TE OGH 2004/8/11 15Os97/04

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Veröffentlicht am 11.08.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Florian R***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Juli 2000, GZ 36 Vr 348/99-100, und des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 19. September 2000, AZ 7 Bs 418/00 (ON 112 des Vr-Akts), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Sole, jedoch in Abwesenheit des Angehaltenen Florian R***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Florian R***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Juli 2000, GZ 36 römisch fünf r 348/99-100, und des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 19. September 2000, AZ 7 Bs 418/00 (ON 112 des Vr-Akts), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Sole, jedoch in Abwesenheit des Angehaltenen Florian R***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Juli 2000, GZ 36 Vr 348/99-100, und des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 19. September 2000, AZ 7 Bs 418/00, verletzen § 6 Abs 3 und 4 StEG.Die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Juli 2000, GZ 36 römisch fünf r 348/99-100, und des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 19. September 2000, AZ 7 Bs 418/00, verletzen Paragraph 6, Absatz 3 und 4 StEG.

Diese werden aufgehoben und es wird dem Landesgericht Innsbruck die Neudurchführung des Entschädigungsverfahrens aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Juli 2000, GZ 36 Vr 348/99-99, wurde Florian R***** von der wider ihn wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 erster Fall SMG sowie der Vergehen nach §§ 28 Abs 1 und 27 Abs 1 SMG erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Juli 2000, GZ 36 römisch fünf r 348/99-99, wurde Florian R***** von der wider ihn wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Fall SMG sowie der Vergehen nach Paragraphen 28, Absatz eins und 27 Absatz eins, SMG erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Mit dem vom Schöffengericht bereits im Rahmen der Urteilsberatung gefassten (S 115, 158/III), aber erst nach Rechtskraft des Freispruchs ausgefertigten und nicht öffentlich verkündeten Beschluss (ON 100) wurde Florian R*****, gestützt auf aus den Urteilsgründen ersichtliche Erwägungen zur Beweislage, eine Entschädigung für die strafgerichtliche Anhaltung vom 2. Mai 1999 bis 23. Dezember 1999 sowie vom 27. Dezember 1999 bis 22. Mai 2000 nicht zuerkannt, weil der Tatverdacht nicht entkräftet worden sei. Das Erstgericht hat dies beschlossen, bevor der Angeklagte (nach Urteilsverkündung) den Antrag stellte, ihm eine Entschädigung nach dem StEG zuzusprechen. Vor dieser Entscheidung hat weder eine öffentliche Verhandlung über den Anspruch noch eine Anhörung des Angehaltenen stattgefunden. Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck - gleichfalls ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung - mit nicht öffentlich kundgemachtem Beschluss vom 19. September 2000 (ON 112) nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend zeigt der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde eine in der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ohne Anhörung des Angehaltenen, ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und ohne öffentliche Verkündung der Entscheidung gelegene Verletzung des mit Blick auf Art 6 Abs 1 EMRK verfassungskonform zu interpretierenden § 6 Abs 3 StEG und des mit Rücksicht auf diese Vorschrift um die Worte "nicht kundzumachende" teleologisch zu reduzierenden § 6 Abs 4 StEG auf (vgl 13 Os 54, 55/00; 11 Os 157/02; EvBl 1999/217; EvBl 2001/36; RZ 2002/6; Pilnacek, Strafrechtliches Entschädigungsgesetz im Spannungsverhältnis zu Art 6 MRK, ÖJZ 2001, 546).Zutreffend zeigt der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde eine in der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ohne Anhörung des Angehaltenen, ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und ohne öffentliche Verkündung der Entscheidung gelegene Verletzung des mit Blick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK verfassungskonform zu interpretierenden Paragraph 6, Absatz 3, StEG und des mit Rücksicht auf diese Vorschrift um die Worte "nicht kundzumachende" teleologisch zu reduzierenden Paragraph 6, Absatz 4, StEG auf vergleiche 13 Os 54, 55/00; 11 Os 157/02; EvBl 1999/217; EvBl 2001/36; RZ 2002/6; Pilnacek, Strafrechtliches Entschädigungsgesetz im Spannungsverhältnis zu Artikel 6, MRK, ÖJZ 2001, 546).

Somit haben das Landesgericht Innsbruck durch die aufgezeigten Unterlassungen prozessrechtlicher Natur, sowie das Oberlandesgericht Innsbruck dadurch, dass es den Rechtsfehler anlässlich der Entscheidung über die Beschwerde des Angehaltenen nicht wahrgenommen hat, das Gesetz in den bezeichneten Bestimmungen verletzt, was infolge des dadurch bedingten Nachteils für den Angehaltenen zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Anordnung der Neudurchführung des Entschädigungsverfahrens führen muss (§ 292 letzter Satz StPO).Somit haben das Landesgericht Innsbruck durch die aufgezeigten Unterlassungen prozessrechtlicher Natur, sowie das Oberlandesgericht Innsbruck dadurch, dass es den Rechtsfehler anlässlich der Entscheidung über die Beschwerde des Angehaltenen nicht wahrgenommen hat, das Gesetz in den bezeichneten Bestimmungen verletzt, was infolge des dadurch bedingten Nachteils für den Angehaltenen zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Anordnung der Neudurchführung des Entschädigungsverfahrens führen muss (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Bei der Verfahrenserneuerung wird zu beachten sein, dass im Lichte der Rechtsprechung des EGMR § 2 Abs 1 lit b StEG in konventions- und verfassungskonformer Auslegung um das Erfordernis der Verdachtsentkräftung im Falle eines Freispruchs als Grundlage für einen Entschädigungsanspruch teleologisch zu reduzieren ist (vgl 11 Os 44/03; 13 Os 77/03).Bei der Verfahrenserneuerung wird zu beachten sein, dass im Lichte der Rechtsprechung des EGMR Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG in konventions- und verfassungskonformer Auslegung um das Erfordernis der Verdachtsentkräftung im Falle eines Freispruchs als Grundlage für einen Entschädigungsanspruch teleologisch zu reduzieren ist vergleiche 11 Os 44/03; 13 Os 77/03).

Anmerkung

E74387 15Os97.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00097.04.0811.000

Dokumentnummer

JJT_20040811_OGH0002_0150OS00097_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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