TE OGH 2004/8/12 1Ob145/04m

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Veröffentlicht am 12.08.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Simma, Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, wider die beklagte Partei Jürgen M*****, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 21.271,14 EUR sA infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. April 2004, GZ 4 R 64/04z-20, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18. Dezember 2003, GZ 5 Cg 75/03i-16, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger vertreibt "als selbständiger Handelsvertreter" Türblätter und Rahmenverbreiterungen, die zum Teil von seinen Kunden weiterbearbeitet, insbesondere mit Furnier beklebt werden. Den Klebstoff hiefür, den er im Bedarfsfall seinen Kunden liefert, bezog er vom Beklagten, der mit Klebstoffen handelt und diese von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen bezieht. Der deutsche Hersteller sichert für seinen Klebstoff eine Lagerstabilität von neun Monaten zu. Der Beklagte lieferte dem Kläger die Klebegebinde teilweise ohne Etikett, teilweise überklebte er das Etikett des Herstellers mit einem eigenen Etikett, sodass das vom Hersteller angegebene Ablaufdatum nicht mehr auf den ersten Blick sichtbar war. Auf den vom Beklagten aufgebrachten Etiketten war kein Ablaufdatum angeführt. In der Zeit von Oktober 2000 bis Juni 2001 bezog der Kläger verschiedenste Gebinde von Klebstoff beim Beklagten und veräußerte diese an Unternehmen weiter. Im Februar/März 2001 kam es zu Reklamationen, weil sich bei den eingebauten Türen oder Türrahmen die Furnieroberfläche löste. Sofort nach dem Auftreten dieser Probleme informierte der Kläger hievon den Beklagten.

Der Kläger begehrte die Zahlung von 21.271,14 EUR aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes. Der Beklagte habe überalterte und damit mangelhafte Klebstoffe geliefert. Dies sei vor deren Verwendung nicht erkennbar gewesen, zumal der Beklagte bei den Gebinden entweder die Aufkleber mit dem Ablaufdatum entfernt oder durch Anbringen eines eigenen Firmenetiketts verdeckt habe. Die Behebung der durch den mangelhaften Klebstoff entstandenen Schäden habe insgesamt einen Aufwand in Höhe des Klagsbetrags verursacht.

