Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Naser S***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 17 Ur 60/04i des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des genannten Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 15. Juli 2004, AZ 11 Bs 331, 346, 347/04, nach Einsichtnahme des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Naser S***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 17 Ur 60/04i des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des genannten Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 15. Juli 2004, AZ 11 Bs 331, 346, 347/04, nach Einsichtnahme des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Naser S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 15. Juli 2004, AZ 11 Bs 331, 346, 347/04, gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Naser S***** gegen die vom Untersuchungsrichter beschlossene Fortsetzung der (am 22. Juni 2004 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO fort. Danach richtet sich gegen den Beschuldigten der dringende Verdacht, er habeMit Beschluss vom 15. Juli 2004, AZ 11 Bs 331, 346, 347/04, gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Naser S***** gegen die vom Untersuchungsrichter beschlossene Fortsetzung der (am 22. Juni 2004 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 Litera a und b StPO fort. Danach richtet sich gegen den Beschuldigten der dringende Verdacht, er habe
1. sich ab März 2004 an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung als Mitglied zumindest ein oder mehrere Vergehen nach § 104 FrG ausgeführt werden, somit an einer kriminellen Vereinigung, als Mitglied beteiligt, indem er sich zumindest mit Metin C*****, Özgür C***** und Bashkim S***** zur fortgesetzten Förderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden aus Kroatien, Slowenien und Italien nach Österreich und Frankreich zusammenschloss und1. sich ab März 2004 an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung als Mitglied zumindest ein oder mehrere Vergehen nach Paragraph 104, FrG ausgeführt werden, somit an einer kriminellen Vereinigung, als Mitglied beteiligt, indem er sich zumindest mit Metin C*****, Özgür C***** und Bashkim S***** zur fortgesetzten Förderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden aus Kroatien, Slowenien und Italien nach Österreich und Frankreich zusammenschloss und
2. die rechtswidrige Einreise von Fremden in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Schleppungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit dem Vorsatz gefördert, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für ihn oder einen anderen geschieht, indem er
a) in der Nacht zum 23. März 2004 im bewussten gemeinsamen Zusammenwirken mit Bashkim S***** um insgesamt 1.200 Euro drei türkische Staatsangehörige von Laibach über die grüne Grenze nach Deutschlandsberg brachte und sie dort an Metin C***** übergab,
b) im Mai 2004 auftrags Veli M***** dessen Schwager, einen Kosovo-Albaner, gegen Erhalt von 500 Euro von Florenz nach Österreich brachte,
und hiedurch zu 1. das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB und zu 2. das Verbrechen der Schlepperei nach § 104 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall FrG begangen.und hiedurch zu 1. das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB und zu 2. das Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 104, Absatz eins und Absatz 3, erster und zweiter Fall FrG begangen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Annahme von Haftgründen gerichteten Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerde zuwider wurde Fluchtgefahr keineswegs daraus abgeleitet, dass Naser S***** "1999 illegal nach Österreich gekommen" und seine Freundin "illegal im Inland aufhältig sei", vielmehr aus seiner mangelnden sozialen Integration im Inland (ledig, keine Sorgepflichten und ein im Zeitpunkt der Verhaftung erst wenige Wochen dauerndes Beschäftigungsverhältnis als Hilfsarbeiter), dem Umstand, dass seine Lebensgefährtin aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, seinen aus der Schleppertätigkeit resultierenden guten Auslandskontakten, seiner serbisch-montenegrinischen Abstammung, der Tatsache, dass er "in letzter Zeit mehrfach ins Ausland fuhr", und schließlich der zu erwartenden Strafe.
Aus diesen bestimmten Tatsachen aber konnte der Haftgrund ohne Verstoß gegen das Willkürverbot, mithin rechtsfehlerfrei, abgeleitet werden. Einzelne aus Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftige Umstände (hier die Angaben des Beschuldigten, vor dem erwähnten Arbeitsverhältnis nur vier Monate arbeitslos gewesen zu sein) bei der Prognose nicht ausdrücklich erwähnt zu haben, kann der angefochtenen Entscheidung nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden (13 Os 118/03). Da bereits das Vorliegen eines Haftgrundes die Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtfertigt, bedarf die an der Annahme von Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr geäußerte Kritik keiner Erörterung.
Naser S***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Seine Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Naser S***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Seine Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.
Anmerkung
E74371 14Os104.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00104.04.0825.000Dokumentnummer
JJT_20040825_OGH0002_0140OS00104_0400000_000