TE OGH 2004/8/24 8Nc36/04t

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Veröffentlicht am 24.08.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH, *****, infolge Delegierungsantrages des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin Christian L*****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin beantragte die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Linz mit der wesentlichen Begründung, sein angegriffener Gesundheitszustand (Bluthochdruck, Einschränkung der Herzpumptätigkeit) erlaube ihm nicht die Anreise nach Klagenfurt. Da seine "Anwesenheit im Konkursverfahren offensichtlich notwendig ist", müsste er "sicher öfter nach Klagenfurt fahren".

Der Masseverwalter führte zum Antrag aus, dass mit einer Delegierung eine Verzögerung des schon weit fortgeschrittenen Verfahrens verbunden wäre, weil sich nicht nur das Gericht, sondern auch ein neu zu bestellender Masseverwalter erst in die komplexe Materie einarbeiten müsste. Der Firmensitz der Gemeinschuldnerin befinde sich in Villach, der dort begründete Bestandvertrag sei aufrecht. In den Geschäftsräumlichkeiten befänden sich Fahrnisse, die vom Masseverwalter noch nicht verkauft worden seien. Mitglieder des Gläubigerausschusses seien Kärntner Gläubigerschutzverbände und die Kärntner Gebietskrankenkasse. Im Verfahren seien über 100 Forderungen im Gesamtausmaß von rund EUR 700.000,- angemeldet worden. Die überwiegende Anzahl der Gläubiger seien Arbeitnehmer, die von der Arbeiterkammer Villach vertreten werden. Mit dem zuständigen Referenten seien umfangreiche Gespräche erforderlich. Ein Wechsel des Konkursrichters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses, des Masseverwalters und des Gläubigervertreters würde den Konkurs mit Sicherheit um viele Monate verzögern. Dem Gemeinschuldner sei es zumutbar, zur Schonung seines Gesundheitszustandes mit der Bahn anzureisen, was in den nächsten sechs Monaten nicht mehr als zweimal erforderlich sein werde.

Der Konkursrichter schloss sich den Ausführungen des Masseverwalters an und sprach sich ebenfalls gegen die beantragte Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung gem. § 31 JN nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken. Voraussetzung für eine Delegierung ist die Zweckmäßigkeit der Führung des Verfahrens vor einem anderen Gericht (Fasching, ZPR², Rz 209). Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn das Verfahren - wie hier - bereits weit fortgeschritten ist, sodass die Befassung eines anderen Gerichts und die erforderliche Neubestellung der Organe des Konkursverfahrens zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung führt (vgl 8 Nd 3/90).Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung gem. Paragraph 31, JN nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken. Voraussetzung für eine Delegierung ist die Zweckmäßigkeit der Führung des Verfahrens vor einem anderen Gericht (Fasching, ZPR², Rz 209). Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn das Verfahren - wie hier - bereits weit fortgeschritten ist, sodass die Befassung eines anderen Gerichts und die erforderliche Neubestellung der Organe des Konkursverfahrens zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung führt vergleiche 8 Nd 3/90).

Anmerkung

E74348 8Nc36.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080NC00036.04T.0824.000

Dokumentnummer

JJT_20040824_OGH0002_0080NC00036_04T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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