg 44.750; EFSlg 82.207; hg 13 R 36/04 y). Nachdem den beklagten Parteien die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Recht abgewiesen wurde, musste auch eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Wiedereinsetzungsfrist abgewiesen werden.

Anspruch auf Gewährung von Verfahrenshilfe haben Parteien, wenn 1.) deren notwendiger Unterhalt durch die Verfahrenskosten beeinträchtigt wäre bzw. wenn die wirtschaftlich Beteiligten von juristischen Personen mittellos sind, wenn 2.) die Begünstigungen für die Antragsteller notwendig sind und 3.) die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Vorliegend wäre für die beklagten Parteien auch mit Beistellung eines Verfahrenshelfers nichts gewonnen. Wie das Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt im vorliegenden Fall ein Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nicht in Betracht, auch scheitert eine Berufung aufgrund des Neuerungsverbots. Eine allfällige Wiedereinsetzung kann - wie oben ausgeführt - ebenso wenig erfolgreich begründet werden. Schon aufgrund dieser Umstände hat das Erstgericht - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Die angestrebte Aktion war nämlich nicht geeignet, die Rechtswirkungen des Versäumungsurteils von den beklagten Parteien abzuwenden, sodass die beabsichtigte Rechtsverteidigung aussichtslos erscheint. Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass - entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten - dem Erstgericht hier ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungs-, Anleitungs- und Manuduktionspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Die Beklagten wurden einerseits in der Ladung A4, andererseits aber auch durch den Beisatz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Anwaltspflicht herrscht. Auch am Tag des Versäumungsurteils wurden die Beklagten neuerlich diesbezüglich belehrt.

Dem unbegründeten Rekurs war daher nicht Folge zu geben. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 2 ZPO. Landesgericht EisenstadtDem unbegründeten Rekurs war daher nicht Folge zu geben. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00039 13R202.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00202.04K.0806.000

Dokumentnummer

JJT_20040806_LG00309_01300R00202_04K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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