TE OGH 2004/8/18 4Ob129/04f

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Veröffentlicht am 18.08.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Josef L*****, und 2. Josef S*****, beide vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Ramsauer, Perner, Holzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000 EUR), über den "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 14. April 2004, GZ 1 R 61/04b-9, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 11. Februar 2004, GZ 12 Cg 206/03x-5, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragten die Kläger, der Beklagten mittels einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Fischereilizenzen betreffend den Attersee zu verkaufen. Beide seien Berufsfischer und Fischereiberechtigte. Sämtliche Fischereiberechtigte des Attersees hätten seit Beginn des 20. Jahrhunderts vereinbart, dass Lizenzen ausschließlich vom Fischereirevierausschuss, dem Zusammenschluss aller Fischereiberechtigten des Attersees, an Sportfischer oder Lizenznehmer vergeben würden. Diese Benützungsregelung sei bis 15. Mai 2003 geübt und von niemandem angezweifelt worden. Die Beklagte habe Fischereirechte gepachtet und vergebe als Pächterin in großer Zahl Jahreslizenzen zu Billigstpreisen, ohne die Einnahmen wie der Fischereirevierausschuss für den Fischbesatz zu verwenden, sodass ein ordnungsgemäßer Fischbestand nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Die Beklagte betreibe verdrängendes, sittenwidriges Preisunterbieten und verstoße gegen die vereinbarte Benützungsregelung, sodass die "Ausfischung" des Attersees drohe und der Fischereilizenzverkauf am Attersee nachhaltig erschüttert werde. Hinsichtlich der Ausgabe der Lizenzen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, die Kläger seien als Berufsfischer durch das Vorgehen der Beklagten in ihrer Existenz bedroht.

Die Beklagte wendete ein, den Klägern fehle mangels Vorliegens eines Wettbewerbsverhältnisses die Klage- und Antragslegimation. Die von den Klägern behauptete Benützungsregelung existiere nicht, sie hätten vielmehr als Pächterin der Großfischereirechte am Attersee das alleinige Recht zur Ausgabe von Fischereilizenzen. Ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor.

Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren ab. Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des § 1 UWG erfordere das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Dieses sei anzunehmen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im Wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wendeten, wobei konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien nicht erforderlich sei. Die Streitteile wendeten sich an unterschiedliche Verkehrskreise. Die Kläger hätten nicht behauptet, zur Vergabe von Lizenzen berechtigt zu sein. Während sich der Kundenkreis der Kläger aus den Abnehmern der gefangenen Fische zusammensetze, verkaufe die Beklagte Lizenzen an Sportfischer. Die Beklagte stehe allenfalls, sollte der Fischereirevierausschuss tatsächlich zur Vergabe von Lizenzen berechtigt sein, in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesem; die Kläger und die Beklagte stünden in keinem Wettbewerbsverhältnis.Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren ab. Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des Paragraph eins, UWG erfordere das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Dieses sei anzunehmen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im Wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wendeten, wobei konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien nicht erforderlich sei. Die Streitteile wendeten sich an unterschiedliche Verkehrskreise. Die Kläger hätten nicht behauptet, zur Vergabe von Lizenzen berechtigt zu sein. Während sich der Kundenkreis der Kläger aus den Abnehmern der gefangenen Fische zusammensetze, verkaufe die Beklagte Lizenzen an Sportfischer. Die Beklagte stehe allenfalls, sollte der Fischereirevierausschuss tatsächlich zur Vergabe von Lizenzen berechtigt sein, in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesem; die Kläger und die Beklagte stünden in keinem Wettbewerbsverhältnis.

Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluss auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über den Sicherungsantrag an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof mangels Rechtsprechung zur Frage, ob Lizenzausgaben mehrerer Fischereiberechtigter ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des UWG begründeten, zulässig sei. Die Parteien wendeten sich an einen im Wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis, nämlich alle Fischereilizenznehmer bzw. Fischer des Attersees. Ein konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien sei nicht erforderlich und finde auch nur deshalb nicht statt, weil die Kläger ihr Recht auf Ausgabe von Lizenzen, das ihnen als Fischereiberechtigten zukomme, an den Fischereirevierausschuss übertragen hätten. Auch die Kläger verkaufen nach ihrem Vorbringen Fischereilizenzen, wenngleich nicht direkt, sondern im Wege der behaupteten Vereinbarung aller Fischereiberechtigten durch den Fischereirevierausschuss. Durch die behauptete Weitergabe der Lizenzausgabe hätten die Kläger ihr Fischereirecht und damit ihr Recht, unlautere Eingriffe in ihr Fischereirecht abzuwehren, nicht verloren. Das Erstgericht werde sich daher mit der Richtigkeit der Klagebehauptungen zu den rechtswidrigen Handlungen der Beklagten und deren Einwendungen auseinanderzusetzen haben.

