TE OGH 2004/8/10 14Os99/04

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Veröffentlicht am 10.08.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Verena E***** wegen Vergehen nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 1 SMG über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Mai 2004, GZ 35 Hv 56/04m-12, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Sole, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Verena E***** wegen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, SMG über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Mai 2004, GZ 35 Hv 56/04m-12, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Sole, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Mai 2004, GZ 35 Hv 56/04m-12, verletzt den im XX. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.Der Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Mai 2004, GZ 35 Hv 56/04m-12, verletzt den im römisch XX. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und der ihm zu Grunde liegenden Antrag des öffentlichen Anklägers zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit (in gekürzter Form ausgefertigtem) rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 5. Februar 2002, GZ 10 U 28/01i-12, wurde Verena E***** der Vergehen nach § 27 Abs 1 (erster, zweiter und sechster Fall) SMG schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine zweijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Mit Beschluss vom 15. März 2004, GZ 10 U 28/01i-17, sah das Bezirksgericht Innsbruck die bedingt nachgesehene Geldstrafe gemäß § 43 Abs 2 StGB endgültig nach. Dieser Beschluss wurde von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft (S 87).Mit (in gekürzter Form ausgefertigtem) rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 5. Februar 2002, GZ 10 U 28/01i-12, wurde Verena E***** der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster, zweiter und sechster Fall) SMG schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine zweijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Mit Beschluss vom 15. März 2004, GZ 10 U 28/01i-17, sah das Bezirksgericht Innsbruck die bedingt nachgesehene Geldstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB endgültig nach. Dieser Beschluss wurde von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft (S 87).

Mit (ebenfalls in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Mai 2004, GZ 35 Hv 56/04m-12, wurde Verena E***** wegen des (innerhalb der offenen Probezeit begangenen) Vergehens nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 1 SMG (unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit zugleich gefasstem, ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die im Verfahren AZ 10 U 28/01i des Bezirksgerichtes Innsbruck gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Diese Beschlussfassung erfolgte, obwohl die endgültige Strafnachsicht sowohl aus dem Vorstrafakt als auch aus der Strafregisterauskunft (S 41) ersichtlich war.Mit (ebenfalls in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Mai 2004, GZ 35 Hv 56/04m-12, wurde Verena E***** wegen des (innerhalb der offenen Probezeit begangenen) Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, SMG (unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit zugleich gefasstem, ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Beschluss wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die im Verfahren AZ 10 U 28/01i des Bezirksgerichtes Innsbruck gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Diese Beschlussfassung erfolgte, obwohl die endgültige Strafnachsicht sowohl aus dem Vorstrafakt als auch aus der Strafregisterauskunft (S 41) ersichtlich war.

Rechtliche Beurteilung

Der Widerrufsbeschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15. März 2004 auf endgültiges Absehen von der Bestrafung entfaltete nämlich eine Bindungs-(Sperr-)wirkung. Daher durfte weder das erkennende noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene prozessordnungsgemäße Kassation dieses Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen. Der Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck hat daher durch seine Beschlussfassung gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO vom 10. Mai 2004 eine ihm nicht (mehr) zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen; er durfte die vom Bezirksgericht Innsbruck bereits ausgesprochene endgültige Strafnachsicht nicht beseitigen. Der bezeichnete Beschluss war daher aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO; Jerabek in WK² § 53 Rz 28) und der bezügliche Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2004 zurückzuweisen. Damit sind die vom kassierten Beschluss rechtslogisch abhängigen weiteren Verfügungen gleichermaßen beseitigt (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 28 mwN).Der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15. März 2004 auf endgültiges Absehen von der Bestrafung entfaltete nämlich eine Bindungs-(Sperr-)wirkung. Daher durfte weder das erkennende noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene prozessordnungsgemäße Kassation dieses Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen. Der Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck hat daher durch seine Beschlussfassung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO vom 10. Mai 2004 eine ihm nicht (mehr) zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen; er durfte die vom Bezirksgericht Innsbruck bereits ausgesprochene endgültige Strafnachsicht nicht beseitigen. Der bezeichnete Beschluss war daher aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO; Jerabek in WK² Paragraph 53, Rz 28) und der bezügliche Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2004 zurückzuweisen. Damit sind die vom kassierten Beschluss rechtslogisch abhängigen weiteren Verfügungen gleichermaßen beseitigt (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 28 mwN).

Anmerkung

E74266 14Os99.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00099.04.0810.000

Dokumentnummer

JJT_20040810_OGH0002_0140OS00099_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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