Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB aF und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hermann K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 22. April 2004, GZ 8 Hv 1097/01w-520, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall StGB aF und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hermann K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 22. April 2004, GZ 8 Hv 1097/01w-520, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Hermann K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche (teils des Beschwerdeführers, teils von Mitangeklagten) enthaltenden Urteil wurde Hermann K***** der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 (richtig:) zweiter Fall StGB (I)1) und der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall StGB aF (I)2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche (teils des Beschwerdeführers, teils von Mitangeklagten) enthaltenden Urteil wurde Hermann K***** der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, (richtig:) zweiter Fall StGB (römisch eins)1) und der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall StGB aF (römisch eins)2) schuldig erkannt.
Danach hat er I)1) in Geretsberg, Hallein und anderen Orten dadurch, dass er die Reisepässe nachangeführter Personen durch Ernst W***** abnehmen bzw verwahren ließ, diesen dazu aufgefordert, Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu unterdrücken, dass sie von den Berechtigten zum Nachweis ihrer Identität verwendet werden, und zwarDanach hat er römisch eins)1) in Geretsberg, Hallein und anderen Orten dadurch, dass er die Reisepässe nachangeführter Personen durch Ernst W***** abnehmen bzw verwahren ließ, diesen dazu aufgefordert, Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu unterdrücken, dass sie von den Berechtigten zum Nachweis ihrer Identität verwendet werden, und zwar
a) von November 1992 bis Jänner 1995 den Reisepass der Gordana C*****,
b) vom 14. November 1993 bis 30. Oktober 2000 den Reisepass der Lilian E*****,
c) im April 1994 den Reisepass der Michaela L***** (im Urteil wiederholt unrichtig: L*****),
2) von 1992 bis zumindest Ende 1994 mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mehrere solche Personen in mehreren Bordellen zugleich ausgenützt, sie teilweise durch Abnahme der Reisepapiere und Versetzen von Ohrfeigen eingeschüchtert und ihnen die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorgeschrieben, indem er Arbeitszeiten und Preise anordnete.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von Hermann K***** aus § 281 Abs 1 Z 1, 3, 4, 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen von Hermann K***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Kritik der Besetzungsrüge (Z 1), der in der Hauptverhandlung vom 23. November 2001 als Hauptschöffe eintretende Karl Lemberger-Binder (S 171/V) habe an den bis dahin vorgenommenen Beratungen und Beschlussfassungen des Schöffengerichts in seiner (früheren) Eigenschaft als Ersatzschöffe nicht teilgenommen, versagt schon mangels rechtzeitiger Geltendmachung. Denn der Beschwerdeführer, dem die Besetzung des Gerichts etwa aus der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2001 bekannt war (ON 357), hat diesen Umstand nicht sogleich bei Kenntnisnahme von der geänderten Senatszusammensetzung am 23. November 2001 (durch seinen Verteidiger; ON 373) und auch nicht in der Hauptverhandlung am 19. Dezember 2001 (ON 381) trotz ausdrücklicher Bekanntgabe des Besetzungswechsels (S 272/V), sondern erst im Zuge der Hauptverhandlung am 13. Februar 2002 (ON 389) gerügt (S 322/V).Die Kritik der Besetzungsrüge (Ziffer eins,), der in der Hauptverhandlung vom 23. November 2001 als Hauptschöffe eintretende Karl Lemberger-Binder (S 171/V) habe an den bis dahin vorgenommenen Beratungen und Beschlussfassungen des Schöffengerichts in seiner (früheren) Eigenschaft als Ersatzschöffe nicht teilgenommen, versagt schon mangels rechtzeitiger Geltendmachung. Denn der Beschwerdeführer, dem die Besetzung des Gerichts etwa aus der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2001 bekannt war (ON 357), hat diesen Umstand nicht sogleich bei Kenntnisnahme von der geänderten Senatszusammensetzung am 23. November 2001 (durch seinen Verteidiger; ON 373) und auch nicht in der Hauptverhandlung am 19. Dezember 2001 (ON 381) trotz ausdrücklicher Bekanntgabe des Besetzungswechsels (S 272/V), sondern erst im Zuge der Hauptverhandlung am 13. Februar 2002 (ON 389) gerügt (S 322/V).
