TE Vfgh Beschluss 2002/11/25 A13/01 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2002
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
ZP0 §529 Abs1 Z2
ZPO §534 Abs1

Spruch

Die Nichtigkeitsklage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit hg. Beschluß vom 25. Februar 2002, A13/01-9 ua. Zlen., war ua. die vom Einschreiter erhobene Klage gem. Art137 B-VG zurückgewiesen worden, weil die dem Einschreiter gesetzte Frist zur Einbringung der Klage durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (vgl. §17 Abs2 VfGG) ungenützt verstrichen war (vgl. Spruchpunkt I. des genannten Beschlusses).

2. Mit Schriftsatz vom 13. November 2002 erhebt der Einschreiter gegen diesen Beschluß - gestützt auf §35 Abs1 VfGG iVm §529 Abs1 Z2 und §477 Abs1 Z4 ZPO - "Nichtigkeitsklage" und stellt die Anträge, der Verfassungsgerichtshof möge den rechtskräftigen Beschluß vom 25. Februar 2002 "wegen des Nichtigkeitsgrundes des völligen Ausschlusses des Klägers vom rechtlichen Gehör für nichtig [erklären] und [aufheben] und dem Kläger im Klagsverfahren Verfahrenshilfe in vollem Umfange [bewilligen]".

3. Nach §534 Abs1 ZPO ist die Nichtigkeitsklage binnen vier Wochen zu erheben. Wie sich aus §534 Abs2 ZPO ergibt, beginnt diese Frist zu laufen, sobald die angefochtene gerichtliche Entscheidung der Partei zugestellt wird, nicht aber vor Rechtskraft dieser Entscheidung.

Der hg. Beschluß vom 25. Februar 2002 ist dem Einschreiter am 4. April 2002 zugestellt worden. Die in §534 Abs1 ZPO bezeichnete Frist ist somit am 2. Mai 2002 abgelaufen.

Die Nichtigkeitsklage war daher als nicht rechtzeitig erhoben zurückzuweisen, was ohne vorangegangene mündliche Verhandlung und ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (§19 Abs3 Z2 litb VfGG). Das Vorbringen des Einschreiters, ihm sei erst aus dem hg. Beschluß vom 24. September 2002, A13/01-15 ua. Zlen., bekannt geworden, daß Nichtigkeitsklage lediglich gegen eine "rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist" erhoben werden könne - nicht hingegen zB gegen einen Beschluß, mit dem einem Verfahrenshilfeantrag keine Folge gegeben wird -, sodaß die Frist des §534 Abs1 ZPO erst mit Zustellung des hg. Beschlusses vom 24. September 2002 (am 6. November 2002) zu laufen begonnen habe, erweist sich bereits angesichts des klaren Wortlautes des Einleitungssatzes des §529 Abs1 ZPO iVm der zum insoweit gleichlautenden Einleitungssatz §530 Abs1 ZPO ergangenen hg. Vorjudikatur als unbeachtlich.

4. Bei diesem Ergebnis kann - weiterhin (s. schon VfSlg. 14.415/1996) - offen bleiben, ob und inwieweit §35 Abs1 VfGG es überhaupt erlaubt, die Vorschriften der ZPO über die Nichtigkeitsklage sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:A13.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten