TE OGH 2004/8/18 4Ob132/04x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Doschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Philippe B*****, vertreten durch Dr. Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, wegen 51.221,27 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. April 2004, GZ 16 R 269/03a-46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Veranlassung eines Geschäftsirrtums durch Nichtaufklärung über die Entgeltlichkeit des Geschäfts widerspreche. Er beruft sich dazu auf die Entscheidungen SZ 52/22, SZ 55/51 und 1 Ob 183/00v.

Der Oberste Gerichtshof hat in den genannten Entscheidungen im Sinne der ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass zwar keine Rechtspflicht besteht, den Partner eines Rechtsgeschäfts über alle Umstände aufzuklären, die für seine Willensbildung bedeutsam sein könnten. Eine Aufklärungspflicht ist aber dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Der Irrtum eines Vertragspartners infolge Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht durch den anderen ist ein als ein vom Aufklärungspflichtigen veranlasster Geschäftsirrtum anzusehen.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Geschäftsirrtums ist demnach, dass der Vertragspartner des Irrenden eine Aufklärungspflicht verletzt hat. Das Berufungsgericht hat eine Pflicht der Klägerin, den Beklagten über die Entgeltlichkeit der von ihr in seinem Auftrag erstellten Studie über die baulichen Voraussetzungen und Kosten des von ihm geplanten Projekts aufzuklären, unter Hinweis auf § 1152 ABGB verneint. Danach gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Dieser - zutreffenden - Auffassung vermag der Beklagte nichts entgegenzusetzen; die Frage, welche Folgen die Verletzung einer Aufklärungspflicht hätte, stellt sich demnach nicht mehr.Voraussetzung für das Vorliegen eines Geschäftsirrtums ist demnach, dass der Vertragspartner des Irrenden eine Aufklärungspflicht verletzt hat. Das Berufungsgericht hat eine Pflicht der Klägerin, den Beklagten über die Entgeltlichkeit der von ihr in seinem Auftrag erstellten Studie über die baulichen Voraussetzungen und Kosten des von ihm geplanten Projekts aufzuklären, unter Hinweis auf Paragraph 1152, ABGB verneint. Danach gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Dieser - zutreffenden - Auffassung vermag der Beklagte nichts entgegenzusetzen; die Frage, welche Folgen die Verletzung einer Aufklärungspflicht hätte, stellt sich demnach nicht mehr.

Auch von der weiters als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage hängt die Entscheidung nicht ab. Die Frage, ob ein Kostenvoranschlag entgeltlich ist, wenn seine Erarbeitung Arbeiten verursacht, die weit über das übliche Maß hinausgehen, kann sich nur stellen, wenn ein Kostenvoranschlag in Auftrag gegeben wird. Das war nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall. Der Beklagte hat der Klägerin vielmehr den Auftrag erteilt, die oben erwähnte Studie zu auszuarbeiten.

Textnummer

E74314

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00132.04X.0818.000

Im RIS seit

17.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten