Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr.Falser als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Falser und Univ.Doz.Dr.Kodek in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska S*****, Angestellte, T*****, vertreten durch Dr.Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helmut S*****, Arbeiter, 2*****, wegen € 21.336,26 (S 269.593,28), über den Rekurs des (ehemaligen) Verfahrenshelfers der klagenden Partei Dr. Wenzel Drögsler gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 1.6.2004, 3 Cg 34/95y-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:
“Die Barauslagen des Verfahrenshelfers Dr.Wenzel Drögsler werden mit € 42,05 bestimmt.”“Die Barauslagen des Verfahrenshelfers Dr.Wenzel Drögsler werden mit € 42,05 bestimmt.”
Die Fassung der Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.3.1993, 1 Nc 1/93-4, wurde der klagenden Partei die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1, 2 und 3 ZPO in vollem Umfang bewilligt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 12.5.1993 wurde Dr.Wenzel Drögsler als Verfahrenshelfer bestellt. Am 21.3.1995 fällte das Landesgericht Korneuburg ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil. Dieses Versäumungsurteil wurde vom Beklagten nicht bekämpft und erwuchs insoweit in Rechtskraft. Ein Rekurs der klagenden Partei gegen die Abweisung eines Kostenmehrbegehrens blieb ohne Erfolg (17 R 119/95 des OLG Wien).Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.3.1993, 1 Nc 1/93-4, wurde der klagenden Partei die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 ZPO in vollem Umfang bewilligt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 12.5.1993 wurde Dr.Wenzel Drögsler als Verfahrenshelfer bestellt. Am 21.3.1995 fällte das Landesgericht Korneuburg ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil. Dieses Versäumungsurteil wurde vom Beklagten nicht bekämpft und erwuchs insoweit in Rechtskraft. Ein Rekurs der klagenden Partei gegen die Abweisung eines Kostenmehrbegehrens blieb ohne Erfolg (17 R 119/95 des OLG Wien).
Aufgrund des rechtskräftigen Versäumungsurteils führte die klagende Partei zu E 2882/95t des Bezirksgerichtes Hollabrunn Fahrnis- und Gehaltsexekution nach § 294a EO, wobei diese Exekution zumindest seit Ende Oktober 2002 abgeschlossen ist.Aufgrund des rechtskräftigen Versäumungsurteils führte die klagende Partei zu E 2882/95t des Bezirksgerichtes Hollabrunn Fahrnis- und Gehaltsexekution nach Paragraph 294 a, EO, wobei diese Exekution zumindest seit Ende Oktober 2002 abgeschlossen ist.
Am 25.3.2004 (Datum des Einlangens) beantragte der Verfahrenshelfer, die Barauslagen und Fahrtkosten im Gesamtausmaß von € 42,05 gemäß § 64 Z 1 lit f ZPO vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen. In der Folge langte dieser Antrag am 1.4.2004 beim Erstgericht ein. Ob dies aufgrund einer Überweisung in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN (vgl. dazu M. Bydlinski in Fasching² § 65 ZPO Rz 3; OLG Wien WR 802) erfolgte oder - wie der Rekurswerber behauptet - dieser den Antrag neuerlich beim Landesgericht Korneuburg einbrachte, ist dem Akt nicht zu entnehmen.Am 25.3.2004 (Datum des Einlangens) beantragte der Verfahrenshelfer, die Barauslagen und Fahrtkosten im Gesamtausmaß von € 42,05 gemäß Paragraph 64, Ziffer eins, Litera f, ZPO vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen. In der Folge langte dieser Antrag am 1.4.2004 beim Erstgericht ein. Ob dies aufgrund einer Überweisung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, JN vergleiche dazu M. Bydlinski in Fasching² Paragraph 65, ZPO Rz 3; OLG Wien WR 802) erfolgte oder - wie der Rekurswerber behauptet - dieser den Antrag neuerlich beim Landesgericht Korneuburg einbrachte, ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Zuspruch der Barauslagen und Fahrtkosten in Höhe von €
