TE OGH 2004/8/25 13Os64/04

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Veröffentlicht am 25.08.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2004 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heimo L***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 11. Dezember 2003, GZ 15 Hv 120/03p-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2004 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heimo L***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 11. Dezember 2003, GZ 15 Hv 120/03p-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heimo L***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heimo L***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er am 27. November 2001 in Klagenfurt mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, versucht, Verfügungsberechtigte der H***** AG durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer falschen Urkunde, nämlich durch die unter Vorlage eines total gefälschten Schecks der C***** mit der angeblichen Schecknummer 60965 und der Auszahlungsverfügung „pay 460.000 Dollar to the order of Heimo L*****, H*****, Austria", des angeblichen Ausstellers Firma P***** Inc mit Sitz in Kanada, mithin durch die Vorgabe, einen Rechtsanspruch auf die Auszahlung des angeführten Betrages zu haben, zur Auszahlung eines 40.000 Euro weit übersteigenden Betrages zu verleiten, wodurch die H***** AG um diesen Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte.

Der Rechtsanwalt Dr. Michael M***** legte am 17. Oktober 2002 eine Vollmacht als Verteidiger des Angeklagten vor (ON 24) und erschien am 7. August 2003 zur Hauptverhandlung, welcher der Angeklagte wegen seines damals angegriffenen Gesundheitszustandes fernblieb (ON 55a). Am 11. Dezember 2003 wurde der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch die Verteidigerin Dr. Christine L***** vertreten, die mündlich bevollmächtigt wurde (ON 65; § 44 Abs 1 StPO).Der Rechtsanwalt Dr. Michael M***** legte am 17. Oktober 2002 eine Vollmacht als Verteidiger des Angeklagten vor (ON 24) und erschien am 7. August 2003 zur Hauptverhandlung, welcher der Angeklagte wegen seines damals angegriffenen Gesundheitszustandes fernblieb (ON 55a). Am 11. Dezember 2003 wurde der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch die Verteidigerin Dr. Christine L***** vertreten, die mündlich bevollmächtigt wurde (ON 65; Paragraph 44, Absatz eins, StPO).

Nach Urteilsverkündung gab der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Rechtsmittelerklärung ab. Dr. M***** meldete sodann rechtzeitig schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 67). Am 25. Februar 2004 wurde dem Rechtsanwalt eine Urteilsausfertigung zur Rechtsmittelausführung zugestellt (S 3 l verso des Antrags- und Verfügungsbogens).

Am selben Tag beantragte der Verteidiger telefonisch die Übermittlung von zwei Ausfertigungen des Hauptverhandlungsprotokolls, worauf der Vorsitzende die Übersendung einer „Ausfertigung" des Protokolls und die neuerliche Zustellung einer Urteilsausfertigung an ihn verfügte (S 3 m).

Rechtliche Beurteilung

Mit Schriftsatz vom 15. März 2004, der am nächsten Tag beim Landesgericht Klagenfurt einlangte, gab Rechtsanwalt Dr. M***** bekannt, „dass das Vollmachtsverhältnis zum Angeklagten nicht mehr besteht" (ON 72). An der Wirksamkeit der erwähnten Zustellung des Urteils zur Rechtsmittelausführung änderte dies nichts (dazu ausführlich 11 Os 147/98).

