TE OGH 2004/8/24 11Os74/04

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Veröffentlicht am 24.08.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 28. Mai 2004, GZ 8 Hv 23/04b-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 28. Mai 2004, GZ 8 Hv 23/04b-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Michael R***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. Februar 2004, GZ 8 Hv 23/04b-10, (richtig:) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit Schriftsatz vom 1. März 2004 meldete der Angeklagte gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss Beschwerde an (ON 11), erklärte aber am 15. April 2004 persönlich vor Gericht, die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen (S 3e). Am selben Tag langte die (vom Verteidiger verfasste) Rechtsmittelausführung ein. Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO zurück.Michael R***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. Februar 2004, GZ 8 Hv 23/04b-10, (richtig:) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit Schriftsatz vom 1. März 2004 meldete der Angeklagte gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss Beschwerde an (ON 11), erklärte aber am 15. April 2004 persönlich vor Gericht, die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen (S 3e). Am selben Tag langte die (vom Verteidiger verfasste) Rechtsmittelausführung ein. Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagten geht fehl. Wie das Erstgericht zutreffend festhält, ist eine Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO (ua) dann zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, die auf sie verzichtet hat, wobei es bedeutungslos ist, ob der Verzicht sogleich erklärt oder eine (rechtzeitig angemeldete) Nichtigkeitsbeschwerde in der Folge zurückgezogen worden ist. Die Beschwerdeprämisse, der Angeklagte habe die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zurückgezogen, erschöpft sich in der substratlosen Bestreitung des Akteninhalts (S 3e) und ist solcherart einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.Die dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagten geht fehl. Wie das Erstgericht zutreffend festhält, ist eine Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO (ua) dann zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, die auf sie verzichtet hat, wobei es bedeutungslos ist, ob der Verzicht sogleich erklärt oder eine (rechtzeitig angemeldete) Nichtigkeitsbeschwerde in der Folge zurückgezogen worden ist. Die Beschwerdeprämisse, der Angeklagte habe die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zurückgezogen, erschöpft sich in der substratlosen Bestreitung des Akteninhalts (S 3e) und ist solcherart einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Anmerkung

E74647 11Os74.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00074.04.0824.000

Dokumentnummer

JJT_20040824_OGH0002_0110OS00074_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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