42,05 (S 578,64) ab. Gemäß § 68 Abs 1 ZPO erlösche die Verfahrenshilfe mit dem Tod der Parteien. Da die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 ZPO nur für den betreffenden Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach dessen Abschluss eingeleitetes Vollstreckungsverfahren wirke, trete dessen Erlöschen auch ein, wenn innerhalb eines Jahres nach Prozessbeendigung ein Exekutionsantrag nicht gestellt wird. Werde ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, erlösche die Verfahrenshilfe spätestens mit dessen Abschluss (unter Berufung auf M. Bydlinski in Fasching² § 68 ZPO Rz 4). Demnach sei die Verfahrenshilfe spätestens seit Oktober 2002 erloschen, sodass keine Barauslagen und Fahrtkosten mehr geltend gemacht werden könnten. Dazu komme, dass gemäß § 212 Abs 2 Geo der Kostenbeamte die Berechnung der Kosten nach Beendigung des Verfahrens vorzunehmen habe. Der Vertreter der klagenden Partei hätte daher spätestens nach Beendigung des Erkenntnis- bzw. des Exekutionsverfahrens unverzüglich seine Fahrtkosten geltend machen müssen.42,05 (S 578,64) ab. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ZPO erlösche die Verfahrenshilfe mit dem Tod der Parteien. Da die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, ZPO nur für den betreffenden Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach dessen Abschluss eingeleitetes Vollstreckungsverfahren wirke, trete dessen Erlöschen auch ein, wenn innerhalb eines Jahres nach Prozessbeendigung ein Exekutionsantrag nicht gestellt wird. Werde ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, erlösche die Verfahrenshilfe spätestens mit dessen Abschluss (unter Berufung auf M. Bydlinski in Fasching² Paragraph 68, ZPO Rz 4). Demnach sei die Verfahrenshilfe spätestens seit Oktober 2002 erloschen, sodass keine Barauslagen und Fahrtkosten mehr geltend gemacht werden könnten. Dazu komme, dass gemäß Paragraph 212, Absatz 2, Geo der Kostenbeamte die Berechnung der Kosten nach Beendigung des Verfahrens vorzunehmen habe. Der Vertreter der klagenden Partei hätte daher spätestens nach Beendigung des Erkenntnis- bzw. des Exekutionsverfahrens unverzüglich seine Fahrtkosten geltend machen müssen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der klagenden Partei, dem Berechtigung zukommt.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Rekurs - entgegen der missverständlichen Formulierung im Rubrum - nicht als von der klagenden Partei, sondern in Wahrheit als vom (ehemaligen) Verfahrenshelfer in eigenem Namen erhoben anzusehen ist. Zwar kommen die Begünstigungen des § 64 Abs 1 ZPO grundsätzlich zweifellos nur der (Natural-)Partei selbst zu Gute. Dies schließt freilich nicht aus, dass § 64 Abs 1 lit f ZPO auch dem Verfahrenshelfer persönlich einen eigenen Anspruch einräumt, soweit die Barauslagen nach dieser Gesetzesstelle aus Amtsgeldern zu berichtigen sind. Tatsächlich hat der