TE OGH 2004/8/18 4Ob101/04p

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Veröffentlicht am 18.08.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Josef N*****, vertreten durch Dr. Josef Neier, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Demiral A*****, vertreten durch Dr. Thomas Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen 6.177,19 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 17. Februar 2004, GZ 2 R 44/04t-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 26. November 2003, GZ 3 C 16/03b-23, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 399,74 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 66,62 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Nach dem zwischen den Streitteilen im Oktober 1997 abgeschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung hatte der Beklagte einen monatlichen Mietzins (inklusive Betriebskosten und USt) von 6.800 S zu bezahlen; überdies war ein Kompensationsverbot vereinbart. Tatsächlich leistete der Beklagte von November 1997 (Mietbeginn) bis September 2000 - mit Ausnahme von zusätzlichen Zahlungen von 1.200 S im Februar 1998, von 3.465 S und 5.050 S im Juli 1999, einer abweichenden Zahlung von 8.478,70 S im April 2000 und der Unterlassung jeglicher Zahlung in den Monaten Mai und Juni 1999 - monatliche als "Miete" bezeichnete Zahlungen von 4.500 S (was dem im Zeitraum vor dem gegenständlichen Mietvertrag vereinbarten Mietzins entsprach).

Zwischen den Streitteilen wurde keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, welche der (aushaftenden) monatlichen Mietzinse (inklusive Betriebskosten) mit den jeweiligen Zahlungen beglichen werden sollten. Der Beklagte nahm - abgesehen von der Bezeichnung "Miete" - keine ausdrückliche Widmung der überwiesenen Gelder (auf einzelne Abrechnungsmonate) vor.

Zwischen den Streitteilen wurde darüber hinaus vereinbart, dass der Beklagte für den Kläger verschiedene Arbeitsleistungen erbringt und ihm als Gegenleistung hiefür eine Gutschrift auf die monatlich anfallenden Mietzinszahlungen erteilt wird. Er leistete im Verlauf des Bestandverhältnisses verschiedene Arbeiten für den Kläger, wofür ihm Mietzinsgutschriften im Ausmaß von 1.200 S, 3.465 S und 5.050 S (entsprechend den vorher erwähnten abweichenden Zahlungen) erteilt wurden.

Der Kläger begehrte vom Beklagten (nach Ausdehnung und Einschränkung seines Begehrens) 6.177,19 EUR sA an rückständigem Mietzins mit dem Vorbringen, die Zahlungen des Beklagten seien gemäß § 1416 ABGB jeweils auf die älteste Schuld gutgeschrieben worden. Unter Berücksichtigung des Verjährungseinwands des Beklagten hafte der Mietzins für den Zeitraum vom 15. November 1999 bis 30. November 2000 unberichtigt aus.Der Kläger begehrte vom Beklagten (nach Ausdehnung und Einschränkung seines Begehrens) 6.177,19 EUR sA an rückständigem Mietzins mit dem Vorbringen, die Zahlungen des Beklagten seien gemäß Paragraph 1416, ABGB jeweils auf die älteste Schuld gutgeschrieben worden. Unter Berücksichtigung des Verjährungseinwands des Beklagten hafte der Mietzins für den Zeitraum vom 15. November 1999 bis 30. November 2000 unberichtigt aus.

Der Beklagte wendete Verjährung und darüber hinaus ein, er habe vereinbarungsgemäß lediglich den bisherigen Mietzins von 4.500 S in bar gezahlt, den Differenzbetrag auf den neuen Mietzins von 6.800 S aber durch Arbeitsleistungen gegenüber dem Kläger und der N***** GmbH & Co KG getilgt. Darüber hinaus wendete er eine Gegenforderung von mindestens 7.000 EUR aufrechnungsweise ein.

Das Erstgericht erkannte die Klageforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und gab dem Begehren des Klägers (abgesehen von einem Zinsenmehrbegehren) statt. Da die Streitteile keine einvernehmliche ausdrückliche Zweckwidmung gemäß § 1415 ABG vorgenommen hätten und der Beklagte selbst seine Zahlungen lediglich allgemein als "Miete" deklariert habe, sei davon auszugehen, dass durch die Zahlungen des Beklagten zuerst die älteste Mietzinsschuld fortlaufend beglichen worden sei. Der geltend gemachten Gegenforderung stehe das vertragliche Kompensationsverbot entgegen.Das Erstgericht erkannte die Klageforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und gab dem Begehren des Klägers (abgesehen von einem Zinsenmehrbegehren) statt. Da die Streitteile keine einvernehmliche ausdrückliche Zweckwidmung gemäß Paragraph 1415, ABG vorgenommen hätten und der Beklagte selbst seine Zahlungen lediglich allgemein als "Miete" deklariert habe, sei davon auszugehen, dass durch die Zahlungen des Beklagten zuerst die älteste Mietzinsschuld fortlaufend beglichen worden sei. Der geltend gemachten Gegenforderung stehe das vertragliche Kompensationsverbot entgegen.

Das Berufungsgericht erkannte die Klageforderung lediglich mit 1.702,02 EUR sA als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, gab daher dem Klagebegehren lediglich im Ausmaß von 1.702,02 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 4.475,17 EUR sA ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Rechsprechung zur Frage, inwiefern eine Widmung einer Mietzins-Teilzahlung konkludent erfolgen könne, zulässig sei. Eine Widmungserklärung nach § 1415 Satz 2 ABGB könne nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig erfolgen. Wenngleich Teilzahlungen auf mehrere Mietzinsforderungen im Allgemeinen auf die der ersten fälligen Mietzinsforderung zuzuordnenden Verzugszinsen, dann auf die Kapitalforderung und schließlich auf die Verzugszinsen der nächsten Mietzinse, dann auf diese selbst usw anzurechnen seien und die Zuordnung von ungewidmeten Zahlungen auf den jeweiligen Einzahlungsmonat bei Bestehen eines älteren Zinsrückstands nicht zu erfolgen habe, bestehe hier kein Zweifel, dass der Beklagte durch seine monatlichen Mietzinszahlungen zumindest seit November 1997 in Höhe von jeweils 4.500 S den Mietzins für den jeweiligen Monat zahlen habe wollen. Dies lasse sich nicht nur daraus ableiten, dass diese Mietzinszahlungen mittels eines Dauerauftrags zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt seien, sondern auch daraus, dass dies mehrere Jahre hindurch so geschehen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte vor Abschluss des gegenständlichen Mietvertrags dem Kläger einen monatlichen Mietzins von 4.500 S zu zahlen gehabt habe und er diese Zahlungsmodalität beibehalten habe. Es liege somit kein vernünftiger Grund zu zweifeln vor (§ 863 ABGB), dass der Beklagte durch die Zahlungen von monatlich 4.500 S den betreffenden monatlichen Mietzins zumindest teilweise habe tilgen wollen und der Kläger dieser Widmung weder ausdrücklich noch schlüssig widersprochen habe. Die Anrechnungsbestimmung des § 1416 ABGB komme daher nicht zum Tragen. Der Kläger habe durch Zahlung von jeweils 4.500 S den jeweiligen monatlichen Mietzins teilweise abgedeckt, diese Teilzahlungen habe der Kläger auch angenommen. Der Kläger hätte der erwähnten Widmung der Teilzahlungen widersprechen müssen, wenn er die Anrechnungsregel nach § 1416 ABGB beanspruchen hätte wollen. Da der Kläger auch unter Bedachtnahme auf die Vertrauenstheorie die jeweiligen Mietzinszahlungen des Beklagten als für den jeweiligen Zahlungsmonat