Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie den Senatspräsidenten Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Dr. B Z in W, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 29. Dezember 2003, Zl. 27/A, betreffend Nostrifizierung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Medizinischen Universität Wien zu Handen des Senates, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OEG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Am 15. Oktober 2002 beantragte die Beschwerdeführerin beim Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Wien die Nostrifizierung ihres an der Fakultät für Stomatologie der Universität für Medizin und Pharmazie Iasi (Rumänien) erworbenen akademischen Grades "Doktor" als gleichwertig mit dem österreichischen akademischen Grad Dr. med. dent. der Studienrichtung Zahnmedizin. Mit Schreiben vom 12. November 2002 wurde die Beschwerdeführerin zu einem "Orientierungstest" eingeladen. Es wurde bekannt gegeben, dass der Test nach dem Prinzip der Kurzbeantwortung durchgeführt werde und allgemeinmedizinische Fragen sowie zahnmedizinische Fragen aus sämtlichen Bereichen der Zahnmedizin umfasse. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 kündigte die Beschwerdeführerin ihre Teilnahme an.
Nach Durchführung der Prüfung wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Vizestudiendekanin vom 26. Februar 2003 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und vom Inhalt der beabsichtigten Entscheidung verständigt. In ihrer Stellungnahme vom 17. März 2003 legte die Beschwerdeführerin neben Hinweisen auf ihre persönlichen Verhältnisse dar, sie sehe nicht ein, dass sie schriftliche zahnärztliche Fachprüfungen aus den Fächern Zahnerhaltung, Prothetik, Parodontologie, Kieferorthopädie und Orale Chirurgie ablegen müsse, da die gleichen Prüfungen sowohl theoretisch als auch praktisch im Rahmen der kommissionellen Gesamtprüfung gründlich geprüft würden. Nach ihrem Studium in Rumänien habe sie ihr Diplom in Israel nostrifiziert und sei anschließend bei zahlreichen Krankenversicherungsanstalten und in eigener Ordination tätig gewesen. Sie erhebe auch gegen die Vorschreibung einer Frist für die Ablegung der Prüfungen, die die Behörde vorzuschreiben beabsichtige, Einspruch, weil es in Österreich kein Gesetz gebe, das jemandem vorschreibe, wie lange er studieren soll.
Abschließend legte sie dar:
"Weiters bitte ich Sie um die Möglichkeit, die Prüfungen mündlich und nicht in schriftlicher Form abzulegen, da es für jemand, der nicht so gut Deutsch spricht nicht einfach ist, sich schriftlich zu artikulieren."
Mit Bescheid der Vizestudiendekanin vom 24. April 2003 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 70 iVm § 71 UniStG unter der Voraussetzung der Erfüllung nachstehender Bedingungen stattgegeben:
"Ablegung der
1. Lehrveranstaltungsprüfungen (§ 4 Zif. 26 UniStG):
Rechtskunde und Forensik
Pharmakologie und Rezeptur
Präventivmedizin und Epidemiologie
Bildgebende Verfahren und Strahlenschutz
Notfallmedizin
2. schriftliche Fachprüfung (§ 4 Zif. 27 UniStG):
Pathologie (Klinische und Funktionelle Pathologie)
3. schriftliche Fachprüfungen im Rahmen einer Gesamtprüfung (§ 4 Zif. 27 iVm Zif. 28 UniStG):
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Neurologie
Kinderheilkunde
Physikalische Medizin
Chirurgie
Augenheilkunde
Hals, Nasen- und Ohrenheilkunde
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
4. schriftliche Fachprüfung (§ 4 Zif. 27 UniStG):
Kiefer- und Gesichtschirurgie
5. schriftlichen zahnärztlichen Fachprüfungen:
Zahnerhaltung
Prothetik
Parodontologie
Kieferorthopädie
Orale Chirurgie
6. Kommissionelle Gesamtprüfung (mündlich, theoretisch und praktisch), (§ 4 Zif. 28 iVm 30 UniStG)
Für die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen wird Ihnen eine Höchstfrist von 3 Jahren und 8 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides eingeräumt. Gleichzeitig werden Sie als außerordentliche/r Studierende/r zum Studium der Studienrichtung Zahnmedizin an der Universität Wien zugelassen."