Verfahrenshelfer das Gesetz im Verfahren I. Instanz offenbar dahingehend verstanden und den Antrag in eigenem Namen erhoben. Dabei war die Einleitung eines förmlichen Verbesserungsverfahrens zur diesbezüglichen Klarstellung nicht erforderlich, weil sich der Rekurs zwanglos gemäß § 84 Abs 2 ZPO auch in diesem Sinne deuten lässt (vgl. dazu allgemein Kodek in Fasching² §§ 84, 85 ZPO Rz 50 ff). Im Sinne des von der neueren Lehre zutreffend hervorgehobenen Grundsatzes der sacherledigungsfreundlichen Auslegung (Fasching in Fasching² I Einl Rz 100 ff; Kodek in Fasching² §§ 84, 85 ZPO Rz 2) ist nämlich im Zweifel davon auszugehen, dass der Rekurs vom tatsächlich Legitimierten erhoben wurde.Vorweg ist festzuhalten, dass der Rekurs - entgegen der missverständlichen Formulierung im Rubrum - nicht als von der klagenden Partei, sondern in Wahrheit als vom (ehemaligen) Verfahrenshelfer in eigenem Namen erhoben anzusehen ist. Zwar kommen die Begünstigungen des Paragraph 64, Absatz eins, ZPO grundsätzlich zweifellos nur der (Natural-)Partei selbst zu Gute. Dies schließt freilich nicht aus, dass Paragraph 64, Absatz eins, Litera f, ZPO auch dem Verfahrenshelfer persönlich einen eigenen Anspruch einräumt, soweit die Barauslagen nach dieser Gesetzesstelle aus Amtsgeldern zu berichtigen sind. Tatsächlich hat der Verfahrenshelfer das Gesetz im Verfahren römisch eins. Instanz offenbar dahingehend verstanden und den Antrag in eigenem Namen erhoben. Dabei war die Einleitung eines förmlichen Verbesserungsverfahrens zur diesbezüglichen Klarstellung nicht erforderlich, weil sich der Rekurs zwanglos gemäß Paragraph 84, Absatz 2, ZPO auch in diesem Sinne deuten lässt vergleiche dazu allgemein Kodek in Fasching² Paragraphen 84,, 85 ZPO Rz 50 ff). Im Sinne des von der neueren Lehre zutreffend hervorgehobenen Grundsatzes der sacherledigungsfreundlichen Auslegung (Fasching in Fasching² römisch eins Einl Rz 100 ff; Kodek in Fasching² Paragraphen 84,, 85 ZPO Rz 2) ist nämlich im Zweifel davon auszugehen, dass der Rekurs vom tatsächlich Legitimierten erhoben wurde.
Der Rekurs ist auch inhaltlich berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes kann aus dem Erlöschen der Verfahrenshilfe noch nicht zwingend auf die fehlende Berechtigung des Antrages auf Ersatz der Barauslagen geschlossen werden. Im Gegensatz zur Entziehung im Sinne des § 68 Abs 2 ZPO (dazu M. Bydlinski in Fasching² § 68 Rz 13) wirkt das Erlöschen der Verfahrenshilfe im Sinne des § 68 Abs 1 ZPO stets nur ex nunc (M. Bydlinski in Fasching² § 68 ZPO Rz 5). Die Ersatzfähigkeit von während aufrechter Bewilligung der Verfahrenshilfe angefallenen Barauslagen wird daher durch das nachträgliche Erlöschen nicht beeinträchtigt.Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes kann aus dem Erlöschen der Verfahrenshilfe noch nicht zwingend auf die fehlende Berechtigung des Antrages auf Ersatz der Barauslagen geschlossen werden. Im Gegensatz zur Entziehung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, ZPO (dazu M. Bydlinski in Fasching² Paragraph 68, Rz 13) wirkt das Erlöschen der Verfahrenshilfe im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ZPO stets nur ex nunc (M. Bydlinski in Fasching² Paragraph 68, ZPO Rz 5). Die Ersatzfähigkeit von während aufrechter Bewilligung der Verfahrenshilfe angefallenen Barauslagen wird daher durch das nachträgliche Erlöschen nicht beeinträchtigt.