Der Beklagte wendete ein, einwandfreie Produkte geliefert zu haben. Allfällige Schäden seien entweder auf falsche Anwendung oder nicht rechtzeitige Verwendung der Klebstoffe zurückzuführen. Dem Kläger sei das Wechseln bzw Überkleben der Etiketten bekannt gewesen; das habe er nicht reklamiert. Er habe also nicht rechtzeitig gerügt, obwohl infolge Vorliegens eines beiderseitigen Handelsgeschäfts sofortige Rügepflicht bestanden habe. Es wäre am Kläger gelegen, sich über das Ablaufdatum des Produkts zu informieren. Im Übrigen betrage die Haltbarkeit des vom Beklagten gelieferten Klebstoffs mindestens ein Jahr.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - ausgenommen ein Teil des Zinsenbegehrens - statt. Die Unternehmen, an die der Kläger den Klebstoff (weiter) geliefert habe, hätten diesen sach- und fachgerecht verwendet. Ein Produktfehler des Klägers sei nicht vorgelegen. Zum Ablösen der Furniere sei es deshalb gekommen, weil der verwendete Kleber "überlagert" gewesen sei und sich dies negativ auf die Klebereigenschaften ausgewirkt habe. Der Kleber sei bereits in "überlagertem" Zustand vom Beklagten ausgeliefert worden. Wie lange die Überlagerung gedauert habe, sei nicht feststellbar. Zur Behebung der Schäden seien Beträge von 12.180 bzw 7.248,64 EUR erforderlich gewesen, die der Kläger den Unternehmen, an die er geliefert habe, erstattet habe. Einen Betrag von 950,50 EUR, der dem Kläger für die Nachbearbeitung abgelöster Furniere in Rechnung gestellt worden sei, habe er noch nicht gezahlt. Für die Bearbeitung der Reklamationen habe der Kläger 15 Stunden aufwenden und 730 km fahren müssen, wofür er dem Beklagten 892 EUR in Rechnung gestellt habe. Die Lieferung des überalterten und damit mangelhaften Klebers sei für den entstandenen Schaden - Ablösen der Furniere - kausal gewesen, weshalb der Kläger für den gesamten Schadensbetrag hafte.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil, das in seinem abweislichen Teil nicht in Beschwerde gezogen wurde, im Umfang der Klagsstattgebung auf und verwies die Rechtssache (in diesem Umfang) zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Beklagte habe den Sachverständigenbeweis der Einholung eines "chemischen Gutachtens" auch dazu angeboten, dass keinesfalls feststehe, die geltend gemachten Schäden seien auf abgelaufene oder veralterte Klebstoffe zurückzuführen. Diesen Beweisantrag habe das Erstgericht zu Unrecht nicht beachtet. Es sei die "Abrundung" der aufgenommenen Beweise durch das beantragte Gutachten aus dem Sachgebiet der (technischen) Chemie erforderlich, wenngleich die bisher aufgenommenen Beweise sehr "dichte Anhaltspunkte" für die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des Klebers und dessen Kausalität für den Schaden ergeben hätten. Zur Schadenshöhe habe der Beklagte die Beweisrüge nicht gehörig ausgeführt, weshalb insoweit von den Feststellungen des Erstgerichts auszugehen sei. Zumal ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliege, habe der Kläger die Verpflichtung gehabt, die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und Mängel ebenfalls unverzüglich entsprechend anzuzeigen. Im vorliegenden Fall habe das Fehlen des Ablaufdatums auf den Klebstoffverpackungen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Qualität der Ware bei deren Ablieferung genommen. Die Anführung eines solchen Datums sei bei nicht zum Verzehr bestimmten chemischen Produkten nicht vorgeschrieben. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, das Fehlen eines solchen Ablaufdatums unverzüglich nach Ablieferung zu rügen. Diese Rechtsansicht sei aber vom Obersten Gerichtshof noch nicht geäußert worden, weshalb der Rekurs an das Höchstgericht zuzulassen sei, wäre die Klage doch ohne weitere Prüfung abzuweisen, sollte der Oberste Gerichtshof diese Auffassung nicht teilen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Beklagten ist zulässig, aber zumindest im Ergebnis nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber vertritt die Ansicht, das Klagebegehren sei abzuweisen, weil der Kläger das Fehlen eines Ablaufdatums auf den Klebstoffgebinden nach deren Ablieferung nicht unverzüglich gerügt habe. Diese Ansicht kann indes - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht geteilt werden:

