TE OGH 2004/8/26 8Ob75/04v

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Veröffentlicht am 26.08.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Hopf, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Johann B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erbserklärten Testamentserben Josef M*****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Franz Haunschmiedt, Dr. Georg Minichmayr, Dr. Peter Burgstaller, Mag. Georg J. Tusek, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 9. Juni 2004, GZ 15 R 129/04b-111, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Lehre (Schwimann/Eccher ABGB III² § 802 Rz 11; Welser in Rummel³ § 802 ABGB Rz 9) und der ständigen Rechtsprechung (SZ 74/156; RIS-Justiz RS0007898; zuletzt 9 Ob 100/03a) ist das Nachlassinventar, das auf den Besitz des Erblassers am Todestag abzustellen hat (RIS-Justiz RS0007818), nach dem Wert des Nachlassvermögens am Todestag des Erblassers zu erstellen. Warum diese am ausdrücklichen Wortlaut des § 97 AußStrG orientierte Auslegung der Lehre und Rechtsprechung unrichtig sein soll, zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Der im Revisionsrekurs erwähnte Pflichtteilsausweis, den der Erbe zu erbringen hat, beinhaltet die eigene Auffassung des Erben von der Berechnung des Pflichtteils (Welser aaO § 817 ABGB Rz 16; NZ 1985, 176 uva) und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Nachlassinventar.Nach Lehre (Schwimann/Eccher ABGB III² Paragraph 802, Rz 11; Welser in Rummel³ Paragraph 802, ABGB Rz 9) und der ständigen Rechtsprechung (SZ 74/156; RIS-Justiz RS0007898; zuletzt 9 Ob 100/03a) ist das Nachlassinventar, das auf den Besitz des Erblassers am Todestag abzustellen hat (RIS-Justiz RS0007818), nach dem Wert des Nachlassvermögens am Todestag des Erblassers zu erstellen. Warum diese am ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 97, AußStrG orientierte Auslegung der Lehre und Rechtsprechung unrichtig sein soll, zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Der im Revisionsrekurs erwähnte Pflichtteilsausweis, den der Erbe zu erbringen hat, beinhaltet die eigene Auffassung des Erben von der Berechnung des Pflichtteils (Welser aaO Paragraph 817, ABGB Rz 16; NZ 1985, 176 uva) und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Nachlassinventar.

Die weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs beinhalten lediglich eine auch im Außerstreitverfahren unzulässige Bekämpfung der Tatfrage (RIS-Justiz RS0007236). Die Frage, ob eingeholte Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört ebenso in das Gebiet der Beweiswürdigung wie jene, ob die eingeholten Gutachten erschöpfend sind (RIS-Justiz RS0043163).

Anmerkung

E74352 8Ob75.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00075.04V.0826.000

Dokumentnummer

JJT_20040826_OGH0002_0080OB00075_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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