Begründend wurde dargelegt, gemäß § 71 UniStG sei bei einem Antrag auf Nostrifizierung unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden inländischen Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Das an der Universität für Medizin und Pharmazie Iasi in Rumänien abgeschlossene Studium der Studienrichtung Zahnmedizin erfülle grundsätzlich diese Voraussetzung. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der absolvierten Prüfungen und des Ergebnisses des Stichprobentests vom 23. und 24. Jänner 2003 seien die im Spruch angeführten Bedingungen Voraussetzung für das Erreichen der vollen Gleichwertigkeit. Zu den auferlegten Prüfungen sei im Einzelnen festzuhalten:
"Pharmakologie und Rezeptur:
Das in Österreich geltende Arzneimittelrecht und Medizinproduktegesetz zeigt deutliche rechtliche Unterschiede, vor allem im Hinblick auf die Zulassung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten sowie in Bezug auf das Verfahren einer klinischen Prüfung.
Rechtskunde und Forensik:
Ein Vergleich der gesetzlichen Regelungen hat gezeigt, dass erhebliche Unterschiede in den für Mediziner relevanten Gesetzen (z.B. § 110 StGB, Ärztegesetz, Krankenanstaltengesetz, Unterbringungsgesetz) bestehen.
Präventivmedizin und Epidemiologie:
Aufgrund der zunehmenden Entwicklungen auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung und der landesbedingten, rechtlichen Unterschiede bezüglich der Arbeitsbedingungen (u.a. Umwelt- und Arbeitnehmerschutzgesetzgebung) sind Kenntnisse in diesen Spezialgebieten unerlässlich.
Bildgebende Verfahren und Strahlenschutz:
Ein Vergleich der Rechtsordnung in Bezug auf Normierungen zum Strahlenschutz hat gezeigt, dass große landesbedingte Unterschiede bestehen und daher die Kenntnisse der speziellen österreichischen Regelungen unverzichtbar sind. Weiters sind Kenntnisse in 'Bildgebende Verfahren' (Computertomographie, Magnetresonanztomographie, Nuklearmedizinische Untersuchungsverfahren) in einer modernen Diagnostik und Therapie im zahnärztlichen Bereich unbedingt erforderlich.
Notfallmedizin
Dieses Fach war im ausländischen Studium nicht enthalten. Es vermittelt Kenntnisse die von Umfang und Inhalt allfällig absolvierte Erste-Hilfe-Kurse weit übersteigen.
Pathologie (Klinische und Funktionelle Pathologie), Haut- und Geschlechtskrankheiten, Neurologie, Kinderheilkunde, Physikalische Medizin, Chirurgie, Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgie, Augenheilkunde, Frauenheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Zahnerhaltung, Prothetik, Parodontologie, Kieferorthopädie, Orale Chirurgie:
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gem. § 71 UniStG wurde überprüft, ob das ausländische Studium aufgrund seines Aufbaus mit dem inländischen Studium im Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig zu betrachten ist. § 71 UniStG führt weiters die vorrangige Betrachtung des Gesamtergebnisses einer ausländischen Ausbildung als wichtig an. Nicht eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahlen und Detailinhalte, sondern Inhalt und Aufbau des ausländischen Studiums soll für die Berufsausübung in gleichwertiger Weise eine wissenschaftliche Ausbildung liefern, die mit einem österreichischen Studienabschluss vergleichbar ist. Aus diesem Grunde wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein Stichprobentest am 23. und 24. Jänner 2003 durchgeführt, bei dem Sie in den genannten Fächern negative Ergebnisse erbracht haben. Es scheint damit erwiesen, dass das ausländische Studium in diesen Fächern als nicht gleichwertig anzusehen ist.
Kommissionelle Gesamtprüfung:
Abschließend wird eine kommissionelle Gesamtprüfung aus den zahnärztlichen Schwerpunktfächern (Zahnerhaltung, Prothetik, Parodontologie, Kieferorthopädie, Orale Chirurgie) verlangt, die das praktische und theoretische Wissen im Kontext der Fächer überprüft. Das praktische fachübergreifende Wissen ist für die Arbeit am Patienten in der Praxis unerlässlich."
Mit ihrer Berufung bekämpfte die Beschwerdeführerin diesen Bescheid "insoweit, als er dem Antrag nur unter Voraussetzung der Erfüllung nachstehender Bedingungen stattgibt:
1. Schriftliche Fachprüfung Pathologie (klinische und funktionelle Pathologie);
2. Schriftliche Fachprüfungen im Rahmen einer Gesamtprüfung aus den Fächern
-
Haut- und Geschlechtskrankheiten;
-
Neurologie
-
Kinderheilkunde
-
Chirurgie
-
Augenheilkunde
-
Hals, Nasen und Ohrenheilkunde;
-
Frauenheilkunde und Geburtshilfe;
3. Schriftliche Fachprüfung, Kiefer- und Gesichtschirurgie.
Weiters wird der Bescheid insoweit bekämpft, als die im § 71 Abs. 2 UniStG vorgesehene Frist lediglich mit 3 Jahren und 8 Monaten festgesetzt wird."
Im Übrigen bleibe der Bescheid unangefochten. Begründend wurde insbesondere dargelegt, aus den vorgelegten Urkunden und Zeugnissen sei der Inhalt und die Gleichwertigkeit des ausländischen Studiums ausreichend erwiesen. Der Studienplan des ausländischen Studiums habe nach dem Inhalt der Prüfungen und dem Vergleich der Stundenanzahl ergeben, dass inhaltlich die gleichen Fächer unterrichtet und geprüft wurden und dass insbesondere in jenen Fächern, deren Aufnahme in die Bedingungen bekämpft werde, die im Ausland unterrichteten Stundenanzahlen zum Großteil höher lägen als gemäß dem Studienplan des inländischen Studiums und darüber hinaus überdurchschnittlich höhere Praxisstunden zu absolvieren gewesen seien. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei ein Stichprobentest lediglich dann zulässig, wenn der Inhalt des ausländischen Studiums auf andere Art und Weise nicht ausreichend zu ermitteln sei. Im vorliegenden Fall sei der Inhalt des ausländischen Studiums durch Urkunden ausreichend dargelegt. Dem dennoch durchgeführten Stichprobentest könne daher allenfalls untergeordnete Bedeutung zukommen. Die angeblich teilweise negativen Ergebnisse des Stichprobentests seien im konkreten Fall ausschließlich darauf zurückzuführen, dass zum Teil sprachliche Schwierigkeiten und auch verständliche Nervosität bei Ablegung des Tests gegeben gewesen seien. Dazu käme, dass die angeführten Fächer großteils als Nebenfächer der Studienrichtung Zahnmedizin anzusehen seien und möglicherweise auch seit Jahren praktizierende Zahnärzte Detailwissen in diesen Fächern nicht mehr aufwiesen. Die im Bescheid festgelegte Frist von 3 Jahren und 8 Monaten für die Ablegung sämtlicher im Bescheid angeführter Prüfungen sei nicht angemessen. Es sei die individuelle Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, die zwei kleine Kinder zu versorgen habe, für den Lebensunterhalt Sorge tragen müsse und daher dementsprechend schwierigeren Bedingungen unterworfen sei als gewöhnliche Studenten, zumal auch erst eine bessere Anpassung an die Unterrichtssprache Deutsch erfolgen müsse. Es werde daher beantragt, den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben, dem Antrag auf Nostrifizierung lediglich unter der Voraussetzung der Erfüllung der nicht angefochtenen Bedingungen stattzugeben und darüber hinaus die Höchstfrist gemäß § 71 Abs. 2 UniStG mit 5 Jahren festzulegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät der Universität Wien die Berufung gemäß § 9 Abs. 2 UOG 1993 iVm § 81 Abs. 5 Z. 3 sowie §§ 70 ff UniStG ab. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrenganges dargelegt, der Stichprobentest sei nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur dann zulässig, wenn der Inhalt des ausländischen Studiums auf andere Art und Weise nicht ausreichend ermittelt werden könne. Vielmehr sei gemäß § 71 Abs. 1 letzter Satz UniStG als Beweismittel auch ein Stichprobentest zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erhalten. "Auch" sei in dem Sinn zu verstehen, dass ergänzend zu sonstigen Ermittlungsschritten ein Stichprobentest stattfinden könne, insbesondere wenn allein aus schriftlichen Aufzählungen von gelehrten Fächern und eventuell deckungsgleichen Stundenzahlen nicht darauf geschlossen werden könne, ob das Studium im Hinblick auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig war. Im vorliegenden Fall sei ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, in dessen Verlauf auch ein Stichprobentest nach rechtzeitiger Vorankündigung und genügend Vorbereitungszeit für die Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Dieser habe neben dem Vergleich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden der Erlangung näherer Kenntnisse über Inhalt und Aufbau des ausländischen Studiums gedient. Im konkreten Fall sei der Stichprobentest auch deshalb von besonders großer Bedeutung, weil der Studienplan für Zahnmedizin erst mit 1. Oktober 1998 in Kraft getreten sei und deshalb noch keine großen Erfahrungswerte in Bezug auf das ausländische Studium vorhanden seien. Auf Grund eines genauen Vergleichs sämtlicher Fächer des Studienplans für Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät mit den im Stomatologiestundenplan in Iasi enthaltenen Fächern sowohl nach den Inhalten als auch nach dem Aufbau sowie den didaktischen Zielen sowie auf Grund des Ergebnisses des Stichprobentests sei deutlich geworden, dass die schließlich im Bescheid aufgetragenen Fächer nicht gleichwertig seien. Daher seien der Beschwerdeführerin Prüfungen in diesen Fächern zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit aufzutragen gewesen. Aus den Hinweisen der Beschwerdeführerin auf Nervosität beim Stichprobentest sei für sie nichts zu gewinnen. Die Beschwerdeführerin sei mehr als zwei Monate vor dem Termin darauf hingewiesen worden, dass der Stichprobentest lediglich der Beweisaufnahme diene. Sie habe daher auch ausreichend Zeit der Vorbereitung gehabt. Eine über das normale Maß an Prüfungsangst hinausgehende Nervosität sei daher gar nicht angezeigt gewesen. Es sei irrelevant, ob und inwieweit praktizierende Zahnärzte Detailwissen in Prüfungsfächern des Studiums aufwiesen. Das Ergebnis des Stichprobentests sei auch nicht alleiniges Kriterium für die Entscheidung der ersten Instanz gewesen. Diese gründe vielmehr auf einem genauen und umfangreichen Ermittlungsverfahren, in dem alle von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sorgfältig geprüft und bewertet worden seien. Es sei überprüft worden, ob das ausländische Studium auf Grund seines Aufbaus mit dem inländischen Studium im Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig zu betrachten sei. Nicht eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahlen und Detailinhalte, sondern Inhalt und Aufbau des ausländischen Studiums solle für die Berufsausübung in gleichwertiger Weise eine wissenschaftliche Ausbildung liefern, die mit einem österreichischen Studienabschluss vergleichbar sei. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens sei der Stichprobentest durchgeführt worden, wobei die Beschwerdeführerin in mehreren Fächern eindeutig negative Ergebnisse erbracht habe. Dieses Ermittlungsverfahren habe somit ergeben, dass das ausländische Studium in diesen Fächern nicht gleichwertig sei. Die Beschwerdeführerin habe den darauf aufbauenden Ausführungen der ersten Instanz keine konkreten Gegenbehauptungen entgegengestellt. Auch eine Frist von 3 Jahren und 8 Monaten für die Ablegung der geforderten Prüfungen sei angemessen, zumal dies etwa zwei Drittel der im Studienplan für das gesamte Zahnmedizinstudium vorgesehenen Zeit entspreche. Die Beschwerdeführerin müsse auf Grund ihres abgeschlossenen Studiums bereits über Grundkenntnisse in den angeführten Fächern verfügen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Senat der Medizinischen Universität Wien erstattete unter Hinweis darauf, dass die Medizinische Universität Wien gemäß § 136 Abs. 2 UG 2002 Gesamtrechtsnachfolgerin der Medizinischen Fakultät der Universität Wien sei, und der Senat auf Grund der Organisationsvorschriften des UG 2002 die Kompetenz zur Fortführung von Nostrifizierungsverfahren nach dem UniStG in Verbindung mit § 124 Abs. 7 UG 2002 wahrnehme, eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das vorliegende Nostrifizierungsverfahren wurde durch den Antrag der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2002 eingeleitet. Nach § 124 Abs. 7 dritter Satz Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, sind auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 anhängig gemacht werden, statt § 90 dieses Bundesgesetzes die §§ 70 bis 73 UniStG anzuwenden.
