TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/21 2004/15/0119

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z10;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der F GmbH in E, vertreten durch die ConsultingNet Steuerberatungs GmbH in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 2. Juli 2004, Zl. RV/3627-W/02, betreffend Haftung für Lohnsteuer und Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde die beschwerdeführende GmbH (Beschwerdeführerin) zur Haftung für Lohnsteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000 heran und setzte den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für diesen Zeitraum fest.

Nach den unstrittigen Annahmen der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin Dienstnehmer zur Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Schulung des Personals eines ungarischen Unternehmens nach Ungarn entsendet.

Strittig ist im Beschwerdefall vor allem, ob die diesen Dienstnehmern ausbezahlten Bezüge steuerfreie Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Stammfassung sind.

Die belangte Behörde verweigerte die in der genannten Bestimmung normierte Steuerfreiheit mit der Begründung, die Einkünfte, welche die Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber (inländischen Betrieb) beziehen, seien dann nicht von der Einkommensteuer befreit, wenn der Arbeitgeber nicht Errichter der Anlage im Ausland sei oder keine Bodenschätze im Ausland gewinne. Dass die Beschwerdeführerin im Ausland eine Anlage errichtet hätte, behaupte sie nicht einmal. Für eine diesbezügliche Annahme biete auch der gesamte Akteninhalt keinen Anhaltspunkt. Daher sei der Arbeitslohn, den die Beschwerdeführerin ihren Dienstnehmern im Zusammenhang mit der Montage, Schulung usw. ausbezahlt habe, nicht von der Einkommensteuer befreit.

Strittig ist im Beschwerdefall weiters, ob von der Beschwerdeführerin ihren Dienstnehmern ausbezahlte Reisekostenersätze als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen seien (so die belangte Behörde) oder ob es sich um Beträge im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 handle (so die Beschwerdeführerin). Nach den Ausführungen in der Beschwerde handle es sich bei einem Großteil der strittigen Reisekostenersätze um Beträge, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin ohnehin unter die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 fielen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Stammfassung waren die Einkünfte von der Einkommensteuer befreit, die Arbeitnehmer näher bezeichneter inländischer Betriebe für eine näher bezeichnete begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern bezogen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausging.

Im Erkenntnis vom 24. Oktober 2005, 2002/13/0068, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dargelegt, dass mit der in Rede stehenden Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 "alle Fälle einer Auslandstätigkeit von inländischen Arbeitnehmern" erfasst werden sollten, welche "mit der Errichtung von Anlagen im Zusammenhang" stehen. Ob der inländische Arbeitgeber als Bauherr, Generalunternehmer, Subunternehmer oder in anderer Form unternehmerischer Kooperationen an der Anlagenerrichtung mitwirkt, kann keinen Unterschied machen. Aus der in Rede stehenden Bestimmung ist nicht abzuleiten, dass nur jene inländischen Arbeitgeber gefördert werden sollten, welche mit der Bauausführung (Anlagenerrichtung) betraut sind.

Die belangte Behörde hat keine Feststellungen getroffen, dass die Tätigkeit der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Ausland entgegen deren Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht mit einer Anlagenerrichtung im Zusammenhang gestanden wären.

Mit der Ansicht, die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Stammfassung komme nur dann zur Anwendung, wenn der inländische Arbeitgeber Errichter der Anlage im Ausland sei, hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 10. August 2005, 2002/13/0024).

Dass die sonstigen in § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Stammfassung geforderten Voraussetzungen, insbesondere die Entsendung über einen Zeitraum von jeweils ununterbrochen mehr als einem Monat, im Beschwerdefall nicht erfüllt worden wären, hat die belangte Behörde nicht festgestellt.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde hinsichtlich der Reisekostenersätze und der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 näher einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, dass ein Grossteil der strittigen Reisekostenersätze unter die Einkünfte falle, welche ihrer Ansicht nach gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerfrei seien.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150119.X00

Im RIS seit

17.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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