TE OGH 2004/8/26 8ObA77/04p

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Veröffentlicht am 26.08.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Sektionschef Dr. Manfred Matzka und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Desanka J*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Nikada R*****, vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 4.436,37 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2004, GZ 11 Ra 33/04h-68, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass in der Entscheidung 9 ObA 298/01s ein Verschulden eines Baggerführers an einer von ihm verursachten Verletzung eines Kraftfahrers mit der Begründung bejaht wurde, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, mit dem Abladevorgang solange zuzuwarten, bis sich der später verletzte Kraftfahrer aus dem Gefahrenbereich begeben hatte.

Allerdings steht hier gerade nicht fest, dass die Beklagte, als sie die Absenkknöpfe der überbreiten Bügelpresse betätigte und dadurch den 2 Sekunden dauernden Absenkvorgang des Bügelladens einleitete, bemerken hätte können, dass sich die Klägerin - ihre damalige Arbeitskollegen - mit den Fingern ihrer linken Hand am Rand der Auflagefläche abstützte. Es konnte nicht festgestellt werden, wie lange sich die Klägerin abstützte.

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass der Umstand, dass nicht geklärt werden konnte, wann die Klägerin ihre Finger auf die Auflagefläche legte (vor oder nach Betätigen der Absenkknöpfe oder überhaupt erst in der letzten Sekunde des Absenkvorganges, bei welchem für die Beklagte keine Sichtmöglichkeit auf die Auflagefläche mehr bestand) zu Lasten der behauptungs- und beweispflichtigen Klägerin gehe, entspricht den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung: Danach trifft jede Partei, die ein von der Gegenseite zu vertretendes Verschulden geltend macht, für jene Tatumstände die Behauptungs- und Beweislast, auf die sie ihren Verschuldensvorwurf gründet. ungeklärt gebliebene Einzelheiten können nicht Grundlage einer Verschuldenshaftung bilden. Vielmehr ist bei der Beurteilung des Verschuldens jeweils von der für den Betroffenen günstigeren Annahme auszugehen (RIS-Justiz RS0022783; zuletzt 2 Ob 260/98v; ZVR 1990/83 uva).

Textnummer

E74359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00077.04P.0826.000

Im RIS seit

25.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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