Aus diesem Grund bedarf es auch keines abschließenden Eingehens auf die Frage, ob es sich im vorliegenden Fall überhaupt um ein Erlöschen der Verfahrenshilfe im Sinne des § 68 Abs 1 ZPO handelt. § 68 Abs 1 ZPO kennt als einzigen unmittelbar ex lege wirkenden Erlöschensgrund den Tod der Partei. Andere Änderungen in den für die Bewilligung der Verfahrenshilfe maßgeblichen Umstände (§ 68 Abs 1 Satz 2 ZPO) führen höchstens zu einem diesbezüglichen beschlussmäßigen Ausspruch des Gerichtes. Nach § 64 Abs 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die in dieser Bestimmung näher angeführten Begünstigungen umfassen. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in dem seinerzeitigen die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschluss vom 30.3.1993, 1 Nc 1/93-4, Gebrauch gemacht und ausgesprochen, dass die Beigebung des Rechtsanwaltes für “das Verfahren gegen die beklagte Partei” und - insoweit formularmäßig vorgedruckt - “das weitere Verfahren (einschließlich eines spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens)” gilt.Aus diesem Grund bedarf es auch keines abschließenden Eingehens auf die Frage, ob es sich im vorliegenden Fall überhaupt um ein Erlöschen der Verfahrenshilfe im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ZPO handelt. Paragraph 68, Absatz eins, ZPO kennt als einzigen unmittelbar ex lege wirkenden Erlöschensgrund den Tod der Partei. Andere Änderungen in den für die Bewilligung der Verfahrenshilfe maßgeblichen Umstände (Paragraph 68, Absatz eins, Satz 2 ZPO) führen höchstens zu einem diesbezüglichen beschlussmäßigen Ausspruch des Gerichtes. Nach Paragraph 64, Absatz eins, ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die in dieser Bestimmung näher angeführten Begünstigungen umfassen. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in dem seinerzeitigen die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschluss vom 30.3.1993, 1 Nc 1/93-4, Gebrauch gemacht und ausgesprochen, dass die Beigebung des Rechtsanwaltes für “das Verfahren gegen die beklagte Partei” und - insoweit formularmäßig vorgedruckt - “das weitere Verfahren (einschließlich eines spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens)” gilt.
Weitere Verfahrensschritte, insbesondere auch später als ein Jahr nach Abschluss des Titelverfahrens eingeleitete Exekutionsschritte, sind vom ursprünglichen Bewilligungsbeschluss nicht mehr umfasst. Dabei handelt es sich freilich nicht um ein Erlöschen der Verfahrenshilfe im technischen Sinn, sondern vielmehr eine Folge ihrer von vornherein zeitlich und umfänglich beschränkten Wirkung. Der Regelung des § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO liegt die Erwägung zugrunde, dass es nicht sachgerecht wäre, vom Verfahrenshilfeanwalt nicht nur den Einsatz eigener Arbeitskraft und die Bereitstellung seines Kanzleiapparats, sondern auch noch den Einsatz eigener Geldmittel zu verlangen, obwohl er selbst für seine Tätigkeit keine (unmittelbare) Vergütung erhält (M. Bydlinski in Fasching² § 64 ZPO Rz 10). Im Hinblick auf diesen erkennbaren Regelungszweck kann der von Teilen der Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, eine vorläufige Berichtigung aus Amtsgeldern nach § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO komme nur solange in Betracht, als der Partei, der der Verfahrenshelfer beigegeben wurde, nicht rechtskräftig ein Ersatzanspruch auch hinsichtlich dieser Kosten gegen ihren Prozessgegner zuerkannt wurde (M. Bydlinski in Fasching² § 64 ZPO