Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Victoria S*****, geb. *****, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern Mag. Sophie S***** und MMag. Vladimir S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Februar 2004, GZ 42 R 908/03w-23, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Eltern wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auch im Verfahren außer Streitsachen steht ein Rekursrecht nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind (RIS-Justiz RS0006641). Materielle Beschwer bedeutet nach herrschender Auffassung, dass derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, der behauptet, dass seine rechtlich geschützten Interessen durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar beeinträchtigt werden, das heißt in dessen Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (Kodek in Rechberger² vor § 461 ZPO Rz 10; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 57; 1 Ob 172/99x; 8 Ob 32/04w). Die am ***** geborene Victoria S*****, um deren Obsorge gestritten wird, ist bereits volljährig (§ 21 Abs 2 ABGB idF BGBl I 2000/135). Gemäß § 172 ABGB ist damit die Obsorge erloschen. Einem Rechtsmittel der Eltern gegen die Obsorgeentscheidung fehlt daher die Beschwer (RIS-Justiz RS0041770 [T4, T73]; RS0002495; RS0006598). Der Revisionsrekurs der Eltern ist unzulässig. Dass er auch verspätet ist, weil er zwar am 19. 4. 2004 zur Post gegeben wurde, aber an ein unzuständiges Gericht adressiert war und beim Erstgericht erst nach Ablauf der bis 20. 4. 2004 dauernden Rechtsmittelfrist einlangte (RIS-Justiz RS0041608; RS0041584), ist im Hinblick auf die vorrangig zu lösende Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007086) nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen.Auch im Verfahren außer Streitsachen steht ein Rekursrecht nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind (RIS-Justiz RS0006641). Materielle Beschwer bedeutet nach herrschender Auffassung, dass derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, der behauptet, dass seine rechtlich geschützten Interessen durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar beeinträchtigt werden, das heißt in dessen Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (Kodek in Rechberger² vor Paragraph 461, ZPO Rz 10; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 57; 1 Ob 172/99x; 8 Ob 32/04w). Die am ***** geborene Victoria S*****, um deren Obsorge gestritten wird, ist bereits volljährig (Paragraph 21, Absatz 2, ABGB in der Fassung BGBl römisch eins 2000/135). Gemäß Paragraph 172, ABGB ist damit die Obsorge erloschen. Einem Rechtsmittel der Eltern gegen die Obsorgeentscheidung fehlt daher die Beschwer (RIS-Justiz RS0041770 [T4, T73]; RS0002495; RS0006598). Der Revisionsrekurs der Eltern ist unzulässig. Dass er auch verspätet ist, weil er zwar am 19. 4. 2004 zur Post gegeben wurde, aber an ein unzuständiges Gericht adressiert war und beim Erstgericht erst nach Ablauf der bis 20. 4. 2004 dauernden Rechtsmittelfrist einlangte (RIS-Justiz RS0041608; RS0041584), ist im Hinblick auf die vorrangig zu lösende Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007086) nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen.
Anmerkung
E74325 4Ob162.04hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00162.04H.0818.000Dokumentnummer
JJT_20040818_OGH0002_0040OB00162_04H0000_000