TE OGH 2004/8/26 6Ob102/04z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Ruth S*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. Auguste S*****, vertreten durch Dr. Werner Heissig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Benützungsregelung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 29. März 2004, GZ 7 R 215/03b-49, womit über den Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 10. November 2003, GZ 1 Nc 28/00v-45, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin wurde nach dem Tod ihres Vaters als eingesetzte Universalerbin durch Einantwortung Hälfteeigentümerin einer Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus. Dieses war die Ehewohnung der Antragsgegnerin (ihrer Stiefmutter), die Hälfteeigentümerin der Liegenschaft ist. Ihr Ehemann (der Vater der Antragstellerin) hatte im Testament verfügt, dass der überlebenden Ehefrau das Wohnrecht einzuräumen ist. Ein solches wurde auch verbüchert.

Die Antragstellerin begehrt eine Benützungsregelung durch Zuweisung einer Wohnung im Haus, hilfsweise die Festsetzung eines von der Antragsgegnerin zu zahlenden Benützungsentgelts.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab.

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, dass eine gerichtliche Benützungsregelung nur bei Verfügbarkeit des Objekts möglich ist, also beispielsweise dann nicht, wenn das Objekt vermietet ist (RIS-Justiz RS0013206). Das Vorausvermächtnis der Witwe an der Ehewohnung (§ 758 ABGB) steht dem Antrag auf Benützungsregelung genauso entgegen (6 Ob 13/02h) wie die letztwillige Verfügung des Vaters über ein Wohnrecht zugunsten der Ehegattin. Dieses ist wie im Fall des Vorausvermächtnisses unentgeltlich (RIS-Justiz RS0012824; Welser in Rummel ABGB3 Rz 9 zu § 758; NRZ 1994, 83). Die Antragstellerin kann daher kein Benützungsentgelt verlangen.Die angefochtene Entscheidung steht mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, dass eine gerichtliche Benützungsregelung nur bei Verfügbarkeit des Objekts möglich ist, also beispielsweise dann nicht, wenn das Objekt vermietet ist (RIS-Justiz RS0013206). Das Vorausvermächtnis der Witwe an der Ehewohnung (Paragraph 758, ABGB) steht dem Antrag auf Benützungsregelung genauso entgegen (6 Ob 13/02h) wie die letztwillige Verfügung des Vaters über ein Wohnrecht zugunsten der Ehegattin. Dieses ist wie im Fall des Vorausvermächtnisses unentgeltlich (RIS-Justiz RS0012824; Welser in Rummel ABGB3 Rz 9 zu Paragraph 758 ;, NRZ 1994, 83). Die Antragstellerin kann daher kein Benützungsentgelt verlangen.

Textnummer

E74486

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00102.04Z.0826.000

Im RIS seit

25.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten