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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des EH in B, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in 2460 Bruck an der Leitha, Schlossmühlgasse 14, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 21. September 2004, Zl. 5-N-B3593/4-2004, betreffend Feststellung und Wiederherstellungsauftrag nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 7 Abs. 2 des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 "i.d.g.F." (NG 1990) festgestellt, dass die durchgeführten Anschüttungen auf den Grundstücken Nr. 3874/1 bis 3874/9, 3841/1 und 3873 der KG P. im Auwaldbereich einen verbotenen Eingriff darstellten. Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 und 3 NG 1990 aufgetragen, die entgegen dem Verbot durchgeführten Anschüttungen auf den oben genannten Grundstücken innerhalb von acht Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen und somit den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, indem sämtliches Ablagerungs- und Anschüttungsmaterial aus dem Auwaldbereich entfernt und einer fachgerechten Entsorgung zugeführt werde.
Begründend legte die belangte Behörde dar, auf Grund einer amtlichen Mitteilung eines Naturschutzorganes sei bekannt geworden, dass auf den genannten Grundstücken Anschüttungen mit mineralischen Baurestmassen vorgenommen worden seien. Der Amtssachverständige habe nach Durchführung einer Besprechung mit Lokalaugenschein am 6. Juli 2004 dargelegt, die (im Einzelnen beschriebene) Aufschüttung betreffe Auwaldstandorte, die "im Wesentlichen" den FFH-Lebensraumtypen "Auwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior" sowie "Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion" zuzuordnen seien. Beide Arten seien in ihren lokalen Beständen durch die 3 m hohe Zuschüttung des Leitha-Altarmes direkt betroffen. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, die Grundstücke seien schon immer von den Anrainern befahren und als Zufahrt zu den Auparzellen genutzt worden. Die Anschüttungen dienten der Erhaltung und Verbesserung der Befahrbarkeit. Es sei ein entsprechendes Einreichprojekt für das Wasserrechtsverfahren und die naturschutzbehördliche Bewilligung in Ausarbeitung. Mit der Fertigstellung und Einreichung sei Anfang Oktober (2004) zu rechnen. Schließlich legte die Behörde dar, sie sei auf Grund des oben angeführten Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz zur Auffassung gelangt, dass die Anschüttungen innerhalb des Auwaldbereiches einen verbotenen Eingriff darstellten. Da keine naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung vorliege, sei sie gemäß § 55 Abs. 2 NG 1990 zur Erlassung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde am 24. September 2004 erlassen. Es ist daher das Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 31/2001 anzuwenden; die Novelle LGBl. Nr. 58/2004 trat erst mit 8. Oktober 2004 in Kraft.
Die im Beschwerdefall in Betracht zu ziehenden Vorschriften des NG 1990 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2001 lauten:
"Schutz von Feuchtgebieten
§ 7. (1) Gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, BGBl. Nr. 225/1983, in der Fassung des Protokolles
BGBl. Nr. 283/1993, hat die Landesregierung für die Umsetzung des Feuchtgebietsschutzes zu sorgen. Sie hat insbesondere in den international als bedeutend eingestuften Feuchtgebieten für die Einrichtung eines Management-Planungssystems Sorge zu tragen.
(2) Unbeschadet der Sonderbestimmungen für den Neusiedler See (§ 13) ist auf Moor- und Sumpfflächen, in Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Auwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig zu gefährden, verboten. Dies gilt auch für die nähere Umgebung, soferne die geplanten Maßnahmen geeignet sind, den Schutz der Feuchtgebiete zu gefährden.
(3) Unter das Verbot des Abs. 2 fallen nur jene Moor- und Feuchtwiesenflächen, die von der Landesregierung mit Bescheid zu geschützten Feuchtgebieten erklärt worden sind. Für die Erklärung zum geschützten Feuchtgebiet finden die Bestimmungen der §§ 28, 29 und 34 lit. a sinngemäß Anwendung.
(4) Ausgenommen von der Regelung des Abs. 2 sind Maßnahmen im Zusammenhang mit der notwendigen Instandhaltung und Wartung bestehender, behördlich genehmigter Anlagen sowie die notwendige Instandhaltung und Pflege von Uferbereichen.
(5) Der Landesregierung ist die geplante Maßnahme zeitgerecht anzuzeigen. Soferne nicht § 50 Abs. 4 Anwendung findet, hat diese innerhalb einer Frist von 6 Wochen bescheidmäßig festzustellen, ob die Maßnahme im Sinne des Abs. 2 verboten ist.
...
Gefahr im Verzug und Wiederherstellung
§ 55. (1) ....
(2) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung wesentlich abweichend von der Bewilligung oder entgegen einer Verfügung nach Abs. 1 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden. ...
Behörden
§ 56. (1) Soweit im vorliegenden Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz für die Besorgung der Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständig. Soweit Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fallen, sich auf Sprengel mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden beziehen, geht die Zuständigkeit auf die Landesregierung über.
(2) In besonders geschützten Gebieten (§ 7 Abs. 3, V. Abschnitt, § 27 Abs. 1 lit. b, IX. Abschnitt) ist jedenfalls die Zuständigkeit der Landesregierung gegeben.
(3) Bedarf ein Projekt nach diesem Gesetz sowohl einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde als auch der Landesregierung, ist die Landesregierung zur Entscheidung nach diesem Gesetz über das gesamte Projekt zuständig.
§ 56 Abs. 1 erster Satz NG 1990 weist die Besorgung der Angelegenheiten des NG 1990 der Bezirksverwaltungsbehörde zu, soweit nicht im NG 1990 oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen anderes bestimmt ist. Der angefochtene Bescheid wurde von der Landesregierung in erster und einziger Instanz erlassen. Es wird nicht dargelegt, auf welche Umstände die Landesregierung die Annahme ihrer Zuständigkeit gründet. Es ist daher zunächst (von Amts wegen) zu untersuchen, ob im Beschwerdefall eine Regelung des NG 1990 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zum Tragen kommt, die die Zuständigkeit der Landesregierung begründet.
Nach § 56 Abs. 1 zweiter Satz NG 1990 geht die Zuständigkeit auf die Landesregierung über, soweit Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fallen, sich auf die Sprengel mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden beziehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung (Spruchpunkt 1.) bzw. die im Spruchpunkt 2. angeordnete Maßnahme beziehen sich ausschließlich auf in der Gemeinde P gelegene Grundstücke. Die Gemeinde P liegt zur Gänze im Sprengel des politischen Bezirks Neusiedl am See und damit der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (vgl. § 1 Z. 18 der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 10. Jänner 1990, mit der die Sprengel der politischen Bezirke des Burgenlandes mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut festgelegt werden, LGBl. Nr. 56/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2003, iVm § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 des Bgld. Bezirkshauptmannschaftengesetzes, LGBl. Nr. 26/2003). Ein Fall der Zuständigkeit der Landesregierung nach § 56 Abs. 1 zweiter Satz NG 1990 liegt daher nicht vor.
Nach § 56 Abs. 2 NG 1990 ist jedenfalls die Zuständigkeit der Landesregierung gegeben in besonders geschützten Gebieten (§ 7 Abs. 3 V. Abschnitt, § 27 Abs. 1 lit. b, IX. Abschnitt). Die belangte Behörde gründet ihren Bescheid ausdrücklich auf das Vorliegen des Tatbestandes "Auwälder" (vgl. § 7 Abs. 2 NG 1990); weder der V. Abschnitt (§§ 21 bis 26, Schutz besonderer Gebiete) noch § 27 Abs. 1 lit. b NG 1990 (Naturdenkmale) noch der IX. Abschnitt des Gesetzes (§§ 44, 45; Nationalpark) kommen als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der Landesregierung im Sinne des § 56 Abs. 2 NG 1990 im Beschwerdefall in Betracht. Es liegt aber auch kein Fall vor, in dem die Zuständigkeit der Landesregierung auf § 56 Abs. 2 NG 1990 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 NG 1990 gegründet werden könnte. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass § 56 Abs. 2 NG 1990 nicht etwa (umfassend) auf die mehrere Feuchtgebietskategorien (insbesondere auch die Auwälder) erfassende Vorschrift des § 7 Abs. 2 NG 1990 verweist, sondern auf den Abs. 3 leg. cit., der (lediglich) "Moor - und Feuchtwiesenflächen" betrifft. Die verwiesene Vorschrift (im vorliegenden Zusammenhang ist nur ihr erster Satz relevant) besagt, dass "unter das Verbot des Abs. 2 nur jene Moor- und Feuchtwiesenflächen fallen, die von der Landesregierung mit Bescheid zu geschützten Feuchtgebieten erklärt worden sind". Im Beschwerdefall handelt es sich jedoch nicht um "Moor- und Feuchtwiesenflächen", sondern - der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge - um Auwald. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das in Rede stehende Gebiet durch einen im Sinne des § 7 Abs. 3 erster Satz NG 1990 erlassenen Bescheid zum geschützten Feuchtgebiet erklärt worden wäre. Im Beschwerdefall liegen somit jene Eigenschaften des Gebietes, an die das Gesetz im Wege von § 56 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 3 NG 1990 die Zuständigkeit der Landesregierung knüpft (nämlich das Vorliegen einer "Moor - und Feuchtwiesenfläche" und eines auf § 7 Abs. 3 NG 1990 gegründeten Bescheides), nicht vor. Die Landesregierung ist zur Erlassung von Rechtsakten lediglich in Ansehung jener Feuchtgebiete zuständig, die unter den Begriff "Moor- und Feuchtwiesenflächen" im Sinne des § 7 Abs. 3 NG 1990 fallen; dabei ist für die Zuständigkeit die Erlassung eines Bescheides der Landesregierung im Sinne von § 7 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz konstitutiv. Die Erlassung von Rechtsakten mit Beziehung auf Schilf- und Röhrichtbestände sowie Auwälder fällt hingegen nach der allgemeinen Regel des § 56 Abs. 1 erster Satz in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde.