Die §§ 70 und 71 des Universitätsstudiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, (UniStG), lauten auszugsweise:
"Nostrifizierung
§ 70. (1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
(2) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Im Antrag hat sie oder er das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.
(3) Mit dem Antrag sind überdies folgende Nachweise vorzulegen:
1.
Reisepass,
2.
Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, wenn dies für die Studiendekanin oder den Studiendekan nicht außer Zweifel steht,
3. Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien, wenn diese der Studiendekanin oder dem Studiendekan nicht ohnehin bekannt sind,
4. diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde.
.....
Ermittlungsverfahren
§ 71. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Als Beweismittel ist auch ein Stichproben-Test zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.
(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Antragstellerin oder den Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende oder als außerordentlichen Studierenden zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Diplomarbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzutragen.
(3) Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Diplomarbeiten sind nicht anzuwenden."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, das von der Beschwerdeführerin an der Universität für Medizin und Pharmazie Iasi/Rumänien absolvierte Studium der Studienrichtung Medizin/Stomatologie sei in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung dem Studium der Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien im Sinne des § 71 Abs. 2 UniStG grundsätzlich gleichwertig, auf die volle Gleichwertigkeit fehlten jedoch die vorgeschriebenen Prüfungen.
Die Beschwerde macht zunächst unter Hinweis auf § 71 Abs. 1 UniStG, die Materialien zum UniStG (588 Blg NR 20. GP, 98) sowie die §§ 37 und 39 AVG geltend, die belangte Behörde habe sich nicht vom Grundsatz der Zweckmäßigkeit leiten lassen, "indem sie die mündliche Verhandlung, also die Durchführung einer mündlichen Befragung, trotz der von der Partei vorgetragenen Sprachschwierigkeiten verweigert hat. Hätte hingegen die Behörde die Beschwerdeführerin mündlich getestet, dann hätte diese die Antworten besser artikulieren können und es wäre der Behörde aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin die Antworten gewusst hätte und daher hätte die Behörde die Ergänzungsprüfungen nicht vorgeschrieben". Die Beschwerdeführerin sei mit dem Stichprobentest wegen fehlender Sprachkenntnisse überfordert gewesen, wodurch es zu einer unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes gekommen sei.