Angesichts hier gegebener beiderseitiger Handelskäufe traf den Kläger bei Zutreffen der Voraussetzungen die Obliegenheit zu unverzüglicher Untersuchung und Rüge iSd § 377 Abs 1 HGB: Nach dieser Gesetzesbestimmung hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Bei Unterlassung einer solchen Anzeige gilt die Ware - es sei denn, es handelte sich um bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel, - gemäß § 377 Abs 2 HGB als genehmigt. Die Untersuchung der Ware muss ganz allgemein auf solche Mängel ausgerichtet werden, die bei einer mit der verkehrsüblichen Sorgfalt durchgeführten Untersuchung sichtbar werden; dabei sind die jeweiligen Anforderungen durch eine Interessenabwägung zu ermitteln: Soll der Verkäufer nach Möglichkeit davor geschützt werden, sich längere Zeit nach der Ablieferung der Ware etwaigen nur schwer überprüfbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen, so dürfen doch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung durch den Käufer nicht unzumutbar hoch gespannt werden (vgl Kramer in Straube, HGB3 §§ 377, 378 Rz 34 mwN). Ob danach im Einzelfall verschärfte Untersuchungsanforderungen zu beachten sind, hängt von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten sowie vor allem dem Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, etwaigen Auffälligkeiten der Ware sowie früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden Mangelfolgen ab (BGH-Report 2003, 285). Zu einer derart sachgemäßen Untersuchung gehört unter Umständen auch die Beiziehung von Sachverständigen, die dann geboten sein kann, wenn dem Käufer andere Untersuchungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen und Grund zur Annahme eines (nur für Sachkundige erkennbaren) Mangels besteht (SZ 53/63; Kramer aaO Rz 35). Das muss auch für die Untersuchung chemischer Produkte gelten, zumal eine (aufwändige) chemische Analyse - gerade bei geringerwertiger Ware - in aller Regel nicht gefordert werden kann (vgl AC 1751). Das trifft umso mehr auf die Untersuchung der Ware auf Überalterung zu, deren zeitaufwändige Prüfung möglicherweise diesen Zustand gerade bei nicht allzu langer Lagerstabilität wie hier (Ersturteil, 6) erst herbeiführte (vgl dazu auch Brüggemann in Staub Groß K4 § 377 Rz 87). Außerdem kann eine Untersuchung durch eigens beauftragte Sachverständige wohl auch nur in Betracht kommen, wenn die Kosten hiefür nicht außer Verhältnis zu dem mit der Ware zu erzielenden Gewinn stehen (Brüggemann aaO Rz 97).Angesichts hier gegebener beiderseitiger Handelskäufe traf den Kläger bei Zutreffen der Voraussetzungen die Obliegenheit zu unverzüglicher Untersuchung und Rüge iSd § 377 Abs 1 HGB: Nach dieser Gesetzesbestimmung hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Bei Unterlassung einer solchen Anzeige gilt die Ware - es sei denn, es handelte sich um bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel, - gemäß § 377 Abs 2 HGB als genehmigt. Die Untersuchung der Ware muss ganz allgemein auf solche Mängel ausgerichtet werden, die bei einer mit der verkehrsüblichen Sorgfalt durchgeführten Untersuchung sichtbar werden; dabei sind die jeweiligen Anforderungen durch eine Interessenabwägung zu ermitteln: Soll der Verkäufer nach Möglichkeit davor geschützt werden, sich längere Zeit nach der Ablieferung der Ware etwaigen nur schwer überprüfbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen, so dürfen doch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung durch den Käufer nicht unzumutbar hoch gespannt werden vergleiche Kramer in Straube, HGB3 §§ 377, 378 Rz 34 mwN). Ob danach im Einzelfall verschärfte Untersuchungsanforderungen zu beachten sind, hängt von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten sowie vor allem dem Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, etwaigen Auffälligkeiten der Ware sowie früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden Mangelfolgen ab (BGH-Report 2003, 285). Zu einer derart sachgemäßen Untersuchung gehört unter Umständen auch die Beiziehung von Sachverständigen, die dann geboten sein kann, wenn dem Käufer andere Untersuchungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen und Grund zur Annahme eines (nur für Sachkundige erkennbaren) Mangels besteht (SZ 53/63; Kramer aaO Rz 35). Das muss auch für die Untersuchung chemischer Produkte gelten, zumal eine (aufwändige) chemische Analyse - gerade bei geringerwertiger Ware - in aller Regel nicht gefordert werden kann vergleiche AC 1751). Das trifft umso mehr auf die Untersuchung der Ware auf Überalterung zu, deren zeitaufwändige Prüfung möglicherweise diesen Zustand gerade bei nicht allzu langer Lagerstabilität wie hier (Ersturteil, 6) erst herbeiführte vergleiche dazu auch Brüggemann in Staub Groß K4 § 377 Rz 87). Außerdem kann eine Untersuchung durch eigens beauftragte Sachverständige wohl auch nur in Betracht kommen, wenn die Kosten hiefür nicht außer Verhältnis zu dem mit der Ware zu erzielenden Gewinn stehen (Brüggemann aaO Rz 97).

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte durfte der Kläger erwarten, dass ihm der Beklagte keine "abgelaufene" und somit überalterte Ware, deren Verwendung bedenklich wäre, liefert. Er selbst lieferte die angelieferte Ware prompt an seine Kunden weiter und betrieb keine Lagerhaltung (Ersturteil, 5 und 9), sodass in seinem Einflussbereich die Überalterung nicht eingetreten sein kann. Demgemäß, aber auch wegen der Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Untersuchung und deren Dauer war er nicht dazu verhalten, die Beschaffenheit der ihm vom Beklagten gelieferten Klebstoffe auf derartige Mängel hin zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Auch der Beklagte hat eine solche Verpflichtung nicht behauptet. Vorschriften, nach denen bei Klebstoffen dieser Art aus dem Aufdruck auf deren Gebinde (Verpackung) das "Ablaufdatum" ersichtlich sein müsste, finden sich nicht (enthält doch auch das Chemikaliengesetz 1996, dessen Schutzobjekte freilich gemäß dessen § 1 Abs 1 die Gesundheit und das Leben des Menschen sowie die Umwelt sind, in dieser Richtung keine entsprechenden Gebote). Derartiges wurde im bisherigen Verfahren auch gar nicht vorgebracht.