Eine vom Angeklagten, aber nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigte, mit 24. März 2004 datierte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde langte per Telefax beim Landesgericht Klagenfurt ein. Der vom Faxgerät angebrachte Aufdruck betreffend Datum und Uhrzeit der Übermittlung lautet „24/03 04 MI 21:41". Der Einlaufstempel trägt das Datum 25. März 2004 (ON 73). Diese rechtzeitige (vgl Markel, WK-StPO § 6 Rz 45 mwN), aber gesetzwidrig nicht von einem Verteidiger unterschriebene Ausführung stellte der Vorsitzende dem Angeklagten mit dem Hinweis zurück, dass Verteidigerzwang besteht. Dem Angeklagten wurde gemäß § 285a Z 3 zweiter Satz StPO aufgetragen, „die Nichtigkeitsbeschwerde binnen 14 Tagen mit Anwaltsunterschrift neuerlich einzubringen". Am 16. April 2004 kam der Angeklagte zu Gericht und ersuchte um Fristverlängerung bis 23. April 2004, die der Vorsitzende – obwohl die Frist nach dem Gesetz nicht verlängert werden konnte (§§ 6 Abs 1 erster Satz, 285a letzter Satz StPO) – genehmigte (S 3 m verso). Am 22. April 2004 überreichte Rechtsanwalt Dr. Peter K***** beim Landesgericht Klagenfurt eine von ihm unterschriebene, mit der zur Verbesserung durch Beifügen einer Anwaltsunterschrift (§ 285a Z 3 zweiter Satz StPO) zurückgestellten Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nicht identische (weitere) Ausführung (ON 74).Eine vom Angeklagten, aber nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigte, mit 24. März 2004 datierte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde langte per Telefax beim Landesgericht Klagenfurt ein. Der vom Faxgerät angebrachte Aufdruck betreffend Datum und Uhrzeit der Übermittlung lautet „24/03 04 MI 21:41". Der Einlaufstempel trägt das Datum 25. März 2004 (ON 73). Diese rechtzeitige vergleiche Markel, WK-StPO Paragraph 6, Rz 45 mwN), aber gesetzwidrig nicht von einem Verteidiger unterschriebene Ausführung stellte der Vorsitzende dem Angeklagten mit dem Hinweis zurück, dass Verteidigerzwang besteht. Dem Angeklagten wurde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 3, zweiter Satz StPO aufgetragen, „die Nichtigkeitsbeschwerde binnen 14 Tagen mit Anwaltsunterschrift neuerlich einzubringen". Am 16. April 2004 kam der Angeklagte zu Gericht und ersuchte um Fristverlängerung bis 23. April 2004, die der Vorsitzende – obwohl die Frist nach dem Gesetz nicht verlängert werden konnte (Paragraphen 6, Absatz eins, erster Satz, 285a letzter Satz StPO) – genehmigte (S 3 m verso). Am 22. April 2004 überreichte Rechtsanwalt Dr. Peter K***** beim Landesgericht Klagenfurt eine von ihm unterschriebene, mit der zur Verbesserung durch Beifügen einer Anwaltsunterschrift (Paragraph 285 a, Ziffer 3, zweiter Satz StPO) zurückgestellten Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nicht identische (weitere) Ausführung (ON 74).

Die Nichtigkeitsbeschwerde hätte gemäß § 285a Z 3 StPO schon vom Gerichtshof erster Instanz zurückgewiesen werden müssen, weil die Eingabe vom 24. März 2004 (ON 73) trotz Rückstellung zur Verbesserung dieses Mangels nicht durch einen Verteidiger unterschrieben wurde. Statt dem Verbesserungsauftrag nachzukommen, unternahm der neue Wahlverteidiger eine unzulässige weitere Ausführung der Beschwerde, was den Grundsätzen der Einmaligkeit und Befristung der Rechtsmittelschrift widerstreitet (Ratz, WK-StPO § 285a Rz 9 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde hätte gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 3, StPO schon vom Gerichtshof erster Instanz zurückgewiesen werden müssen, weil die Eingabe vom 24. März 2004 (ON 73) trotz Rückstellung zur Verbesserung dieses Mangels nicht durch einen Verteidiger unterschrieben wurde. Statt dem Verbesserungsauftrag nachzukommen, unternahm der neue Wahlverteidiger eine unzulässige weitere Ausführung der Beschwerde, was den Grundsätzen der Einmaligkeit und Befristung der Rechtsmittelschrift widerstreitet (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 a, Rz 9 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74518 13Os64.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00064.04.0825.000

Dokumentnummer

JJT_20040825_OGH0002_0130OS00064_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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