TE OGH 2004/8/11 15Os86/04

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Veröffentlicht am 11.08.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Monika P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (wegen Schuld und Strafe) der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20. April 2004, GZ 28 Hv 130/03s-65, sowie deren (implizierte, § 498 Abs 3 StPO) Beschwerde gegen den unter einem gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Monika P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (wegen Schuld und Strafe) der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20. April 2004, GZ 28 Hv 130/03s-65, sowie deren (implizierte, Paragraph 498, Absatz 3, StPO) Beschwerde gegen den unter einem gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Monika P***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat sie in Innsbruck mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen, teilweise unter Verwendung falscher Urkunden und Beweismittel, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die diese oder einen anderen am Vermögen schädigten, wobei der beabsichtigte Schaden 40.000 Euro überstieg, und zwar:Monika P***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3,, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat sie in Innsbruck mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen, teilweise unter Verwendung falscher Urkunden und Beweismittel, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die diese oder einen anderen am Vermögen schädigten, wobei der beabsichtigte Schaden 40.000 Euro überstieg, und zwar:

(1) am 31. Oktober 2000 und am 19. Dezember 2001 den im Verfahren 5 Cg 209/00i des Landesgerichtes Innsbruck erkennenden Richter Dr. Werner E***** durch die als Klägerin aufgestellte Behauptung, sie habe aufgrund von Rechnungszahlungen und darlehensweise zur Verfügung gestellte Geldsummen eine Forderung von zumindest 1 Million ATS (72.672,83 Euro) an Dr. Fritz A***** bzw. an die Verlassenschaft nach Fritz A*****, zur Klagsstattgebung in Höhe von 36.336,42 Euro samt Zinsen, wobei sie zur Bekräftigung ihrer Behauptungen falsche Beweismittel, nämlich Zahlungsbelege zu Gunsten der Firma K***** und der Firma Sch***** verwendete, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

(2) am 30. November 2001, 10. und 15. April 2002 Verfügungsberechtigte des Autohauses L***** GmbH teilweise unter Verwendung eines falschen Namens und unter der Vorgabe, sie tätige Bestellungen für ihren Gatten Peter U***** und dieser werde für die Bezahlung aufkommen, teilweise unter Verwendung falscher Urkunden, nämlich durch Vorlage von Kaufanträgen, auf denen die Unterschrift des Peter U***** nachgemacht wurde, zur Bestellung von drei Fahrzeugen, wobei der Schaden (Differenz zwischen den ursprünglichen Verkaufspreisen und den tatsächlich erzielten Verkaufspreisen) 3.754,17 Euro betrug;

(3) am 23. Juli 2002 Georg St***** durch die Vorgabe ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Erbringung von Installationsarbeiten im Wert von 16.065,35 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Angeklagten (inhaltlich) aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sowie der Vernehmung der Zeugen Dris. P***** und Frau Dris. S***** "zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten im angeklagten Tatzeitraum". Wie das Erstgericht in seinem abweisenden Zwischenerkenntnis (S 161/II) im Ergebnis zutreffend darlegt, konnte die Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Denn es gebricht dem Antrag auf Vernehmung der Zeugen und Dr. P***** Dr. S***** an jeglicher Darlegung, welche Wahrnehmungen sie gemacht haben sollen und warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, sodass er im Ergebnis auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung hinausläuft (Ratz WK § 281 Rz 330 und 331). Soweit durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (erkennbar) das Gegenteil des von der Sachverständigen Dr. T***** in ihrem Gutachten Dargelegten bewiesen werden soll, vermag der die §§ 125, 126 StPO unbeachtet lassende Antrag nicht darzutun, welche Mängel dem vorliegenden Gutachten anhaften sollen. Das bloßen Verlangen einer Partei, neue Befunde und Gutachten abzufordern, um die vom beigezogenen Sachverständigen erbrachten Ergebnisse zu überprüfen, zielt aber (ebenfalls) auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab, weil nur eine Beweiswiederholung in der (iSd §§ 125 ff StPO) nicht indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses begehrt wird (Ratz aaO § 281 Rz 351). Mit ihrem über den Antrag hinausgehenden Vorbringen verstößt die Beschwerde gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot (Ratz aaO Rz 325; Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 4 E 40, 41).Die dagegen von der Angeklagten (inhaltlich) aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sowie der Vernehmung der Zeugen Dris. P***** und Frau Dris. S***** "zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten im angeklagten Tatzeitraum". Wie das Erstgericht in seinem abweisenden Zwischenerkenntnis (S 161/II) im Ergebnis zutreffend darlegt, konnte die Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Denn es gebricht dem Antrag auf Vernehmung der Zeugen und Dr. P***** Dr. S***** an jeglicher Darlegung, welche Wahrnehmungen sie gemacht haben sollen und warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, sodass er im Ergebnis auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung hinausläuft (Ratz WK Paragraph 281, Rz 330 und 331). Soweit durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (erkennbar) das Gegenteil des von der Sachverständigen Dr. T***** in ihrem Gutachten Dargelegten bewiesen werden soll, vermag der die Paragraphen 125,, 126 StPO unbeachtet lassende Antrag nicht darzutun, welche Mängel dem vorliegenden Gutachten anhaften sollen. Das bloßen Verlangen einer Partei, neue Befunde und Gutachten abzufordern, um die vom beigezogenen Sachverständigen erbrachten Ergebnisse zu überprüfen, zielt aber (ebenfalls) auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab, weil nur eine Beweiswiederholung in der (iSd Paragraphen 125, ff StPO) nicht indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses begehrt wird (Ratz aaO Paragraph 281, Rz 351). Mit ihrem über den Antrag hinausgehenden Vorbringen verstößt die Beschwerde gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot (Ratz aaO Rz 325; Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40, 41).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Dieses Schicksal teilt auch die vom Angeklagten ausgeführte Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile vom Kollegialgericht nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§§ 285i, 498 StPO).Dieses Schicksal teilt auch die vom Angeklagten ausgeführte Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile vom Kollegialgericht nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Paragraphen 285 i,, 498 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E74285 15Os86.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00086.04.0811.000

Dokumentnummer

JJT_20040811_OGH0002_0150OS00086_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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