Rz 10; OLG Wien WR 698), in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob es dem Verfahrenshelfer bzw. seiner Partei auch tatsächlich gelingt, die zugesprochenen Verfahrenskosten vom Gegner hereinzubringen (Danzl, Geo § 212 Anm 8c; OLG Innsbruck 3 R 177/93). Trifft dies - wie im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der geführten Exekution - nicht zu, hat das Prozessgericht über das Verlangen des Verfahrenshelfers auf Barauslagenersatz inhaltlich zu entscheiden (Danzl aaO; OLG Innsbruck 3 R 177/93).Weitere Verfahrensschritte, insbesondere auch später als ein Jahr nach Abschluss des Titelverfahrens eingeleitete Exekutionsschritte, sind vom ursprünglichen Bewilligungsbeschluss nicht mehr umfasst. Dabei handelt es sich freilich nicht um ein Erlöschen der Verfahrenshilfe im technischen Sinn, sondern vielmehr eine Folge ihrer von vornherein zeitlich und umfänglich beschränkten Wirkung. Der Regelung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO liegt die Erwägung zugrunde, dass es nicht sachgerecht wäre, vom Verfahrenshilfeanwalt nicht nur den Einsatz eigener Arbeitskraft und die Bereitstellung seines Kanzleiapparats, sondern auch noch den Einsatz eigener Geldmittel zu verlangen, obwohl er selbst für seine Tätigkeit keine (unmittelbare) Vergütung erhält (M. Bydlinski in Fasching² Paragraph 64, ZPO Rz 10). Im Hinblick auf diesen erkennbaren Regelungszweck kann der von Teilen der Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, eine vorläufige Berichtigung aus Amtsgeldern nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO komme nur solange in Betracht, als der Partei, der der Verfahrenshelfer beigegeben wurde, nicht rechtskräftig ein Ersatzanspruch auch hinsichtlich dieser Kosten gegen ihren Prozessgegner zuerkannt wurde (M. Bydlinski in Fasching² Paragraph 64, ZPO Rz 10; OLG Wien WR 698), in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob es dem Verfahrenshelfer bzw. seiner Partei auch tatsächlich gelingt, die zugesprochenen Verfahrenskosten vom Gegner hereinzubringen (Danzl, Geo Paragraph 212, Anmerkung 8c; OLG Innsbruck 3 R 177/93). Trifft dies - wie im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der geführten Exekution - nicht zu, hat das Prozessgericht über das Verlangen des Verfahrenshelfers auf Barauslagenersatz inhaltlich zu entscheiden (Danzl aaO; OLG Innsbruck 3 R 177/93).
Der Kostenzuspruch von Barauslagen an die Verfahrenshilfe genießende Partei verschafft dieser ja nur einen Titel gegenüber dem unterlegenen Gegner, führt aber nicht unmittelbar zur Befriedigung der Ansprüche des Verfahrenshelfers. Vielmehr besteht in Anbetracht des erkennbaren Zwecks des § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO ein Anspruch des Verfahrenshelfers auf Barauslagenersatz auch trotz Zuspruch der entsprechenden Kosten an die Verfahrenshilfe genießende Partei, sofern diese - wie im vorliegenden Fall - beim Gegner nicht einbringlich sind.Der Kostenzuspruch von Barauslagen an die Verfahrenshilfe genießende Partei verschafft dieser ja nur einen Titel gegenüber dem unterlegenen Gegner, führt aber nicht unmittelbar zur Befriedigung der Ansprüche des Verfahrenshelfers. Vielmehr besteht in Anbetracht des erkennbaren Zwecks des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO ein Anspruch des Verfahrenshelfers auf Barauslagenersatz auch trotz Zuspruch der entsprechenden Kosten an die Verfahrenshilfe genießende Partei, sofern diese - wie im vorliegenden Fall - beim Gegner nicht einbringlich sind.