Im Übrigen zählen Beratung und Abstimmung nicht zur Hauptverhandlung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 122), weshalb die relevierte mangelnde Teilnahme des eintretenden Hauptschöffen an diesen nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. Eine Verpflichtung der der Verhandlung beiwohnenden Ersatzrichter und -schöffen, an Beratungen und Beschlussfassungen mitzuwirken, ist aus dem Gesetz (§ 221 Abs 3 StPO) nicht abzuleiten (vgl Mayerhofer StPO5 § 221 E 48). Der sich gegen die Verlesung der Aussagen der Zeugen Gordana C*****, Lilian E*****, Nevenka P*****, Freddy Ernst W*****, Elizenda C***** R*****, Minadora P*****, Lucia B*****, Vera P***** und Alexander S***** wendenden Verfahrensrüge (Z 3) ist vorerst entgegenzuhalten, dass inhaltlich des - ungerügten - Hauptverhandlungsprotokolls vom 22. April 2004 sehr wohl eine Begründung der Vorgangsweise erfolgte (S 409 f/VI; vgl Mayerhofer aaO § 271 E 49).Im Übrigen zählen Beratung und Abstimmung nicht zur Hauptverhandlung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 122), weshalb die relevierte mangelnde Teilnahme des eintretenden Hauptschöffen an diesen nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. Eine Verpflichtung der der Verhandlung beiwohnenden Ersatzrichter und -schöffen, an Beratungen und Beschlussfassungen mitzuwirken, ist aus dem Gesetz (Paragraph 221, Absatz 3, StPO) nicht abzuleiten vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 221, E 48). Der sich gegen die Verlesung der Aussagen der Zeugen Gordana C*****, Lilian E*****, Nevenka P*****, Freddy Ernst W*****, Elizenda C***** R*****, Minadora P*****, Lucia B*****, Vera P***** und Alexander S***** wendenden Verfahrensrüge (Ziffer 3,) ist vorerst entgegenzuhalten, dass inhaltlich des - ungerügten - Hauptverhandlungsprotokolls vom 22. April 2004 sehr wohl eine Begründung der Vorgangsweise erfolgte (S 409 f/VI; vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 271, E 49).
Die Verlesung der Aussagen der Zeuginnen Gordana C***** und Lilian E***** wurde zu Recht auf § 252 Abs 1 Z 1 StPO gestützt, weil angesichts zwar prinzipiell möglicher, aber in beiden Fällen seit über 2 Jahren erfolgloser, mehrmals urgierter Rechtshilfeersuchen die Tatrichter zutreffend davon ausgingen, dass unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen der Zeuginnen vor Gericht füglich nicht bewerkstelligt werden konnte (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 105b). Die im Wesentlichen divergierenden Aussagen Alexander S*****s im Verfahren 37 Hv 9/94 des Landesgerichtes Salzburg wurden dem Zeugen anlässlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 15. Juli 2003 vorgehalten (S 261 ff/VI) und fanden somit rechtens Eingang in die Hauptverhandlung.Die Verlesung der Aussagen der Zeuginnen Gordana C***** und Lilian E***** wurde zu Recht auf Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gestützt, weil angesichts zwar prinzipiell möglicher, aber in beiden Fällen seit über 2 Jahren erfolgloser, mehrmals urgierter Rechtshilfeersuchen die Tatrichter zutreffend davon ausgingen, dass unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen der Zeuginnen vor Gericht füglich nicht bewerkstelligt werden konnte (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 105b). Die im Wesentlichen divergierenden Aussagen Alexander S*****s im Verfahren 37 Hv 9/94 des Landesgerichtes Salzburg wurden dem Zeugen anlässlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 15. Juli 2003 vorgehalten (S 261 ff/VI) und fanden somit rechtens Eingang in die Hauptverhandlung.
Das Vorbringen hinwieder, die Erkenntnisrichter seien hinsichtlich der weiteren genannten Zeugen zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese unbekannten Aufenthalts seien, negiert die im Hauptverhandlungsprotokoll aktenkonform bekundeten erfolglosen Ausforschungsversuche (S 410/VI). Angesichts deren aufrechter Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung war es auch nicht geboten, gleichsam periodisch neuerliche Ermittlungen zu veranlassen. Der - sanktionslos (Danek, WK-StPO § 238 Rz 10) - erst im Urteil ohne vorgreifende Beweiswürdigung begründet abgewiesene Antrag auf neuerliche Vernehmung des Zeugen Hermann K***** jun. (S 407/VI iVm US 24 dritter Absatz) unterlässt es darzutun, warum der Zeuge von seiner früheren zum identen Beweisthema abgelegten, von den Tatrichtern jedoch als unglaubwürdig verworfenen Aussage abweichen sollte. Er zielt mithin nur auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 331).Das Vorbringen hinwieder, die Erkenntnisrichter seien hinsichtlich der weiteren genannten Zeugen zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese unbekannten Aufenthalts seien, negiert die im Hauptverhandlungsprotokoll aktenkonform bekundeten erfolglosen Ausforschungsversuche (S 410/VI). Angesichts deren aufrechter Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung war es auch nicht geboten, gleichsam periodisch neuerliche Ermittlungen zu veranlassen. Der - sanktionslos (Danek, WK-StPO Paragraph 238, Rz 10) - erst im Urteil ohne vorgreifende Beweiswürdigung begründet abgewiesene Antrag auf neuerliche Vernehmung des Zeugen Hermann K***** jun. (S 407/VI in Verbindung mit US 24 dritter Absatz) unterlässt es darzutun, warum der Zeuge von seiner früheren zum identen Beweisthema abgelegten, von den Tatrichtern jedoch als unglaubwürdig verworfenen Aussage abweichen sollte. Er zielt mithin nur auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 331).
Entgegen der Beschwerdemeinung wurde auch das Begehren auf Vernehmung der Zeugen C***** und E***** - wie oben dargestellt mit Blick auf die Verlesungsvoraussetzungen nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO - vom Erstgericht (ausdrücklich, wenngleich pauschal) abgewiesen (S 409/VI). Der Mängelrüge (nominell Z 5; richtig aber wegen Behauptung der Undeutlichkeit des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO: Z 3) zuwider ergibt sich fallbezogen zwar nicht aus dem Urteilsspruch, wohl aber, wie die Beschwerde selbst einräumt, aus den Entscheidungsgründen eindeutig, welche Personen an welchen Tatorten auf welche Weise von der dem Angeklagten angelasteten Zuhälterei betroffen waren (US 7 bis 10; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 278).Entgegen der Beschwerdemeinung wurde auch das Begehren auf Vernehmung der Zeugen C***** und E***** - wie oben dargestellt mit Blick auf die Verlesungsvoraussetzungen nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO - vom Erstgericht (ausdrücklich, wenngleich pauschal) abgewiesen (S 409/VI). Der Mängelrüge (nominell Ziffer 5 ;, richtig aber wegen Behauptung der Undeutlichkeit des Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO: Ziffer 3,) zuwider ergibt sich fallbezogen zwar nicht aus dem Urteilsspruch, wohl aber, wie die Beschwerde selbst einräumt, aus den Entscheidungsgründen eindeutig, welche Personen an welchen Tatorten auf welche Weise von der dem Angeklagten angelasteten Zuhälterei betroffen waren (US 7 bis 10; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 278).
Der Einwand unzureichender Begründung der Konstatierung, Katica S*****, deren Angaben nicht verlesen worden seien, sei im Etablissement "Rebecca" tätig gewesen (US 7 dritter Absatz), übersieht, dass die Feststellungen mängelfrei auf die als glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen Freddy Ernst W***** und Gordana C***** gestützt wurden (US 11).
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Angesichts des konstatierten Umstands, dass der Mitangeklagte Ernst W***** als Mieter der Etablissements auftrat und sich der Beschwerdeführer im Hintergrund hielt (US 6 f), lässt sich aus den Aussagen einiger im Rechtsmittel angeführter Zeugen, mit denen sich die Richter in erster Instanz durchwegs ausführlich auseinandersetzten, keineswegs zwingend der vom Nichtigkeitswerber gewünschte Schluss ziehen, weil sie ihn nicht gesehen bzw nicht gekannt hätten, hätte er die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Straftaten nicht begangen bzw sei seine Verantwortung im Bezug auf Auslandsaufenthalte unwiderlegbar.
Dass es zu keiner Verwechslung zwischen dem Angeklagten und seinem gleichnamigen Neffen kam, gründeten die Tatrichter formal einwandfrei auf die Aussagen der Zeugin Martina H***** (S 624 f/IV; US 12 zweiter Absatz) und Alexander S***** (US 19 f).
Spätere Entlastungsversuche der Zeugin E***** und L***** wurden vom Schöffengericht mit ausführlicher Begründung verworfen (US 17 ff). Dass einige andere Prostituierte ihre Pässe behalten durften, wurde im Urteil zwar berücksichtigt, diesem Umstand aber der Beweiswert wegen der Möglichkeit abgesprochen, dass eben nur einigen Prostituierten die Pässe abgenommen wurden, um auf sie Druck auszuüben (US 21).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E7437214Os87.04Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3687XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00087.04.0810.000Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009