Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Hopf und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Anat ***** S*****, geboren am *****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, 1220 Wien, Kapellenweg 35, dieses vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Alon S*****, derzeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch Dr. Heinrich Kellner, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Kurator, wegen Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2. Juni 2004, GZ 45 R 176/04x-132, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 9. Jänner 2004, GZ 19 C 42/03a-122, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Erstgerichtes vom 9. 1. 2004 wurde die Vaterschaft des Beklagten zur Klägerin festgestellt und der Beklagte zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Dieses Urteil wurde dem Vertreter des Beklagten (Kurator) am 13. Jänner 2004 zugestellt. Die vierwöchige Berufungsfrist endete daher am 10. 2. 2004. An diesem Tag übermittelte der Vertreter des Beklagten dem Erstgericht die Berufungsschrift per Telefax, welches dort am selben Tag um 19.49 Uhr (siehe Eingangsvermerk ON 125) einging.
Die schriftliche, vom Beklagtenvertreter unterfertigte Berufung wurde am 11. 2. 2004 zur Post gegeben und langte am 12. 2. 2004 beim Erstgericht ein.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht zweiter Instanz die Berufung des Beklagten als verspätet zurück. Die Berufungsfrist habe am 10. 2. 2004 geendet.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist berechtigt.
Die Rechtzeitigkeit von mittels Telefax eingebrachten Eingaben richtet sich nach dem Einlangen des Fax am Empfangsgerät des Gerichtes, und zwar auch außerhalb der Amtsstunden (JBl 1993, 732 [Gitschthaler]; 5 Ob 154/02m, 7 Ob 94/04f; RIS-Justiz RS0006955).
In einem solchen Fall bedarf es einer Verbesserung durch Beibringung der eigenhändigen Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters. Eines solchen Verbesserungsauftrages bedurfte es hier jedoch nicht, weil der Beklagte ohnedies von selbst am nächsten Tag die verbesserte Berufung (mit Anwaltsfertigung) zur Post gab, die am übernächsten Tag beim Erstgericht einlangte (siehe ebenfalls 5 Ob 154/02m mwN).
Die Berufung des Beklagten ist daher rechtzeitig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Textnummer
E74353European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00085.04I.0826.000Im RIS seit
25.09.2004Zuletzt aktualisiert am
07.05.2012