Im Hinblick auf diese ratio des § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO wäre auch die Annahme einer strikten zeitlichen Befristung eines Ersatzantrages nach dieser Gesetzesstelle nicht sachgerecht. Eine ausdrückliche Fallfrist für den Antrag auf Ersatz von Barauslagen aus Amtsgeldern sieht § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO nicht vor. Auch vergleichbare Bestimmungen im Rahmen des Verfahrenshilferechts enthalten keine (Fall-)Fristen. Ein analoger Rückgriff auf § 54 ZPO verbietet sich mangels Vorliegens einer (planwidrigen) Gesetzeslücke, regelt diese Bestimmung doch nur den Kostenersatzanspruch im Verhältnis zwischen den Parteien, nicht aber die Ersatzansprüche des Verfahrenshelfers gegenüber dem Bund. Im Übrigen ist § 54 Abs 1 ZPO jedenfalls nicht anzuwenden, weil der Entscheidung über einen Anspruch nach § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO keine Verhandlung voranzugehen hat. Für andere Fälle verlangt § 54 ZPO aber lediglich, dass das Kostenverzeichnis gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht übergeben wird. Diesem Erfordernis hat der Verfahrenshelfer jedoch ohnedies entsprochen. Es handelt sich bei einem Antrag nach § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO auch nicht um eine Ergänzung der Kostenentscheidung, weil der Anspruch auf Auszahlung von Barauslagen aus Amtsgeldern im Gegensatz zu § 54 Abs 2 ZPO nicht das Verhältnis zwischen den Streitteilen betrifft. Daher ist auch die im § 54 Abs 2 ZPO statuierte Notfrist von vier Wochen nicht anzuwenden.Im Hinblick auf diese ratio des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO wäre auch die Annahme einer strikten zeitlichen Befristung eines Ersatzantrages nach dieser Gesetzesstelle nicht sachgerecht. Eine ausdrückliche Fallfrist für den Antrag auf Ersatz von Barauslagen aus Amtsgeldern sieht Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO nicht vor. Auch vergleichbare Bestimmungen im Rahmen des Verfahrenshilferechts enthalten keine (Fall-)Fristen. Ein analoger Rückgriff auf Paragraph 54, ZPO verbietet sich mangels Vorliegens einer (planwidrigen) Gesetzeslücke, regelt diese Bestimmung doch nur den Kostenersatzanspruch im Verhältnis zwischen den Parteien, nicht aber die Ersatzansprüche des Verfahrenshelfers gegenüber dem Bund. Im Übrigen ist Paragraph 54, Absatz eins, ZPO jedenfalls nicht anzuwenden, weil der Entscheidung über einen Anspruch nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO keine Verhandlung voranzugehen hat. Für andere Fälle verlangt Paragraph 54, ZPO aber lediglich, dass das Kostenverzeichnis gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht übergeben wird. Diesem Erfordernis hat der Verfahrenshelfer jedoch ohnedies entsprochen. Es handelt sich bei einem Antrag nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO auch nicht um eine Ergänzung der Kostenentscheidung, weil der Anspruch auf Auszahlung von Barauslagen aus Amtsgeldern im Gegensatz zu Paragraph 54, Absatz 2, ZPO nicht das Verhältnis zwischen den Streitteilen betrifft. Daher ist auch die im Paragraph 54, Absatz 2, ZPO statuierte Notfrist von vier Wochen nicht anzuwenden.
Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes kann schließlich auch aus § 212 Abs 2 Geo keine Fallfrist abgeleitet werden. Diese Bestimmung sieht lediglich vor, dass der Kostenbeamte die Kostenberechnung im Fall des § 212 Abs 1 Z 2 Geo erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen hat. Diese Bestimmung dient jedoch lediglich der Verwaltungsvereinfachung, indem sie - im Gegensatz zur früheren Rechtslage (§ 20 Abs 2 GGG BGBl 1984/501) - nicht schon nach jeder (erstinstanzlichen) Kostenentscheidung auch eine Kostenberechnung im Sinne des § 212 Geo vorsieht, sondern eine solche im Hinblick auf eine mögliche Abänderung im Instanzenweg erst nach Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen hat (vgl. Danzl, Geo § 212 Anm 10).Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes kann schließlich auch aus Paragraph 212, Absatz 2, Geo keine Fallfrist abgeleitet werden. Diese Bestimmung sieht lediglich vor, dass der Kostenbeamte die Kostenberechnung im Fall des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, Geo erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen hat. Diese Bestimmung dient jedoch lediglich der Verwaltungsvereinfachung, indem sie - im Gegensatz zur früheren Rechtslage (Paragraph 20, Absatz 2, GGG BGBl 1984/501) - nicht schon nach jeder (erstinstanzlichen) Kostenentscheidung auch eine Kostenberechnung im Sinne des Paragraph 212, Geo vorsieht, sondern eine solche im Hinblick auf eine mögliche Abänderung im Instanzenweg erst nach Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen hat vergleiche Danzl, Geo Paragraph 212, Anmerkung 10).