Den Materialien zur entsprechenden Regelung der Stammfassung LGBl. Nr. 27/1991, die der hier anzuwendenden, im Wesentlichen auf die Novelle LGBl. Nr. 66/1996 zurückgehenden Rechtslage in den Grundzügen gleicht, bestätigen, dass es erklärte Absicht des Gesetzgebers war, im Anwendungsbereich des § 7 NG 1990 nur eine der dort normierten Kategorien von Feuchtgebieten, nämlich die Moor- und Sumpfflächen (unter der weiteren Voraussetzung - damals - der Aufnahme in den Moor- und Sumpfflächenkataster) von der allgemeinen Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden im Sinne des § 56 Abs. 1 erster Satz NG 1990 auszunehmen (und die Zuständigkeit der Landesregierung zu begründen), nicht jedoch die ebenfalls in § 7 NG 1990 angeführten Kategorien der "Schilf- und Röhrichtbestände" und der "Auwälder". Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (468 BlgLT XV. GP, Besonderer Teil, Zu § 7) heben ausdrücklich hervor, dass bei Moor- und Sumpfflächen, die erst durch wissenschaftliche Erhebungen ausgewiesen werden können (Pflanzengemeinschaften), (Hervorhebung nicht im Original) ... zur Rechtssicherheit die landesweite Erhebung dieser Feuchtgebiete und ein der Erhebung zum Naturdenkmal entsprechendes Verfahren erforderlich sei. Diese Darlegungen bestätigen das aus dem Gesetzestext zu gewinnende Ergebnis, dass sich § 7 Abs. 2 (alt) und damit - im Wege der Verweisung auf diese Norm - auch der die Zuständigkeit der Landesregierung begründende § 56 Abs. 2 erster Satz NG 1990 ausschließlich auf Moor- und Sumpfflächen, nicht jedoch auf Schilf- und Röhrichtbestände sowie Auwälder bezogen. Der Gesetzgeber war offenbar von der Vorstellung geleitet, dass die Qualität von Schilf- und Röhrichtbeständen sowie Auwäldern auf der Grundlage entsprechender Fachkenntnisse ohne größeren Aufwand feststellbar wäre, jene als "Moor- und Sumpffläche" - im Hinblick auf das Erfordernis einer eingehenden Beschreibung von Gemeinschaften feuchtigkeitszeigender Pflanzen - hingegen wissenschaftlicher Erhebungen bedarf, deren Verwertung in entsprechenden Verwaltungsverfahren von jener Stelle erfolgen sollte, die auch den Moor- und Sumpfflächenkataster zu führen hatte (vgl. § 7 Abs. 2 bis 5 aF), nämlich der Landesregierung. Insoweit trat seither keine Änderung der Rechtslage ein, sieht man von dem Umstand ab, dass die Eintragung in den Moor- und Sumpfflächenkataster durch die bescheidmäßige Erklärung zum geschützten Feuchtgebiet ersetzt wurde.
Der Umstand, dass in § 7 Abs. 2 in der hier anzuwendenden Fassung (abweichend vom Begriff "Moor- und Sumpfflächen", wie er in § 7 Abs. 1 und 2 NG 1990 aF verwendet wurde, aber auch in § 7 Abs. 2 nF verwendet wird) in § 7 Abs. 3 nF nunmehr der Begriff "Moor- und Feuchtwiesenflächen" verwendet wird, kann - zumal mangels Erwähnung einer entsprechenden Absicht des Gesetzgebers in den Materialien (vgl. 857 BlgLT XVI. GP, 13) - nicht die Bedeutung beigelegt werden, dass sich § 7 Abs. 3 nF nunmehr - auch ohne ausdrückliche Erwähnung dieser Begriffe - auch auf Auwälder bezöge, zumal nicht behauptet werden kann, dass "Schilf- und Röhrichtbestände sowie Auwälder" Erscheinungsformen von "Moor- und Feuchtwiesenflächen" wären.
Die Zuständigkeit der Landesregierung zur Erlassung des auf
die gegenständlichen Auwaldflächen bezogenen
Wiederherstellungsauftrages (Spruchpunkt 2.) kann somit nicht auf
§ 56 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 3 NG 1990 gegründet werden.
Mit Spruchpunkt 1. hat die belangte Landesregierung "gemäß
§ 7 Abs. 2 NG 1990 festgestellt, dass die durchgeführten
Anschüttungen auf den Grundstücken Nr. 3874/1 bis 3874/9, 3841/1 und 3873 der KG P im Auwaldbereich einen verbotenen Eingriff darstellen".
Auf § 56 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 3 NG 1990 kann die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung dieses Bescheides - wie dargelegt - nicht gegründet werden. Auf die besondere Feststellungsermächtigung des § 7 Abs. 5 NG 1990 könnte sich die belangte Behörde schon deshalb nicht berufen, weil es an der dort vorgesehenen Anzeige fehlte.
Die Unzuständigkeit der belangten Behörde war aus Anlass der Beschwerde von Amts wegen und daher ungeachtet der mangelnden Geltendmachung durch die Beschwerde wahrzunehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2007, Zl. 2005/10/0170). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 21. Juni 2007
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100201.X00Im RIS seit
26.07.2007