TE OGH 2004/8/24 6Bs326/04

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Veröffentlicht am 24.08.2004
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Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Hasan K***** wegen §§ 107 Abs 1 und 2, 89 (81 Abs 1 Z 1), 125 StGB und § 50 Abs 1 Z1 und 3 WaffG über Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.06.2004, 17 Hv 28/04p, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Hasan K***** wegen Paragraphen 107, Absatz eins und 2, 89 (81 Absatz eins, Ziffer eins,), 125 StGB und Paragraph 50, Absatz eins, Z1 und 3 WaffG über Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.06.2004, 17 Hv 28/04p, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die im Urteil vom 14.05.2004, Gzl 17 Hv 28/04p-15, angerechnete Vorhaft sowie die mit Beschluss vom 02.06.2004, Gzl 17 Hv 28/04p-19, angerechnete Zwischenhaft auf die infolge Widerrufs nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO zu verbüßende 4-monatige Freiheitsstrafe aus 23 Hv 209/02x des Landesgerichtes Feldkirch angerechnet.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die im Urteil vom 14.05.2004, Gzl 17 Hv 28/04p-15, angerechnete Vorhaft sowie die mit Beschluss vom 02.06.2004, Gzl 17 Hv 28/04p-19, angerechnete Zwischenhaft auf die infolge Widerrufs nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zu verbüßende 4-monatige Freiheitsstrafe aus 23 Hv 209/02x des Landesgerichtes Feldkirch angerechnet.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch wurde Hasan K***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Abs 1 Z 1) StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und nach § 50 Abs 1 Z 1 und 3 WaffG zu einer gemäß § 43 Abs 1 bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten und zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 2,-- verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch wurde Hasan K***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins,) StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 3 WaffG zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten und zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 2,-- verurteilt.

Gleichzeitig wurde eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe aus dem Verfahren 23 Hv 209/02x des Landesgerichtes Feldkirch widerrufen. Gemäß § 38 Abs 1 StGB wurde die Vorhaft vom 12.04.2004, 21:10 Uhr, bis 14.05.2004, 13:00 Uhr, auf die Strafe angerechnet. Dieses Urteil wurde am 18.05.2004 rechtskräftig.Gleichzeitig wurde eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe aus dem Verfahren 23 Hv 209/02x des Landesgerichtes Feldkirch widerrufen. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB wurde die Vorhaft vom 12.04.2004, 21:10 Uhr, bis 14.05.2004, 13:00 Uhr, auf die Strafe angerechnet. Dieses Urteil wurde am 18.05.2004 rechtskräftig.

Am 01.06.2004 verfügte der Einzelrichter die vorläufige Strafvollzugsanordnung ohne Abzug der im Urteil angerechneten Vorhaft, beschloss am 02.06.2004 die Anrechnung der Zwischenhaft vom 14.05.2004, 13:00 Uhr, bis 18.05.2004, 0:00 Uhr, und unter Punkt 7. der Endverfügung die Einhebung der Geldstrafe abzüglich der Vor- und Zwischenhaft, also abzüglich EUR 140,48. Die Zahlungsaufforderung wurde dem Verurteilten am 09.06.2004 zugestellt und der vorgeschriebene Betrag von EUR 586,52 am 15.06.2004 bezahlt. Mit seinem Antrag vom 23.06.2004 begehrte der Verurteilte die Anrechnung der Vorhaft nicht auf die Geldstrafe, sondern auf die durch den Widerrufsbeschluss zu verbüßende Freiheitsstrafe von 4 Monaten.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Bestimmung des § 38 StGB einer solchen Maßnahme entgegenstünde.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Bestimmung des Paragraph 38, StGB einer solchen Maßnahme entgegenstünde.

Die Oberstaatsanwaltschaft hat der Beschwerde Berechtigung nicht abgesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 38 StGB sind die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist.Gemäß Paragraph 38, StGB sind die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist.

Verhängt das Gericht mehrere Strafen (Freiheits-, Geld-, Ersatzfreiheitsstrafen), so ist die erlittene Vorhaft im Urteil auf alle Sanktionen anzurechnen (Mayerhofer StGB5 § 38 Rz 24). Aufgrund des herrschenden Gesamtstrafenprinzips bei der Fällung eines Urteils (Generalprokuratur, GW 9/04) ist daher gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft auch auf eine Strafe, die aufgrund eines gleichzeitig mit dem Urteil ausgesprochenen Beschlusses nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO zu verbüßen ist, anzurechnen.Verhängt das Gericht mehrere Strafen (Freiheits-, Geld-, Ersatzfreiheitsstrafen), so ist die erlittene Vorhaft im Urteil auf alle Sanktionen anzurechnen (Mayerhofer StGB5 Paragraph 38, Rz 24). Aufgrund des herrschenden Gesamtstrafenprinzips bei der Fällung eines Urteils (Generalprokuratur, GW 9/04) ist daher gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB die Vorhaft auch auf eine Strafe, die aufgrund eines gleichzeitig mit dem Urteil ausgesprochenen Beschlusses nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zu verbüßen ist, anzurechnen.

Sind mehrere Strafen zu vollstrecken, hat die tatsächliche Anrechnung durch Verbrauch sodann auf die beschwerlichere Strafe zu erfolgen (Mayerhofer StGB5 § 38 Rz 25), woraus abzuleiten ist, dass die Anrechnung der Vorhaft in der Strafvollzugsanordnung zu geschehen hat, wenn sich eine zu vollstreckende Geld- und Freiheitsstrafe (wenngleich wie hier durch Widerruf einer bedingten Strafnachsicht) gegenüberstehen. Sollte die Vorhaftanrechnung dann noch nicht vollständig verbraucht sein, ist der Rest unter Berücksichtigung der Ersatzfreiheitsstrafe auf die Geldstrafe anzurechnen. Die Anrechnung der Vorhaft auf alle Sanktionen (einschließlich der Widerrufssanktion) ist vom Erstgericht implizit durch den Ausspruch der Anrechnung der Vorhaft auf die Strafe (nicht nur Geldstrafe) erfolgt und liegt somit keine fehlerhafte Anrechnung im Urteil vor. Mangels Berücksichtigung der oben angestellten Erwägungen hat das Erstgericht die Vor- und Zwischenhaft auf die Geldstrafe angerechnet und mittels GeoForm 58 dem Verurteilten nur den dadurch verkürzten Betrag vorgeschrieben.Sind mehrere Strafen zu vollstrecken, hat die tatsächliche Anrechnung durch Verbrauch sodann auf die beschwerlichere Strafe zu erfolgen (Mayerhofer StGB5 Paragraph 38, Rz 25), woraus abzuleiten ist, dass die Anrechnung der Vorhaft in der Strafvollzugsanordnung zu geschehen hat, wenn sich eine zu vollstreckende Geld- und Freiheitsstrafe (wenngleich wie hier durch Widerruf einer bedingten Strafnachsicht) gegenüberstehen. Sollte die Vorhaftanrechnung dann noch nicht vollständig verbraucht sein, ist der Rest unter Berücksichtigung der Ersatzfreiheitsstrafe auf die Geldstrafe anzurechnen. Die Anrechnung der Vorhaft auf alle Sanktionen (einschließlich der Widerrufssanktion) ist vom Erstgericht implizit durch den Ausspruch der Anrechnung der Vorhaft auf die Strafe (nicht nur Geldstrafe) erfolgt und liegt somit keine fehlerhafte Anrechnung im Urteil vor. Mangels Berücksichtigung der oben angestellten Erwägungen hat das Erstgericht die Vor- und Zwischenhaft auf die Geldstrafe angerechnet und mittels GeoForm 58 dem Verurteilten nur den dadurch verkürzten Betrag vorgeschrieben.

Trotz Bezahlung dieses vorgeschriebenen (Rest-)Betrages ist die Haftanrechnung gemäß § 38 Abs 1 letzter Halbsatz StGB mangels der Fälligstellung des Differenzbetrages der rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe (§ 409 Abs 2 StPO iVm § 5 GEG) nicht gemäß § 38 Abs 1 letzter Halbsatz StGB als verbraucht anzusehen. Eine Entscheidung nach § 400 StPO auf tatsächliche Anrechnung der Vorhaft auf die widerrufene Freiheitsstrafe in der Vollzugsanordnung ist damit ebensowenig gehindert, wie die nachträgliche Zahlungsaufforderung zur Begleichung des Differenzbetrages. Oberlandesgericht Innsbruck,Trotz Bezahlung dieses vorgeschriebenen (Rest-)Betrages ist die Haftanrechnung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB mangels der Fälligstellung des Differenzbetrages der rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe (Paragraph 409, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 5, GEG) nicht gemäß Paragraph 38, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB als verbraucht anzusehen. Eine Entscheidung nach Paragraph 400, StPO auf tatsächliche Anrechnung der Vorhaft auf die widerrufene Freiheitsstrafe in der Vollzugsanordnung ist damit ebensowenig gehindert, wie die nachträgliche Zahlungsaufforderung zur Begleichung des Differenzbetrages. Oberlandesgericht Innsbruck,

Anmerkung

EI00131 6Bs3264

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2004:0060BS00326.04.0824.000

Dokumentnummer

JJT_20040824_OLG0819_0060BS00326_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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