Im Übrigen dient § 212 Geo primär fiskalischen Interessen, nämlich der raschen Einbringung von Gerichtsgebühren. Wenngleich die Verfahrensökonomie eine einmalige abschließende Kostenberechnung durch den Kostenbeamten zweifellos wünschenswert erscheinen lässt, lässt sich doch aus der bloß eine Anweisung an den Kostenbeamten enthaltenden Bestimmung des § 212 Abs 2 ZPO ein Ausschluss der nachträglichen Möglichkeit der Geltendmachung von Barauslagen gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO nicht ableiten. Tatsächlich entspricht eine nachträgliche Antragstellung auch der verbreiteten Praxis; nur eine solche nachträgliche Antragstellung ermöglicht es im Übrigen, zunächst abzuwarten, ob vom Verfahrenshelfer geführte Einbringungsversuche aussichtsreich sind. Ein - vom Erstgericht unterstellter - Verlust des Anspruchs auf Barauslagenersatz aus Amtsgeldern bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Bloße Überlegungen der Verfahrensökonomie vermögen eine derartige Rechtsfolge nicht zu begründen. Gerade im Hinblick darauf, dass die Hereinbringung von Exekutionskosten beim Gegner eine Befassung des Gerichtes nach § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO erübrigen kann, sprechen im Übrigen auch verfahrensökonomische Gründe keineswegs zwingend für die Rechtsansicht des Erstgerichtes.Im Übrigen dient Paragraph 212, Geo primär fiskalischen Interessen, nämlich der raschen Einbringung von Gerichtsgebühren. Wenngleich die Verfahrensökonomie eine einmalige abschließende Kostenberechnung durch den Kostenbeamten zweifellos wünschenswert erscheinen lässt, lässt sich doch aus der bloß eine Anweisung an den Kostenbeamten enthaltenden Bestimmung des Paragraph 212, Absatz 2, ZPO ein Ausschluss der nachträglichen Möglichkeit der Geltendmachung von Barauslagen gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO nicht ableiten. Tatsächlich entspricht eine nachträgliche Antragstellung auch der verbreiteten Praxis; nur eine solche nachträgliche Antragstellung ermöglicht es im Übrigen, zunächst abzuwarten, ob vom Verfahrenshelfer geführte Einbringungsversuche aussichtsreich sind. Ein - vom Erstgericht unterstellter - Verlust des Anspruchs auf Barauslagenersatz aus Amtsgeldern bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Bloße Überlegungen der Verfahrensökonomie vermögen eine derartige Rechtsfolge nicht zu begründen. Gerade im Hinblick darauf, dass die Hereinbringung von Exekutionskosten beim Gegner eine Befassung des Gerichtes nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO erübrigen kann, sprechen im Übrigen auch verfahrensökonomische Gründe keineswegs zwingend für die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Der Rekurs erweist sich daher im Ergebnis als berechtigt, sodass der angefochtene Beschluss spruchgemäß abzuändern war. Die Fassung der Auszahlungsanordnung war dem Erstgericht vorzubehalten (§ 527 Abs 1 ZPO).Der Rekurs erweist sich daher im Ergebnis als berechtigt, sodass der angefochtene Beschluss spruchgemäß abzuändern war. Die Fassung der Auszahlungsanordnung war dem Erstgericht vorzubehalten (Paragraph 527, Absatz eins, ZPO).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2, 528 Abs 2 Z 1, 3 und 4 ZPO. Oberlandesgericht WienDer Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2,, 528 Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4 ZPO. Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00512 16R166.04fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:01600R00166.04F.0810.000Dokumentnummer
JJT_20040810_OLG0009_01600R00166_04F0000_000