Darüber hinaus macht die Beschwerde als Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Zusammenhang mit dem Stichprobentest geltend, die belangte Behörde habe dem nur fakultativ vorgesehenen Stichprobentest zum Nachteil der Beschwerdeführerin größte Bedeutung beigemessen, obwohl dieser Art des Ermittlungsverfahrens mehr als elf Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums in Rumänien nur mehr eingeschränkte Aussagekraft zukommen könne. Nach Ablauf eines so langen Zeitraumes seien sicherlich viele und bedeutende Inhalte des umfangreichen Lehrstoffes des Zahnmedizinstudiums kaum mehr aus dem Gedächtnis abrufbar. Da könne natürlich auch die Nervosität der Beschwerdeführerin im Zuge des Stichprobentests, der ja für ihre Zukunft große Bedeutung habe, kaum verwundern. Dies betreffe vor allem Inhalte der Allgemeinmedizin, mit denen Zahnärzte im Laufe ihrer Arbeit - falls überhaupt - so nur am Rande zu tun hätten. Die belangte Behörde hätte daher im vorliegenden Fall von der Durchführung eines Stichprobentests Abstand nehmen müssen oder zumindest die oben erwähnten Studienfächer nicht berücksichtigen dürfen. Verfehlt sei es auch, wenn die belangte Behörde die Bedeutung des Stichprobentests mit der Überlegung begründe, dass ein neuer Studienplan für Zahnmedizin mit 1. Oktober 1998 in Kraft getreten sei und deshalb auch keine großen Erfahrungswerte in Bezug auf das ausländische Studium vorhanden seien. Dabei vermische die belangte Behörde die fehlenden Erfahrungswerte zum neuen österreichischen Studium mit den Erfahrungswerten des rumänischen Studiums, dessen Aufbau und Umfang sich aber in den letzten Jahren nicht geändert habe. Das rumänische Studium sei so aufgebaut, dass es eine höhere Stundenanzahl aufweise als das österreichische. Der neue österreichische Studienplan entspreche dem Studienplan, wie er in Rumänien schon vor der österreichischen Studienplanänderung gegolten habe.
Diese Darlegungen zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach § 70 Abs. 3 Z. 2 UniStG hatte die Beschwerdeführerin mit dem Nostrifizierungsantrag den Nachweis zu erbringen, dass die Qualität der von ihr zurückgelegten postsekundären Ausbildung der Ausbildung durch das entsprechende inländische Studium vergleichbar ist, wenn dies für die Studiendekanin oder den Studiendekan nicht außer Zweifel steht. Die Materialien (588 Blg NR 20. GP, 97) sprechen in diesem Zusammenhang von der Beweislast der Bewerberin oder des Bewerbers unter anderem dafür, dass die betreffende ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung in ihrem Anforderungsprofil den Qualitätskriterien der entsprechenden österreichischen Universität vergleichbar ist. Im vorliegenden Zusammenhang steht im Mittelpunkt des Beweisverfahrens im Sinne des § 71 Abs. 1 erster Satz UniStG die Frage, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Die Materialien (a.a.O., 98) sagen dazu, dass nicht eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahlen und Detailinhalte, sondern die Fähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers, für die Berufsausübung wissenschaftlich oder wissenschaftlich-künstlerisch in gleicher Weise vorgebildet zu sein wie mit einem österreichischen Studienabschluss, die entscheidende Hauptfrage für eine Nostrifizierbarkeit darstellt.
Nach § 71 Abs. 1 letzter Satz UniStG ist als Beweismittel auch ein Stichproben-Test zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen (vgl. hiezu die EB, 455 Blg NR 18. GP, 20).
Die Beschwerde zeigt mit ihren oben wiedergegebenen Darlegungen nicht auf, dass die belangte Behörde das Ergebnis des Stichprobentests zu Unrecht - in einer zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führenden Weise - verwertet oder aber diesem Ergebnis im Verhältnis zu anderen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens übermäßiges Gewicht beigemessen hätte. Zwar wird - im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge der Beschwerde, die Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides geltend macht - vorgetragen, es fehlten Sachverhaltsfeststellungen, "ob und wie man den Stunden- und Lehrstoffvergleich in den Fächern Pathologie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Neurologie, Kinderheilkunde, Physikalische Medizin, Chirurgie, Augenheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe tatsächlich durchgeführt" habe. Die Beschwerde behauptet jedoch nicht konkret, dass die Behörde von der Gleichwertigkeit der Ausbildung in den in Streit stehenden Fächern in qualitativer Hinsicht auf Grund ihr bekannter Umstände oder auf Grund von Nachweisen, die die Beschwerdeführerin beigebracht hat, hätte ausgehen können. Der Anführung der Bezeichnung von Fachgebieten und darauf entfallender Stundenzahlen der betreffenden ausländischen postsekundären Studieneinrichtung kommt im vorliegenden Zusammenhang keine hinreichende Aussagekraft zu. Die Beschwerde zeigt mit den oben wieder gegebenen Darlegungen somit nicht auf, dass die Anordnung des Stichprobentests und die Verwertung seines Ergebnisses nicht dem Gesetz entsprochen hätte. Der Beschwerde gelingt es auch nicht, eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides in Gestalt der von ihr behaupteten "Überbewertung" der Ergebnisse des Stichprobentests aufzuzeigen, weil sie nicht konkret darlegt, welchen anderen, im konkreten Zusammenhang aussagekräftigen Ermittlungsergebnissen die Behörde zu geringe Aussagekraft zugemessen hätte.
