Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, MAS, und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler und Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.000 EUR), über den Antrag der Klägerin, die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 4. Mai 2004 zu berichtigen, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Berichtigungsantrag wird Folge gegeben.
Die Entscheidung über die von der Klägerin zu ersetzenden anteiligen Äußerungskosten der Beklagten wird dahin berichtigt, dass sie wie folgt zu lauten hat:
"Die Klägerin hat der Beklagten die mit 585,54 EUR bestimmten anteiligen Kosten der Äußerung (darin 97,59 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass bei der Bestimmung der von ihr zu ersetzenden anteiligen Äußerungskosten offenkundig ein Fehler unterlaufen ist. Der Fehler war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass bei der Bestimmung der von ihr zu ersetzenden anteiligen Äußerungskosten offenkundig ein Fehler unterlaufen ist. Der Fehler war gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.
Ein Ausspruch über die Kosten des Berichtigungsantrags hatte zu entfallen, weil die Klägerin keine Kosten verzeichnet hat.
Textnummer
E86159European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00038.04Y.0818.000Im RIS seit
17.09.2004Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012