Rechtliche Beurteilung

Der "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs [§ 527 Abs 2 ZPO]) der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts (§§ 508a Abs 1, 528 Abs 3 letzter Satz ZPO iVm §§ 78 und 402 Abs 4 EO) nicht zulässig.Der "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs [§ 527 Absatz 2, ZPO]) der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts (Paragraphen 508 a, Absatz eins,, 528 Absatz 3, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO) nicht zulässig.

Der Tatbestand des § 1 UWG hat ausschließlich Handlungen "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" zum Gegenstand. Dies erfordert in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (stRsp; ÖBl 2000, 109 - Bezirkstelefonbuch mwN; RIS-Justiz RS0077678). Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im Wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden (stRsp; ÖBl 2000, 115 - Einkaufszentrum "U"; ÖBl 2000, 109 - Bezirkstelefonbuch, je mwN; RIS-Justiz RS0077680). Es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen; für die Frage des Wettbewerbs zwischen Unternehmern ist nicht erforderlich, dass ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen; es genügt vielmehr eine teilweise Übereinstimmung (stRsp; SZ 65/122; ÖBl 2001, 72 - Shopping-City P., je mwN; RIS-Justiz RS0077675). Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; es genügt, dass die von ihnen vertriebenen Waren oder Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher behindern können (stRsp; ÖBl 2000, 115 - Einkaufszentrum "U"; ÖBl 2001, 72 - Bodyguard, je mwN).Der Tatbestand des Paragraph eins, UWG hat ausschließlich Handlungen "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" zum Gegenstand. Dies erfordert in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (stRsp; ÖBl 2000, 109 - Bezirkstelefonbuch mwN; RIS-Justiz RS0077678). Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im Wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden (stRsp; ÖBl 2000, 115 - Einkaufszentrum "U"; ÖBl 2000, 109 - Bezirkstelefonbuch, je mwN; RIS-Justiz RS0077680). Es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen; für die Frage des Wettbewerbs zwischen Unternehmern ist nicht erforderlich, dass ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen; es genügt vielmehr eine teilweise Übereinstimmung (stRsp; SZ 65/122; ÖBl 2001, 72 - Shopping-City P., je mwN; RIS-Justiz RS0077675). Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; es genügt, dass die von ihnen vertriebenen Waren oder Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher behindern können (stRsp; ÖBl 2000, 115 - Einkaufszentrum "U"; ÖBl 2001, 72 - Bodyguard, je mwN).

Das Rekursgericht ist den oben dargelegten Grundsätzen gefolgt, wenn es ausgehend von den Klagebehauptungen ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Klägern, denen als Fischereiberechtigten ebenso wie der Beklagten als Pächterin eines Fischereirechts und somit Bewirtschafter eines Gewässers im Sinne des § 2 Oö FischereiG (Oö LGBl Nr 60/1983 idgF) das Recht zur Ausstellung schriftlicher Bewilligungen (Lizenzen) nach § 16 Abs 2 lit b und § 20 Oö FischereiG zukommt, und der Beklagten angenommen hat. Ob die Kläger tatsächlich Fischereiberechtigte sind, die Beklagte sie treffende Verpflichtungen verletzt und dadurch und darüber hinaus durch sittenwidriges Preisunterbieten Wettbewerbsverstöße begangen hat, kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht beurteilt werden. Die gegen die bislang ungeprüft gebliebenen Klagebehauptungen gerichteten Ausführungen der Rekurswerberin vermögen daher keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen; ebensowenig wie die Argumentation der Beklagten zu dem von ihr geleugneten Wettbewerbsverhältnis zwischen Fischern, die selbst gefangene Fische anbieten und Bewirtschaftern von Fischgewässern, die Fischereilizenzen vergeben (zumindest einander überschneidende Abnehmerkreise).Das Rekursgericht ist den oben dargelegten Grundsätzen gefolgt, wenn es ausgehend von den Klagebehauptungen ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Klägern, denen als Fischereiberechtigten ebenso wie der Beklagten als Pächterin eines Fischereirechts und somit Bewirtschafter eines Gewässers im Sinne des Paragraph 2, Oö FischereiG (Oö Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1983, idgF) das Recht zur Ausstellung schriftlicher Bewilligungen (Lizenzen) nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, und Paragraph 20, Oö FischereiG zukommt, und der Beklagten angenommen hat. Ob die Kläger tatsächlich Fischereiberechtigte sind, die Beklagte sie treffende Verpflichtungen verletzt und dadurch und darüber hinaus durch sittenwidriges Preisunterbieten Wettbewerbsverstöße begangen hat, kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht beurteilt werden. Die gegen die bislang ungeprüft gebliebenen Klagebehauptungen gerichteten Ausführungen der Rekurswerberin vermögen daher keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen; ebensowenig wie die Argumentation der Beklagten zu dem von ihr geleugneten Wettbewerbsverhältnis zwischen Fischern, die selbst gefangene Fische anbieten und Bewirtschaftern von Fischgewässern, die Fischereilizenzen vergeben (zumindest einander überschneidende Abnehmerkreise).

Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten der Kläger - diese haben in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen - beruht auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten der Kläger - diese haben in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen - beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.

Textnummer

E74479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00129.04F.0818.000

Im RIS seit

17.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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