Die Beschwerde zeigt im Zusammenhang mit dem Stichprobentest aber auch mit der Verfahrensrüge keine relevante Rechtswidrigkeit auf. Es besteht keine Vorschrift, die der Durchführung des Stichprobentests in schriftlicher Form entgegensteht; in ähnlichem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass das UniStG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Nostrifizierungsverfahren nicht vorsieht (vgl. das Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2002/10/0010). Auch mit ihren Hinweisen auf mangelnde Sprachkenntnisse und Prüfungsangst zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der Stichprobentest bei schriftlicher Durchführung generell oder im Fall der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen wäre, Aufschluss über die entscheidungserheblichen Tatsachen zu geben.
Mit Hinweisen auf §§ 58 und 60 AVG und die dazu ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts macht die Beschwerde - wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt - Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem einen ganz ähnlich gelagerten Fall betreffenden Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2002/10/0010, auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach das Ausmaß der Begründungspflicht durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt wird. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird.
Die Beschwerde setzt der Annahme der belangten Behörde, das die Prüfung und Bewertung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und den Stichprobentest umfassende Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass in jenen Fächern, in denen mit dem angefochtenen Bescheid die Ablegung von Prüfungen als Bedingung für die Anerkennung der Gleichwertigkeit aufgetragen worden sei, die Gleichwertigkeit des ausländischen Studiums mit dem österreichischen nicht gegeben sei, keine konkreten Gegenbehauptungen entgegen. Sie macht auch nicht im Einzelnen geltend, welche konkreten Feststellungen fehlten und inwiefern diese zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. In diesem Zusammenhang ist an die die Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren gemäß § 70 Abs. 3 und 4 UniStG treffende Behauptungs- und Darlegungspflicht zu erinnern. Auch mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde verweist weiters darauf, dass die Beschwerdeführerin schriftlich um Erteilung der Erlaubnis angesucht habe, die in Rede stehenden Prüfungen infolge der Sprachschwierigkeiten auch mündlich ablegen zu dürfen. Dieses Ansuchen sei nicht behandelt worden. Da die Methode der Prüfungsablegung infolge der Sprachschwierigkeiten der Beschwerdeführerin zur Hauptfrage gehöre, sei ein Nichtbeantworten dieser Frage als Verstoß gegen § 59 AVG anzusehen.
Damit ist die Beschwerde nicht im Recht. Die Beschwerdeführerin hatte - nach Teilnahme am schriftlichen Stichprobentest - im Rahmen ihrer eingehenden Stellungnahme zu dem ihr vorgehaltenen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - geäußert, sie "bitte um die Möglichkeit, die Prüfungen mündlich und nicht in schriftlicher Form abzulegen, da es für jemand, der nicht so gut Deutsch spricht nicht einfach ist, sich schriftlich zu artikulieren".
Dabei handelt es sich um ein Begehren, das auf eine bestimmte Vorgangsweise bei der Durchführung eines Beweises gerichtet war. Dieses löste keine Verpflichtung der Behörde zur bescheidmäßigen Erledigung aus. Es handelte sich auch nicht um einen die Hauptfrage betreffenden Antrag im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG. Schon aus diesen Gründen liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die Behörde einen bescheidmäßigen Abspruch über dieses Begehren unterließ.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren betreffend den mit EUR 991,20 verzeichneten Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil der belangten Behörde nach § 1 Z. 2 lit. b der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 lediglich ein Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von EUR 330,40 gebührt.
Wien, am 21. Juni 2007
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100043.X00Im RIS seit
13.07.2007