TE OGH 2004/8/26 6Ob111/04y

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Veröffentlicht am 26.08.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** geborenen minderjährigen Leander K***** und der am 11. April 1998 geborenen minderjährigen Eva Maria K*****, beide in Obsorge der Mutter Mag. Maria P*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 25. März 2004, GZ 2 R 42/04g-32, womit über den Rekurs der Kinder der Beschluss des Bezirksgerichtes Murau vom 10. Februar 2004, GZ 3 P 11/02v-28, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur bei Vorligeen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (§ 14 Abs 1 AußStrG). Entgegen der von den Rechtsmittelwerbern vertretenen Ansicht sind die Gründe, aus denen Revisionsrekurs erhoben werden kann, im § 15 AußStrG taxativ aufgezählt. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Verfahren außer Streitsachen keine Tatsacheninstanz. Im Revisionsrekursverfahren herrscht daher grundsätzlich Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0079200; RS0010758). Auch wenn nach der oberstgerichtlichen Judikatur im Interesse des Kindeswohls Neuerungen ausnahmsweise für zulässig erachtet werden, setzt dies jedenfalls geänderte Verhältnisse voraus, die hier nicht vorliegen. Mit dem Vorbringen, dass nun weitere den Vater angeblich beschuldigende Äußerungen des Kindes vorlägen (die nach den Entscheidungszeitpunkten erster und zweiter Instanz gemacht worden seien), wird keine erhebliche Rechtsfrage dahin aufgezeigt, dass sich nachträglich die von den Vorinstanzen ihrer Entscheidung zugrundegelegten Tatsachengrundlagen geändert hätten, geht es doch um einen angeblichen Vorfall aus dem Jahr 2002, sodass mit dem Revisionsrekursvorbringen in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen unter der Behauptung des Vorliegens neuer Beweismittel angefochten wird. Eine solche Anfechtung mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs ist unzulässig (vgl 9 Ob 18/03t; 9 Ob 208/98y; 4 Ob 69/98w).Gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur bei Vorligeen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG). Entgegen der von den Rechtsmittelwerbern vertretenen Ansicht sind die Gründe, aus denen Revisionsrekurs erhoben werden kann, im Paragraph 15, AußStrG taxativ aufgezählt. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Verfahren außer Streitsachen keine Tatsacheninstanz. Im Revisionsrekursverfahren herrscht daher grundsätzlich Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0079200; RS0010758). Auch wenn nach der oberstgerichtlichen Judikatur im Interesse des Kindeswohls Neuerungen ausnahmsweise für zulässig erachtet werden, setzt dies jedenfalls geänderte Verhältnisse voraus, die hier nicht vorliegen. Mit dem Vorbringen, dass nun weitere den Vater angeblich beschuldigende Äußerungen des Kindes vorlägen (die nach den Entscheidungszeitpunkten erster und zweiter Instanz gemacht worden seien), wird keine erhebliche Rechtsfrage dahin aufgezeigt, dass sich nachträglich die von den Vorinstanzen ihrer Entscheidung zugrundegelegten Tatsachengrundlagen geändert hätten, geht es doch um einen angeblichen Vorfall aus dem Jahr 2002, sodass mit dem Revisionsrekursvorbringen in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen unter der Behauptung des Vorliegens neuer Beweismittel angefochten wird. Eine solche Anfechtung mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs ist unzulässig vergleiche 9 Ob 18/03t; 9 Ob 208/98y; 4 Ob 69/98w).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E74487 6Ob111.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00111.04Y.0826.000

Dokumentnummer

JJT_20040826_OGH0002_0060OB00111_04Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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