gewidmet verstehen habe müssen, sei die von ihm vorgenommene Anrechnung der Teilzahlungen auf die rückständigen Verzugszinsen und Mietzinsbeträge unberechtigt. Die Zahlungen seien den jeweiligen Monaten zuzurechnen gewesen. Dies habe aber zur Folge, dass die Mietzinsforderungen bis 19. März 2000 verjährt seien, zumal erst in der Tagsatzung am 19. März 2003 das Klagebegehren in seiner endgültigen Fassung konkretisiert worden sei.Das Berufungsgericht erkannte die Klageforderung lediglich mit 1.702,02 EUR sA als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, gab daher dem Klagebegehren lediglich im Ausmaß von 1.702,02 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 4.475,17 EUR sA ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Rechsprechung zur Frage, inwiefern eine Widmung einer Mietzins-Teilzahlung konkludent erfolgen könne, zulässig sei. Eine Widmungserklärung nach Paragraph 1415, Satz 2 ABGB könne nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig erfolgen. Wenngleich Teilzahlungen auf mehrere Mietzinsforderungen im Allgemeinen auf die der ersten fälligen Mietzinsforderung zuzuordnenden Verzugszinsen, dann auf die Kapitalforderung und schließlich auf die Verzugszinsen der nächsten Mietzinse, dann auf diese selbst usw anzurechnen seien und die Zuordnung von ungewidmeten Zahlungen auf den jeweiligen Einzahlungsmonat bei Bestehen eines älteren Zinsrückstands nicht zu erfolgen habe, bestehe hier kein Zweifel, dass der Beklagte durch seine monatlichen Mietzinszahlungen zumindest seit November 1997 in Höhe von jeweils 4.500 S den Mietzins für den jeweiligen Monat zahlen habe wollen. Dies lasse sich nicht nur daraus ableiten, dass diese Mietzinszahlungen mittels eines Dauerauftrags zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt seien, sondern auch daraus, dass dies mehrere Jahre hindurch so geschehen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte vor Abschluss des gegenständlichen Mietvertrags dem Kläger einen monatlichen Mietzins von 4.500 S zu zahlen gehabt habe und er diese Zahlungsmodalität beibehalten habe. Es liege somit kein vernünftiger Grund zu zweifeln vor (Paragraph 863, ABGB), dass der Beklagte durch die Zahlungen von monatlich 4.500 S den betreffenden monatlichen Mietzins zumindest teilweise habe tilgen wollen und der Kläger dieser Widmung weder ausdrücklich noch schlüssig widersprochen habe. Die Anrechnungsbestimmung des Paragraph 1416, ABGB komme daher nicht zum Tragen. Der Kläger habe durch Zahlung von jeweils 4.500 S den jeweiligen monatlichen Mietzins teilweise abgedeckt, diese Teilzahlungen habe der Kläger auch angenommen. Der Kläger hätte der erwähnten Widmung der Teilzahlungen widersprechen müssen, wenn er die Anrechnungsregel nach Paragraph 1416, ABGB beanspruchen hätte wollen. Da der Kläger auch unter Bedachtnahme auf die Vertrauenstheorie die jeweiligen Mietzinszahlungen des Beklagten als für den jeweiligen Zahlungsmonat gewidmet verstehen habe müssen, sei die von ihm vorgenommene Anrechnung der Teilzahlungen auf die rückständigen Verzugszinsen und Mietzinsbeträge unberechtigt. Die Zahlungen seien den jeweiligen Monaten zuzurechnen gewesen. Dies habe aber zur Folge, dass die Mietzinsforderungen bis 19. März 2000 verjährt seien, zumal erst in der Tagsatzung am 19. März 2003 das Klagebegehren in seiner endgültigen Fassung konkretisiert worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den klageabweisenden Teil des Berufungsurteils gerichtete Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die gegen den klageabweisenden Teil des Berufungsurteils gerichtete Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.

Sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Die Erklärung des Schuldners kann - ungeachtet des Gesetzeswortlauts "ausdrücklich" - ausdrücklich oder auch schlüssig erfolgen (stRsp; SZ 69/51 ua; RIS-Justiz RS0034703). Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge nach § 1416 ABGB ist dispositives Recht, greift also nur ein, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, der Schuldner keine Widmung erklärte oder der Gläubiger dieser widersprach. Dies wurde bereits ausdrücklich für Mietzinsforderungen als selbständige Schuldposten im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses Mietvertrag ausgesprochen (SZ 69/127 ua; RIS-Justiz RS0105482). Das Berufungsgericht ist daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt.Sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Die Erklärung des Schuldners kann - ungeachtet des Gesetzeswortlauts "ausdrücklich" - ausdrücklich oder auch schlüssig erfolgen (stRsp; SZ 69/51 ua; RIS-Justiz RS0034703). Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge nach Paragraph 1416, ABGB ist dispositives Recht, greift also nur ein, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, der Schuldner keine Widmung erklärte oder der Gläubiger dieser widersprach. Dies wurde bereits ausdrücklich für Mietzinsforderungen als selbständige Schuldposten im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses Mietvertrag ausgesprochen (SZ 69/127 ua; RIS-Justiz RS0105482). Das Berufungsgericht ist daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt.

Ob im konkreten Einzelfall eine schlüssige Widmung anzunehmen ist, ist - wie die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen im Einzelfall - grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage, zumal die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung bzw die Schlüssigkeit eines Verhaltens regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung hat, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung vor, die im Interesse der Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste (stRsp; RIS-Justiz RS0043253, T 1, T 8). Eine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vermag der Revisionswerber im Hinblick auf die jahrelange gleichbleibende monatliche Zahlung in Höhe der für die Vorperiode vereinbarten Miete nicht aufzuzeigen.

Dass die Beurteilung konkludenter Handlungen in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung fällt, entspricht ebenso ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0043429) wie die Erforderlichkeit eines strengen Maßstabs bei Beurteilung eines Verhaltens im Hinblick auf seine Schlüssigkeit (RIS-Justiz RS0014146, RS0013947 und RS0014150). Der Versuch des Klägers, die "Feststellung" einer fehlenden schlüssigen Widmung des Beklagten als bindend bzw die von der Rechtsansicht des Erstgerichts abweichende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts als aktenwidrig zu bekämpfen, muss daher scheitern.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass das Argument des Revisionswerbers, zwischen den Streitteilen habe ein "uneigentliches" Kontokorrentverhältnis bestanden, worauf analog die Bestimmungen des § 355 HGB anzuwenden seien, weshalb der Verjährungsbeginn an die Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gebunden sei, eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung ist. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren weder das Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses noch dessen Voraussetzungen, insbesondere eine zwischen den Streitteilen ausdrücklich oder schlüssig getroffene Kontokorrentabrede (vgl Schuhmacher in Straube, HGB3, § 355 Rz 4 ff mwN; SZ 74/137) nicht behauptet, vielmehr auf das vertraglich vereinbarte Kompensationsverbot verwiesen.Abschließend bleibt festzuhalten, dass das Argument des Revisionswerbers, zwischen den Streitteilen habe ein "uneigentliches" Kontokorrentverhältnis bestanden, worauf analog die Bestimmungen des Paragraph 355, HGB anzuwenden seien, weshalb der Verjährungsbeginn an die Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gebunden sei, eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung ist. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren weder das Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses noch dessen Voraussetzungen, insbesondere eine zwischen den Streitteilen ausdrücklich oder schlüssig getroffene Kontokorrentabrede vergleiche Schuhmacher in Straube, HGB3, Paragraph 355, Rz 4 ff mwN; SZ 74/137) nicht behauptet, vielmehr auf das vertraglich vereinbarte Kompensationsverbot verwiesen.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO; der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO; der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen.

Textnummer

E74451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00101.04P.0818.000

Im RIS seit

17.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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