Der Beklagte hat auch nicht behauptet, die Anführung des "Ablaufdatums" sei beim Vertrieb solcher Produkte wie Klebstoffe branchenüblich. Demnach war der Kläger auch nicht gehalten, beim Beklagten Informationen über ein allfälliges Ablaufdatum einzuholen oder allein deshalb eine Mängelanzeige zu erstatten: Die Verletzung einer allenfalls zu bejahenden vertraglichen Nebenpflicht zur Information über das "Ablaufdatum" des Klebstoffs wirkte sich nicht selbst auf die Beschaffenheit der Ware aus, sodass sie schon mangels Überprüfbarkeit nicht gerügt werden musste (vgl Kerschner in Jabornegg, HGB §§ 377, 378 Rz 35 mwN). Das Fehlen des Ablaufdatums im Aufdruck auf dem Gebinde - sei es, dass dessen Aufdruck unterblieben ist oder dieser überklebt wurde, - ist aber aus den schon weiter oben dargestellten Erwägungen auch kein Verpackungsmangel, der übrigens nur zu rügen wäre, wenn die Verpackung als solche zusammen mit der Ware auch noch beim Käufer dessen Zwecken (Lagerung, Weiterverkauf) dienen soll, was aber bei einem bloß fehlenden, noch dazu rechtlich nicht gebotenen Aufdruck schon an sich nicht in Betracht kommt (Kramer aaO Rz 14; Brüggemann aaO Rz 55 je mwN).

Angesichts dieser Erwägungen muss nicht geklärt werden, ob das Verhalten des Beklagten - das Ablaufdatum zu verschweigen - als "bewusstes Verschweigen" eines Mangels anzusehen sei, sodass ihm Arglist zur Last falle (§ 377 Abs 5 HGB) und weshalb er mit der Genehmigung des Mangels durch den Kläger auch gar nicht hätte rechnen dürfen (vgl dazu Kerschner aaO Rz 53 mwN). Keiner Erörterung bedarf es auch, ob der Beklagte gegen seine vertraglichen Aufklärungspflichten wegen des Ablaufdatums (bzw der Überalterung des Klebstoffs) verstieß, zumal es dabei um verkehrswesentliche Eigenschaften ging, sodass er sich nicht etwa damit entschuldigen könnte, er habe angenommen, dass der Kläger seiner Rügepflicht nachkommen werde (SZ 41/74; Kerschner aaO Rz 56).Angesichts dieser Erwägungen muss nicht geklärt werden, ob das Verhalten des Beklagten - das Ablaufdatum zu verschweigen - als "bewusstes Verschweigen" eines Mangels anzusehen sei, sodass ihm Arglist zur Last falle (§ 377 Abs 5 HGB) und weshalb er mit der Genehmigung des Mangels durch den Kläger auch gar nicht hätte rechnen dürfen vergleiche dazu Kerschner aaO Rz 53 mwN). Keiner Erörterung bedarf es auch, ob der Beklagte gegen seine vertraglichen Aufklärungspflichten wegen des Ablaufdatums (bzw der Überalterung des Klebstoffs) verstieß, zumal es dabei um verkehrswesentliche Eigenschaften ging, sodass er sich nicht etwa damit entschuldigen könnte, er habe angenommen, dass der Kläger seiner Rügepflicht nachkommen werde (SZ 41/74; Kerschner aaO Rz 56).

Dem Rekurs des Beklagten ist somit ein Erfolg zu versagen. Entgegen der Ansicht des Klägers in dessen Rekursbeantwortung kann aber nicht iSd § 519 Abs 2 ZPO gleich in der Sache selbst erkannt werden, ist doch tatsächlich das Verfahren - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - mangelhaft geblieben. Erst nach Vorliegen der vom Gericht zweiter Instanz monierten Beweisergebnisse wird eine umfassende Beweiswürdigung, zu der der Oberste Gerichtshof nicht befugt ist, möglich sein. Es kann jedenfalls nicht von vornherein das Gelingen des vom Beklagten angebotenen Beweises ausgeschlossen werden, dass die aufgrund der Verarbeitung des Klebstoffs entstandenen Schäden nicht auf das von ihm angelieferte Material zurückzuführen seien.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Textnummer

E74291

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00145.04M.0812.000

Im RIS seit

11.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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